Juliane Brauckmann
Rechtsanwältin, Bielefeld
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
(Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen)
Rechtsanwältin Juliane Brauckmann gehört dem Vorstand der Anlegerschutzanwälte e.V. an. Sie arbeitet in der Anwaltskanzlei Kraft, Geil & Kollegen und vertritt schwerpunktmäßig Verbraucher im gesamten Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts.
Tätigkeitsgebiete
- Bank- und Kapitalanlagerecht
- Kredit- und Insolvenzrecht
- Grauer Kapitalmarkt
| Postanschrift | Juliane Brauckmann Rechtsanwälte Kraft, Geil & Kollegen Falkstraße 9 D-33602 Bielefeld |
| Telefon | 0521-529930 |
| Fax | 0521-5299333 |
| brauckmann@anlegerschutzanwalt.de |
Website URL: http://www.kguk.de
Widerruf möglich - BAG Bankaktiengesellschaft unterliegt vor dem Landgericht Bielefeld
Mit Urteil vom 19.2.2013 wies das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 19.2.13, Az. 9 O 226/11, n. rk.) die Klage der BAG Bankaktiengesellschaft auf Rückzahlung einer Darlehensforderung von 22.584,70 € ab. Die Beklagten wurden durch unser Mitglied Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld, vertreten.
Die BAG hatte die Darlehensforderung von der Raiffeisenbank Feldkirchen bei München eG durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag übernommen. Mit dem Darlehen war eine Beteiligung an der 1.Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co. mit einem Nennbetrag von 40.000,00 DM finanziert worden. Der Darlehensvertrag resultierte aus dem Jahr 1997. Im August 2003 wurde ein neuer Darlehensvertrag über die noch offene Darlehensforderung geschlossen. Die BAG hatte das Darlehen im Jahr 2010 wegen Zahlungsverzugs gekündigt und im Jahr 2011 Klage einreicht.
Rechtsanwältin Brauckmann hatte nach Übernahme des Mandats im Prozess den Widerruf der Darlehensverträge erklärt.
Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass bezüglich beider Verträge noch heute ein Widerrufsrecht besteht, da die entsprechenden Widerrufsbelehrungen nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsvorschriften entsprachen. Das Landgericht führte insoweit aus, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform" den Verbraucher nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert. Die Belehrung ist irreführend, da die Verwendung des Wortes "frühestens" den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennen lässt, wann die Frist beginnt. Der Verbraucher kann dieser Formulierung des Fristbeginns lediglich entnehmen, dass jetzt oder später üblicherweise die Frist beginnt, wobei die weiteren Voraussetzungen offen sind. Insoweit verweist das Landgericht Bielefeld auch auf das Urteil des BGH vom 28.6.11, Az. XI ZR 349/10.
Bezüglich des Ursprungsvertrages aus dem Jahr 1997 war es so, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht erhalten hatte.
Das Landgericht nahm auch an, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, so dass der Widerruf vorliegend dazu führte, dass die BAG mit ihrer Klage auf Zahlung von 22.584,70 € scheiterte. Die Mandanten müssen also keine Zahlungen mehr leisten und die BAG Bank erhält die Rechte an der Beteiligung.
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig.
Auch bei dem Wunsch von Kreditnehmern, vorzeitig aus bestehenden Kreditverträgen auszusteigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, sollte die Widerrufsbelehrung auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eröffnet noch Jahre nach Vertragsschluß die Möglichkeit, fristgerecht und lange nach Ablauf der 2-Wochenfrist den Widerruf rechtmäßig zu erklären mit der Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Dies hat der BGH unter anderem bereits in einem Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, entschieden.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten, bei von Banken geltend gemachten Darlehensforderungen zunächst die Widerrufsmöglichkeiten durch versierte Fachanwälte prüfen zu lassen und auf diesem Wege ggf. die Forderung abzuwehren. Unsere Mitglieder stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
Sparkasse Lemgo zur Rückabwicklung einer Schiffsfondsbeteiligung verurteilt
Mit aktuell ergangenem Urteil des Landgerichts Detmold vom 25.10.12 (n. rkr.) ist die Sparkasse Lemgo dazu verurteilt worden, einem Anleger, dem Ende des Jahres 2001 von der Bank ein Beitritt zu dem Schiffsfonds MS "SANTA-R Schiffe" mbH & Co. KG empfohlen worden war, die von dem Anleger auf die Fondsbeteiligung erbrachten Zahlungen zzgl. Zinsen zu erstatten und im Gegenzug wurde die Sparkasse dazu verpflichtet, die Fondsbeteiligung selbst zu übernehmen. Es handelt sich bei diesem Schiffsfonds um einen Dachfonds, der sieben Schifffahrtsgesellschaften, die jeweils ein Containerschiff betreibt, unter sich vereint.
Die in der Kanzlei unseres Mitglieds Juliane Brauckmann geführte Klage gegen die Sparkasse wurde schwerpunktmäßig darauf gestützt, dass die Sparkasse Lemgo für die Vermittlung der in Höhe von 51.000,00 € abgeschlossenen Fondsbeteiligung eine Vergütung in Höhe von 4.590,00 € erhalten hatte, worüber die Sparkasse den Anleger nicht aufgeklärt hatte.
Erst viele Jahre später, als der Anleger auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht von Banken über erhaltene Vergütungen aufmerksam geworden war, hatte er sich an die Sparkasse Lemgo gewandt und ihm war auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine einmalige Provision in Höhe von 4.590,00 € erhalten hatte. In dem gerichtlichen Verfahren ist von der Sparkasse Lemgo zugestanden worden, dass diese den Anleger tatsächlich nicht über die erhaltene Vergütung aufgeklärt hatte. Das Landgericht Detmold folgte in seinem Urteil der von Rechtsanwältin Dr. Ober vertretenen Rechtsansicht, wonach die Bank den Anleger über die von der Fondsgesellschaft erhaltene Rückvergütung hätte aufklären müssen. Der Grund für diese Aufklärungspflicht liegt darin, dass ein Anleger nur infolge einer solchen Aufklärung das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung gerade dieser Geldanlage erkennen kann. Allein die insoweit unstreitig unterbliebene Aufklärung des Anlegers über die von der Sparkasse bezogene Rückvergütung stützt die Schadensersatzansprüche des Anlegers, die darauf gerichtet sind, dass der Anleger so zu stellen ist, als wenn er die Geldanlage nicht abgeschlossen hätte.
Die Klage ist darüber hinaus darauf gestützt worden, dass der Anleger in dem Beratungsgespräch auch nicht über die bei dem Schiffsfonds anfallenden sog. "weichen Kosten" aufgeklärt worden ist. Als weiche Kosten werden solche bezeichnet, die für die eigentlichen Investitionen nicht zur Verfügung stehen wie bspw. Finanzierungskosten, Beratungskosten und Gründungskosten. Es ist insoweit auch eine Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts geltend gemacht worden, wo die "weichen Kosten" mit rd. 24,7 Mio. € ausgewiesen sind. Eine klägerseits vorgenommene Zusammenschau der darüber hinaus im Prospekt für sämtliche sieben Einschiffgesellschaften angegebenen weichen Kosten führt zu dem Ergebnis, dass die gesamten "weichen Kosten" bei über 50 Mio. € gelegen haben, womit ca. die Hälfte der gesamten Investitionskosten verbraucht gewesen wäre. Das Landgericht Detmold bestätigt in seinem Urteil die klägerseits vorgetragenen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu den Weichkosten im Verkaufsprospekt. Es führt dazu aus, dass das Erfordernis des Abgleichs verschiedener Prospektangaben zu den Einschiffgesellschaften und der Vornahme weiterer Rechenvorgänge nicht mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt zu vereinbaren sein dürfte.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern von Schiffsfondsbeteiligungen, sich anwaltlich dazu beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Beratungsfehlern bestehen.
Commerzbank haftet auf Schadensersatz bei ec-Karten-Missbrauch
Die Commerzbank AG ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf dazu verurteilt worden, einer Kundin den Betrag von 9.500,- € zu ersetzen, der unter missbräuchlicher Verwendung der ec-Karte vom Konto der Kundin abgebucht worden war. Das Verfahren wurde von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwältin Dr. Ober aus der Kanzlei Kraft, Geil & Kollegen aus Bielefeld geführt, der auch unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann angehört.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht es als erwiesen an, dass die Bankkundin ihre Pflichten aus dem Kartenvertrag hinsichtlich der Benutzung und Verwahrung der ec-Karte nicht grobfahrlässig verletzt hat. Zwar bejaht das Gericht die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises, wonach bei Abhandenkommen und Nutzung einer ec-Karte innerhalb kurzer Zeit die Vermutung dafür besteht, dass der Karteninhaber mit der Geheimnummer unsorgfältig umgegangen ist. Diesen Anscheinsbeweis kann ein Karteninhaber grundsätzlich nur unter großen Schwierigkeiten entkräften. Er muss glaubhaft darlegen, dass ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, in dem ihn nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist in seinem Urteil darauf hin, dass angesichts der zahlreichen Missbrauchsfälle und Betrugsmethoden verschiedene Geschehensabläufe denkbar seien, wie ein Täter ec-Karte und Geheimnummer vom Karteninhaber erlangen könne, ohne dass eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers vorliegt.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass der Bankkundin bei einer von ihr zuletzt vorgenommenen Geldabhebung an einem Geldautomaten der Commerzbank AG nur die Karte abhanden gekommen war und nicht auch das Portemonnaie oder die Handtasche. Es bestand somit allein die Möglichkeit, dass die Kundin die Geheimnummer auf der ec-Karte notiert hatte. Dies wurde von der Kundin unter Verweis auf die einfach zu merkende Zahlenreihenfolge der PIN 1141 jedoch stets verneint. Eine Akteneinsicht in die Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergab, dass die ec-Karte zur polizeilichen Ermittlungsakte gelangt war und dass auf dieser - wie von der Bankkundin stets beteuert - die Geheimzahl nicht notiert war.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht davon aus, dass es der Bankkundin gelungen ist, den Anschein eines grob fahrlässigen Umgangs mit der PIN zu erschüttern. Es stützt sich dabei auf die von der Bankkundin geschilderten Schwierigkeiten bei der letztmaligen Benutzung der ec-Karte am Geldautomaten der Commerzbank AG in Mülheim-Speldorf und ebenso auf die ungewöhnliche Häufigkeit und teilweise halbminutige Zeitfolge der einzelnen Abhebungen. Eine grobe Fahrlässigkeit der Kundin hat das Gericht auch unter Hinweis darauf verneint, dass die Kundin die PIN in einem Safe aufbewahrte und damit vor unberechtigtem Zugriff Dritter schützte. Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Duisburg wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf auch keine grobe Fahrlässigkeit darin gesehen, dass der Bankkundin die Nichtausgabe der EC-Karte aus dem Geldautomaten im Zusammenhang mit der Geldabholung nicht aufgefallen war. Das Oberlandesgericht weist schließlich darauf hin, dass die Bankkundin nicht selbst beweisen müsse, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, sondern sie hat nur Umstände aufzuzeigen und zu beweisen, dass eine ernst zu nehmende Möglichkeit eines untypischen Geschehensablaufs besteht.
Ein weiterer Vorwurf, der der Commerzbank AG zu machen ist, betrifft den zur Karte eingeräumten Verfügungsrahmen von bis zu 5.000,00 € täglich und wöchentlich. Nur dadurch war es dem Täter möglich, Abhebungen in der Größenordnung von 9.500,00 € vorzunehmen. Die Bankkundin, die zum Zeitpunkt des Vorfalls erst kurze Zeit Kundin der Commerzbank AG war, hatte noch zuvor schriftlich darauf hingewiesen, dass sie angesichts ihrer nur geringen Renteneinkünfte einen solchen Verfügungsrahmen nicht benötige.
Die Anlegerschutzanwälte e. V. begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf und empfehlen Kunden, sich gegenüber Kreditinstituten zur Wehr zu setzen, die bei einem Kartenmissbrauch den ihnen entstandenen Schaden nicht ersetzt bekommen.
Commerzbank zu Schadensersatz wegen falscher Beratung über Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat verurteilt
Mit einem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann erstrittenen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.2.12, Az. 9 O 333/10, ist die Commerzbank verurteilt worden, an einen Anleger aus Rheda-Wiedenbrück Schadensersatz zu zahlen. Das Urteil wird allerdings frühestens am 6. April rechtskräftig.
Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters der Commerzbank im Jahr 2007 sein Erspartes in ein sog. Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat angelegt. Das Gericht ist nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beklagte Commerzbank ihre Beratungspflicht gegenüber dem Anleger verletzt hat. Das Gericht hat die Annahme einer solchen Pflichtverletzung damit begründet, dass dem Anleger die generelle Funktionsweise von Zertifikaten nicht erläutert wurde. Der Berater hatte insoweit ausgesagt, dass eine Beratung dazu nicht erforderlich gewesen sei, weil ihm der damals vorliegende Wertpapierhandelsbogen keinen Anlass gegeben habe, diese Dinge zu erläutern. Ebenso nahm das Gericht eine Pflichtverletzung wegen der unterbliebenen Erläuterung des Auszahlungsmodus an, den der Berater dem Anleger auch nicht beschrieben hatte.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Commerzbank dem Kunden das tatsächliche Risiko des Zertifikats nicht richtig erklärt hat. Der Berater hatte dem Anleger nicht erklärt, dass durch die Bezugnahme auf zwei verschiedene Aktien sich das Risiko potenziert. Er hatte dem Anleger sogar dargelegt, dass durch die Bezugnahme auf zwei Basiswerte eine breite Streuung vorliege. Er hatte auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Chance auf den Eintritt der sogenannten Express-Komponente, also der möglichst frühzeitigen Fälligkeit des Zertifikates, durch die Bezugnahme auf die beiden Bezugswerte reduziert. Insoweit geht das Gericht in den Urteilsgründen sogar soweit, auszuführen, dass hier eine Täuschung über diese Zusammenhänge vorliegt.
Das Gericht führt auch aus, dass die Commerzbank dem Kläger nicht entgegenhalten kann, dass er vorher ein Formular "Vermögensanlage für private Kunden" unterzeichnete, in dem die Risikokategorie E angekreuzt war. Zwar seien in dem Formular unter der Risikokategorie E auch Zertifikate aufgeführt. Nach Überzeugung des Gerichts wurde aber diese Kategorie auch dann angekreuzt, wenn der Anleger zuvor lediglich eines der dort genannten Produkte, z.B. Aktien, erworben hatte. Die Kenntnisse über andere Produkte sind nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld aber nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass dem Kunden unabhängig von der Beratung die Funktionsweise von Zertifikaten geläufig ist.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern derart komplexer Geldanlagen, sich anwaltlich darüber beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Beratungsfehlern bestehen.
Landgericht Braunschweig verurteilt Clerical Medical
Die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ist mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom Urteil vom 15.2.12, Az. 5 O 3093/10 zur Leistung von Schadensersatz an ein in Braunschweig lebendes Ehepaar verurteilt worden. Das Verfahren wurde von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Kraft, Geil & Kollegen aus Bielefeld geführt, der unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann angehört. Den Eheleuten war im Jahre 2003 von einem Finanzmakler eine Lebensversicherung bei der CMI über eine Versicherungssumme von 100.000,- € vermittelt worden. Der Abschluss der Lebensversicherung war Bestandteil eines Anlagekonzepts mit der Bezeichnung "EuroPlan", das von der Röbke und Partner Finanzmakler GmbH entwickelt worden ist. Das Konzept sah u.a. vor, dass der auf die Versicherung zu zahlende Einmal-Betrag durch ein Darlehen finanziert werden sollte. Vorliegend wurde den Eheleuten über den Vermittler ein Darlehen über 100.000,- € bei der Landesbank Baden-Württemberg angeboten, das für 15 Jahre tilgungsfrei gestellt wurde, so dass nur die Zinsen zu zahlen waren, die wiederum aus den von der CMI versprochenen regelmäßigen Auszahlungen aus der Versicherung beglichen werden sollten. Die Versicherungsgesellschaft verpflichtete sich dazu, die Versicherungssumme in Investmentpapieren anzulegen und garantierte einen jährlichen Wertzuwachs dieser Investments und lebenslange Rentenzahlungen. Des weiteren mussten die Anleger nach dem Konzept Investmentfondsanteile erwerben, die später zur Tilgung des endfälligen Darlehens dienen sollten. Die britische Versicherungsgesellschaft CMI hatte bereits im Jahre 2002 festgestellt, dass die Marktverhältnisse für Kapitalanlagen sich derart verschlechtert hatten, dass die dem Konzept "EuroPlan" zugrunde gelegten Erwartungen zur Wertentwicklung bei der Lebensversicherung und zur Wertentwicklung bei den Investmentfonds unwahrscheinlich wurden. Die Versicherung hatte dementsprechend ein Schreiben vom 5.7.02 an die das Anlagekonzept vertreibenden Gesellschaften gerichtet und auf die Bedenken an der Funktionsweise des "EuroPlans" hingewiesen.
Das Landgericht Braunschweig sah eine Pflichtverletzung der Versicherungsgesellschaft darin, dass diese trotz der bei ihr vorhandenen Kenntnis von dem zu erwartenden Nichteintreten der dem Konzept "EuroPlan" zugrunde liegenden Prognosen und der damit begründeten Gefahr der finanziellen Schädigung der Anleger gleichwohl bei Neukunden nicht überprüfte, ob die Vermittler die Warnungen der Versicherungsgesellschaft aus dem Schreiben vom 5.7.02 an die Kunden weitergegeben hatten und auch selbst die Neukunden nicht darauf hinwies, dass das von ihnen angestrebte Vermögensanlageprodukt "EuroPlan" mit erheblichen Spekulationsrisiken behaftet war. Das Landgericht Braunschweig bewertet die Anlage als ein "hoch riskantes Zinsdifferenzgeschäft". Es sieht Hinweis- und Beratungspflichten der Versicherungsgesellschaft insbesondere auch dadurch begründet, dass die Versicherungsnehmer auf der Grundlage eines Kredits spekulieren, wobei die Spekulation wegen der Fremdfinanzierung besonders riskant ist.
Das Landgericht Braunschweig macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Abschluss einer Lebensversicherung in Deutschland in aller Regel als sehr sicheres und spekulationsfremdes Geschäft gilt, so dass die beklagte CMI, die die Risiken des Konzepts "EuroPlan" kannte und gleichwohl Neukunden keinerlei Warnung zukommen ließ, sich mehr oder weniger blind oder taub gestellt hat.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen allen Betroffenen derartiger Rentenmodelle, sich über ihre Situation und ihre rechtlichen Möglichkeiten zu den verschiedenen Verträgen anwaltlich beraten zu lassen.
Landgericht Bielefeld verurteilt Targobank wegen Zertifikat
Das Landgericht Bielefeld hat der Klage eines 68 Jahre alten Rentners aus Herford auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der ihm von der Targobank AG & Co. KG aA damals zum Kauf empfohlenen Zertifikate stattgegeben (LG Bielefeld, Urt. vom 26.1.12, Az. 5 O 258/09, n.rk.). Bei den Zertifikaten handelte es sich um eine offensive und eine defensive Variante der damals noch von der Citibank International plc. emittierten Zertifikate und um Zertifikate der mittlerweile insolventen amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers. Das Verfahren wurde von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Kraft, Geil & Kollegen geführt, der unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann angehört.
Landgericht Bielefeld verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz
Niederlage der Capital Advisor Fund II GbR auch vor dem OLG Hamm - Anleger ist von der Beteiligung und von Zahlungspflichten befreit -
Es bleibt dabei: SECI muss Schadensersatz leisten
Klare Worte fand das Landgericht Bielefeld in einem von unserem Mitglied, Rechtsanwältin Brauckmann aus Bielefeld am 8. Mai 2008 erstrittenen und bundesweit richtungsweisenden Urteil zur SECI GmbH. Das OLG Hamm hat dieses Urteil am 15. April 2009 weitgehend bestätigt.





















