Anlegerschutzanwälte

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Kai Malte Lippke

Kai Malte Lippke

Rechtsanwalt, Leipzig
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Bankkaufmann
(Anwaltskanzlei Lippke)


Rechtsanwalt Lippke vertritt seit rund 15 Jahren die Interessen von Verbrauchern auf den Gebieten des Bank- und Kapitalanlagenrechts sowie des Versicherungsrechts. Er ist u.a. Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Tätigkeitsgebiete

  • Kapitalanlagenrecht
  • Bankrecht
  • Versicherungsrecht
  • Leasingrecht
  • Erbrecht
Postanschrift Anwaltskanzlei Lippke
Könneritzstraße 53
D-04229 Leipzig
Telefon 0341-4807066
Fax 0341-4807068
Mail lippke@anlegerschutzanwalt.de

 

Website URL: http://www.lippke.net

Mittwoch, den 19. Oktober 2011 um 15:42 Uhr

Rechtschutz: DAS muss Anlegerprozess decken

Ausschluss greift nicht ein - Neben der D.A.S. sind auch viele andere Versicherungsgesellschaften betroffen - Ungefähr ab dem Jahr 2000 haben Rechtsschutzversicherungen in ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Klauseln aufgenommen, nach denen kein Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht. Dies ist für zahlreiche Anleger, die durch fehlerhafte Kapitalanlagenberatungen einen Schaden erlitten haben, von erheblichem Nachteil, weil die Kosten einer Rechtsverfolgung in diesem Bereich in der Regel sehr hoch sind.

In einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht München der D. A. S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine-Rechtsschutzversicherung-AG mit einem spektakulären Urteil vom 22.09.2011 untersagt, sich auf den folgenden Risikoausschluss zu berufen: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds). Zur Begründung führt das Gericht aus, dass weder der Begriff "Effekten" noch die Formulierung "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" eindeutig seien. Es bestehe dadurch die Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer wegen der Undeutlichkeit der Klausel seinen Anspruch auf Rechtsschutz nicht geltend mache oder durchsetze.

Die Klausel ist damit nach den Feststellungen des Gerichts unwirksam. Deren Wortlaut ist von einer ganzen Reihe von Rechtschutzversicherungsunternehmen gleich oder ähnlich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet worden. Geschädigte Anleger, die wegen eines solchen Risikoausschlusses bisher davon abgesehen haben, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung verfolgen zu lassen, sollten sich jetzt bald an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, da auf diesem Rechtsgebiet kurze Verjährungsfristen herrschen. Die Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. stehen dafür vor Ort gerne zur Verfügung.

Mit Urteil vom 22.03.2011 hat der BGH die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem mittelständischen Unternehmen einen durch einen CMS Spread Ladder Swap entstandenen Schaden von 541.074 Euro zu ersetzen.

Bei einem Spread Ladder Swap handelt es sich um eine Spekulation auf das Verhältnis von 2 Zinssätzen. Im konkreten Fall lief das Geschäft wie folgt ab:

Die Deutsche Bank verpflichtete sich, an das Unternehmen einen festen Zinssatz von 3 % zu bezahlen. Dem gegenüber hatte das Unternehmen an die Deutsche Bank einen variablen Zinssatz zu leisten, dessen Höhe von der Differenz der Zinssätze für 2- und 10-jährige Anlagen abhing. Je größer die Differenz, desto niedriger fiel der Zinssatz aus. Die Deutsche Bank hatte dem Unternehmen den Abschluss des Swaps empfohlen, weil damit zu rechnen sei, dass sich die Differenz zwischen den Zinssätzen erhöhen und damit die von dem Unternehmen zu zahlenden Zinsen verringern würden. Taten sie aber nicht, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von über 500.000 EUR entstand.

Die Deutsche Bank „verkaufte den Swap“ sofort an einen Dritten, was nur möglich war, weil der Swap einen für das Unternehmen negativen Marktwert von ca. 80.000 Euro hatte.

Der BGH hat festgestellt, dass Banken bei Beratungen verpflichtet sind, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie müssen daher alle Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Interessen des Kunden gefährden können, vermeiden oder offen legen. Bei dem Swap sei der Gewinn der Deutschen Bank spiegelbildlich der Verlust des Unternehmens gewesen. Der Swap sei für die Bank nur dann günstig, wenn sich ihre Prognose, dass sich die Differenz zwischen den Zinsen für 2 und 10-jährige Anlagen ausweite, nicht bewahrheite und das Unternehmen einen Verlust erleide. Außerdem habe sie den Swap so ausgestaltet, dass er einen negativen Marktwert gehabt habe, den sie durch Hedge-Geschäfte verwerten wollte. Sie sei wegen dieser schweren Interessenkonflikte verpflichtet gewesen, das Unternehmen über den negativen Marktwert des Swaps aufzuklären.

Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass es die Deutsche Bank pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Empfehlung das Swaps festzustellen, ob das Unternehmen überhaupt bereit gewesen sei, das hohe Risiko einzugehen. Schließlich hat der BGH noch bezweifelt, dass die Deutsche Bank das Unternehmen hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass es ein reales Totalverlustrisiko eingehe, während ihr maximales Risiko nur darin bestehe, keine Zinsen zu erhalten.

Nicht nur Unternehmen, sondern auch viele Kommunen haben Swap-Geschäfte abgeschlossen, deren Zinssätze sich nicht wie von den Banken prognostiziert entwickelt haben. Einige Kommunen sollen hierdurch sogar vor der Pleite stehen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die Betroffenen oft nicht allein schuld sind und ihren Fall durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen sollten.

Dienstag, den 23. August 2011 um 15:20 Uhr

DSK Leasing GmbH & Co. KG soll aufgelöst werden

Die DSK Leasing hat ihren Anlegern empfohlen, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen, weil die hohen fondstypischen Fixkosten auf absehbare Zeit in keinem sinnvollen Verhältnis zum gegenwärtigen und absehbaren Volumen des operativen Leasinggeschäfts stünden. Das operative Leasinggeschäft sei auch nicht erforderlich, um die AutoBank AG als den größten Vermögenswert der DSK Leasing weiterzuentwickeln. Bei einer Fortführung des operativen Leasinggeschäfts würden voraussichtlich noch weitere 3 - 4 Jahre Verluste geschrieben werden. Es sei daher sinnvoll, dass die Gesellschaft aufgelöst und anstatt Geld die Vorzugsaktien an der AutoBank AG an die Anleger ausgekehrt werden.

„Für die Anleger wird die Beteiligung an der DSK Leasing damit endgültig zum Verlustgeschäft, da der Wert der an sie auszukehrenden Aktien deutlich hinter den eingezahlten Beträgen zurückbleiben wird“ meint unser Mitglied Rechtsanwalt Kai Malte Lippke aus Leipzig.

Unklar ist außerdem, ob die Anleger die Aktien an der AutoBank AG verkaufen können. Es handelt sich nämlich um Vorzugsaktien, die im Gegensatz zu den Stammaktien nicht zum Börsenhandel zugelassen sind. In diesem Punkt herrschen jedoch Ungereimtheiten. Während die DSK Leasing ihren Anlegern geschrieben hat, dass die AutoBank AG die Einbeziehung der Vorzugsaktien in den Börsenhandel bereits in Aussicht gestellt habe, wird in einem Report der Firma Midas Research vom 27.06.2011, in den die AutoBank AG vor der Veröffentlichung Einsicht genommen hatte, ausgeführt, dass keine Börseneinführung der Vorzugsaktien vorgesehen sei, da hierdurch evtl. Liquidität aus dem Handel der Stammaktien abgezogen werden könnte.

Nicht allein wegen dieser Ungereimtheiten empfehlen die Anlegerschutzanwälte e.V. den Anlegern, sich vor der Stimmabgabe durch einen auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Banken müssen bei Zertifikaten selbst dann über das Risiko eines Totalverlustes infolge einer Insolvenz des Emittenten aufklären, wenn für diesen noch kein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht. Unser Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai Malte Lippke, Leipzig, erstritt vor dem Landgericht Leipzig ein Urteil, wonach die Commerzbank einem Kunden den durch 3 verschiedene Zertifikate der Dresdner Bank und der schweizerischen Bank UBS erlittenen Verlust von über 33.000 EUR zu ersetzen hat, weil sie nicht darüber aufklärte, dass bei Zertifikaten im Falle einer Insolvenz des Emittenten ein Totalverlust eintreten kann (Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.06.201, Aktenzeichen 04 O 3542/10).
Mit Urteil vom 03.06.2011 – 2-19 O 77/10 – hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank in einem von unserem Mitglied RA Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen Anleger geführten Rechtsstreit dazu verurteilt, rund 24.300 EUR Schadensersatz zu bezahlen, weil sie verschwieg, dass sie durch den Weiterverkauf der Lehman-Zertifikate an den Kunden einen Gewinn von 3,5 % des Kaufpreises erzielt.
Mittwoch, den 01. Juni 2011 um 13:06 Uhr

Hanseatische Immobilienfonds Holland X in der Krise

Einziger Ausweg: Banken haften für verschwiegene Provisionszahlungen

Der Fonds hat die Anleger aufgefordert, die in den Jahren 1999 bis 2005 erhaltenen Ausschüttungen zurückzubezahlen, da andernfalls eine Kündigung der Kredite durch die Deutsche Pfandbriefbank AG und eine Zwangsversteigerung der Immobilien drohe. Bei Anlegern, die sich z. B. mit einer Einlage von 15.000 EUR beteiligt haben, macht das einen Betrag von rund 5.300 EUR aus. Dies ist für die Anleger deshalb besonders ärgerlich, weil der Fonds sowieso schon jahrelang keine Ausschüttungen mehr bezahlt hat.
Dienstag, den 01. März 2011 um 19:23 Uhr

MCT Südafrika 3 – Geld der Anleger verschwunden

Wie gegenwärtig durch die Presse geht, droht den Anlegern des Immobilienfonds MCT Südafrika 3 ein Totalverlust. Der Fonds plante, ein Hotel in Kapstadt zu erwerben. Der Kauf ist nicht erfolgt. Der Plan scheint nach der Insolvenz des südafrikanischen Hotelbetreibers Queensgate Holdings Ltd., der den Kaufpreis hätte vorstrecken sollen, endgültig geplatzt. In dem Kurzprospekt des MCT ist die Queensgate Holdings Ltd. noch über den grünen Klee gelobt worden. Warum durch die Insolvenz aber auch die Anlegergelder verschwunden sein sollen, ist sehr rätselhaft, denn über sie hätte auf keinen Fall ohne Sicherstellung des Erwerbs des Hotels verfügt werden dürfen. Außerdem hatte eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Mittelfreigabe zu kontrollieren.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.11.2010 – 1 O 473/09 – hat das Landgericht Düsseldorf die TARGOBANK (ehemals Citibank) dazu verurteilt, einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Lippke aus Leipzig vertretenen Anleger den mit einem Lehman-Zertifikat erlittenen Verlust vollständig zu ersetzen.

Samstag, den 20. November 2010 um 15:50 Uhr

SWISS GLOBAL CONNECT

Am 25.11.2008 hat Anlegerschutzanwalt Kai Lippke aus Leizig für eine Mandantin eine Klage auf Rückabwicklung einer stillen Beteiligung gegen die SWISS GLOBAL CONNECT AG beim Landgericht Leipzig erhoben.

Das Landgericht Leipzig hatte wegen ausreichender Erfolgsaussicht der Klage vorher Prozesskostenhilfe bewilligt.

Freitag, den 19. November 2010 um 13:30 Uhr

IBG Innovative Beteiligungs GmbH – ein Fass ohne Boden

Die im Geschäftsbericht der IBG für das Jahr 2008 veröffentlichten Zahlen lassen nichts Gutes ahnen. Anleger sollten sich gut überlegen, ob Sie weitere Einlagen leisten wollen.

Die IBG Innovative Beteiligungs GmbH wurde am 12.02.2004 gegründet. Gründungsgesellschafter waren Herr René Bernhardt, Herr Siegmund Wacker und Herr Jürgen Peter. Geschäftsführer ist Herr Siegmund Wacker aus Gmund.