Widerruf möglich - BAG Bankaktiengesellschaft unterliegt vor dem Landgericht Bielefeld
Mit Urteil vom 19.2.2013 wies das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 19.2.13, Az. 9 O 226/11, n. rk.) die Klage der BAG Bankaktiengesellschaft auf Rückzahlung einer Darlehensforderung von 22.584,70 € ab. Die Beklagten wurden durch unser Mitglied Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld, vertreten.
Die BAG hatte die Darlehensforderung von der Raiffeisenbank Feldkirchen bei München eG durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag übernommen. Mit dem Darlehen war eine Beteiligung an der 1.Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co. mit einem Nennbetrag von 40.000,00 DM finanziert worden. Der Darlehensvertrag resultierte aus dem Jahr 1997. Im August 2003 wurde ein neuer Darlehensvertrag über die noch offene Darlehensforderung geschlossen. Die BAG hatte das Darlehen im Jahr 2010 wegen Zahlungsverzugs gekündigt und im Jahr 2011 Klage einreicht.
Rechtsanwältin Brauckmann hatte nach Übernahme des Mandats im Prozess den Widerruf der Darlehensverträge erklärt.
Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass bezüglich beider Verträge noch heute ein Widerrufsrecht besteht, da die entsprechenden Widerrufsbelehrungen nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsvorschriften entsprachen. Das Landgericht führte insoweit aus, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform" den Verbraucher nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert. Die Belehrung ist irreführend, da die Verwendung des Wortes "frühestens" den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennen lässt, wann die Frist beginnt. Der Verbraucher kann dieser Formulierung des Fristbeginns lediglich entnehmen, dass jetzt oder später üblicherweise die Frist beginnt, wobei die weiteren Voraussetzungen offen sind. Insoweit verweist das Landgericht Bielefeld auch auf das Urteil des BGH vom 28.6.11, Az. XI ZR 349/10.
Bezüglich des Ursprungsvertrages aus dem Jahr 1997 war es so, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht erhalten hatte.
Das Landgericht nahm auch an, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, so dass der Widerruf vorliegend dazu führte, dass die BAG mit ihrer Klage auf Zahlung von 22.584,70 € scheiterte. Die Mandanten müssen also keine Zahlungen mehr leisten und die BAG Bank erhält die Rechte an der Beteiligung.
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig.
Auch bei dem Wunsch von Kreditnehmern, vorzeitig aus bestehenden Kreditverträgen auszusteigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, sollte die Widerrufsbelehrung auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eröffnet noch Jahre nach Vertragsschluß die Möglichkeit, fristgerecht und lange nach Ablauf der 2-Wochenfrist den Widerruf rechtmäßig zu erklären mit der Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Dies hat der BGH unter anderem bereits in einem Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, entschieden.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten, bei von Banken geltend gemachten Darlehensforderungen zunächst die Widerrufsmöglichkeiten durch versierte Fachanwälte prüfen zu lassen und auf diesem Wege ggf. die Forderung abzuwehren. Unsere Mitglieder stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
Umschulden ohne Vorfälligkeitsentschädigung - der Widerrufs-Joker
Die Zinsen für Wohnungsbaukredite sind im langfristigen Vergleich unschlagbar günstig. Der durchschnittliche Effektivzinssatz von Krediten mit einem Festzins für 10 Jahre liegt deutlich unter 3 %.
Verständlicherweise ärgern sich darüber Bauherren, die ihre Immobilie langfristig zu einem höheren Festzinssatz finanziert haben. Würden sie den Kredit zu den heutigen Konditionen abschließen, könnten sie in vielen Fällen einige zehntausend Euro sparen. Umschulden ist allerdings normalerweise nicht ohne Weiteres möglich, da die Banken darauf bestehen können, dass die Kredite bis zum Ende der Festzinsvereinbarung weiterlaufen, oder sich mit einer vorzeitigen Beendigung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden erklären müssen. Da der Marktzins stark zurückgegangen ist, fallen Vorfälligkeitsentschädigungen zur Zeit besonders hoch aus, weil die Banken die vorzeitige Tilgung nur zu einem wesentlich geringen Zins neu verleihen oder anlegen können.
In gar nicht so seltenen Fällen gibt es jedoch eine Möglichkeit, den teuren Kredit einseitig zu beenden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Dann nämlich, wenn die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages falsch ist. Dabei kommt es seit 03.11.2002 nicht mehr darauf an, ob der Kredit in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde, denn seit diesem Zeitpunkt räumt § 495 BGB jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 2 Wochen auch für den Fall ein, dass der Kreditvertrag zum Beispiel in der Bank oder auf dem Postweg abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nur zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung richtig ist und das ist oft nicht der Fall. Die Fehler sind vielfältig. Zum Beispiel ist die Widerrufsbelehrung falsch, wenn darin steht, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt. Fehlerhaft ist die Widerrufsbelehrung auch dann, wenn die Widerrufsfrist erst mit dem Eingang des Kreditvertrages bei der Bank zu laufen beginnen soll oder wenn die Widerrufsbelehrung offen lässt, ob zwischen dem Kredit und dem damit finanzierten Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft besteht. Oft ist die Widerrufsbelehrung auch falsch, wenn die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt der Belehrung" zu laufen beginnen soll.
Erstaunlich ist außerdem, dass man sich sogar eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen kann, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist, denn das Widerrufsrecht erlischt nicht mit der Ablösung des Kredites.
Ob eine Widerrufsbelehrung falsch ist, können allerdings nur versierte Spezialisten sicher beurteilen. Wer bei seiner Immobilienfinanzierung sparen will, sollte seinen Kreditvertrag daher durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Hamburger Sparkasse fürchtet sich vor Luxemburger Richtern und erkennt Klageforderung vor dem Landgericht Hamburg an
In einem von unserem Mitglied, Rechtsanwalt Ulrich Husack, vertretenen Fall gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) kündigte das Landgericht Hamburg (Az.: 330 O 280/11) an, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen zu wollen. Bevor der Vorlagebeschluss ergehen konnte, erkannte die HASPA den Anspruch an. Der Anleger erhält nun den angelegten Betrag komplett zurück und darüber hinaus für 5 Jahre entgangene Anlagezinsen. Über den Fall berichtete bereits mehrmals das Hamburger Abendblatt, zuletzt am 21. Juli.
Bemerkenswert ist, dass Schadenersatzansprüche des Anlegers für von der HASPA fahrlässig begangene Pflichtverletzungen wegen Ablaufs der 3-Jahres-Frist des ehemaligen § 37a WpHG an sich verjährt waren.
Gegenstand des vom Landgericht geplanten Vorlagebeschlusses war, dass das von der HASPA empfohlene Zertifikat telefonisch veräußert wurde. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Husack konnte der Anleger deshalb den Kauf des Zertifikates nach den Fernabsatzvorschriften des BGB widerrufen. Die Besonderheit des Falles war, dass der für die Ansprüche aus dem Zertifikat wesentliche Kurs des Eurostoxx50 erst mehr als 2 Wochen nach dem Kauf des Zertifikats festgestellt wurde, weshalb innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist keine Schwankungen auf dem Finanzmarkt auftreten konnten, was das Widerrufsrecht ausgeschlossen hätte. Das Landgericht Hamburg wollte nun vom EuGH überprüfen lassen, wie die europäische Fernabsatzrichtlinie diesbezüglich auszulegen sei. Dies hat die HASPA durch das Anerkenntnis der Klageforderung nun verhindert, wohl um sich kein Präzedenzurteil einzufangen.
Wichtige Änderungen im Lastschriftverfahren ab 9.7.2012
Zum 9.7.2012 werden wichtige Änderungen in den AGB der Banken wirksam.
Das ist neu:
Es gilt die Vorautorisierung, d. h. mit jeder Einzugsermächtigung wird nicht nur der Zahlungsempfänger ermächtigt, den Einzug vom Konto vorzunehmen, sondern gleichzeitig wird auch die Bank angewiesen, die Lastschrift einzulösen.
- Deswegen entfällt zukünftig der Widerspruch gegen die Kontobelastung durch eine Einzugsermächtigungslastschrift. Dieser war bisher bis zu 6 Wochen nach Rechnungsschluss möglich.
- An die Stelle des Widerspruchs tritt das bedingungslose Recht des Zahlers, die Erstattung des belasteten Betrags zu verlangen.
- Sehr wichtig: Hierfür gilt eine Frist von 8 Wochen ab der Belastungsbuchung auf dem Konto.
Nicht neu, aber dennoch auch wichtig für alle Zahler ist, dass man eine Einzugsermächtigung bis einen Tag vor Fälligkeit des Zahlungsauftrags widerrufen kann. Ab Widerruf ist die Kontobelastung nicht mehr autorisiert, sie wird rückgängig gemacht. Der Widerruf erfolgt gegenüber der Bank oder gegenüber dem Zahlungsempfänger, und zwar möglichst schriftlich.
Alte Einzugsermächtigungslastschriften, die schriftlich erteilt wurden, gelten weiter und haben jetzt die oben beschriebene Wirkung. Bei telefonisch oder im Internet erteilten Lastschriften ist die Rechtslage nicht eindeutig. Klar ist, dass die Bank im Streitfall beweisen muss, dass die Kontobelastung auf einer autorisierten Lastschrift beruht. Kann sie das nicht, muss sie die Buchung rückgängig machen.
Diese Änderungen bereiten den Übergang in den einheitlichen europäischen Euro-Zahlungsraum vor. Ab 1.2.2014 kann in der gesamten EU und einigen anderen Staaten nach einheitlichen Regeln per Lastschrift und Überweisung gezahlt werden. Alle Unterschiede zwischen einer Zahlung im In- und im Ausland werden aufgehoben. Deswegen werden auch die Kontonummern auf die Internationale Kontonummer (IBAN) umgestellt. Praktische Schwierigkeiten sind nicht zu erwarten. Bis zum 1.2.2016 werden Banken und Sparkassen die alten Kontonummern konvertieren.
Die Anlegerschutzanwälte werden weiter über alle Änderungen informieren.





















