Anlegerschutzanwälte

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Artikel anzeigen vom tag: Falschberatung

Die Anleger der MTV V British Life GmbH & Co. KG (MTV) erhielten Anfang April 2012 einen Brief, der Ihnen das Desaster ihrer Anlage klar vor Augen führt. Die MTV teilt mit, sie rechne damit, dass die Anleger nur 66,56 % Ihrer Einlage zurück erhalten werden. Dieser Verlust erhöht sich für die Anleger noch um das Agio von 5 %, das beim Erwerb der Beteiligung zu zahlen war. Es wird also nichts mit der den Anlegern beim Verkauf der Beteiligungen prognostizierten Rendite von 10,31 % pro Police.

Bei der MTV handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der mit „gebrauchten“ Britischen Lebensversicherungen handelt, die sich auch aufgrund der Finanzkrise sehr schlecht entwickelt haben. Bei den bis zum 31.12.2011 verkauften oder fällig gewordenen Policen wurde ein Verlust von durchschnittlich 7,95 % erzielt. Bei einzelnen Policen betrug der Verlust sogar über 25%. Dass das Endergebnis voraussichtlich noch viel schlechter ausfallen wird, liegt wahrscheinlich auch daran, dass die Kosten für die Verwaltung des Fonds von jährlich ca. 130.000 EUR stark ins Gewicht fallen.

Die Beteiligungen wurden unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben. Gegen diese hat unser Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen 75-jährigen Anleger beim Landgericht Leipzig eine Klage auf Rückabwicklung der Beteiligung wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung erhoben. Hierin wird der Postbank Finanzberatung AG zum Einen vorgeworfen, dass die Beteiligung nicht zum Alter und den Vermögensverhältnissen des Anlegers passt, zum Anderen, dass der Berater der Postbank Finanzberatung AG nicht über die speziellen Risiken eines Handels mit gebrauchten britischen Lebensversicherungen aufgeklärt hat. Das Gericht hat auf den 14.06.2012 einen Verhandlungstermin angesetzt.

Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten betroffenen Anlegern in Lebensversicherungs­fonds, sich beraten zu lassen.

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Mit einem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann erstrittenen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.2.12, Az. 9 O 333/10, ist die Commerzbank verurteilt worden, an einen Anleger aus Rheda-Wiedenbrück Schadensersatz zu zahlen. Das Urteil wird allerdings frühestens am 6. April rechtskräftig.

Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters der Commerzbank im Jahr 2007 sein Erspartes in ein sog. Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat angelegt. Das Gericht ist nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beklagte Commerzbank ihre Beratungspflicht gegenüber dem Anleger verletzt hat. Das Gericht hat die Annahme einer solchen Pflichtverletzung damit begründet, dass dem Anleger die generelle Funktionsweise von Zertifikaten nicht erläutert wurde. Der Berater hatte insoweit ausgesagt, dass eine Beratung dazu nicht erforderlich gewesen sei, weil ihm der damals vorliegende Wertpapierhandelsbogen keinen Anlass gegeben habe, diese Dinge zu erläutern. Ebenso nahm das Gericht eine Pflichtverletzung wegen der unterbliebenen Erläuterung des Auszahlungsmodus an, den der Berater dem Anleger auch nicht beschrieben hatte.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Commerzbank dem Kunden das tatsächliche Risiko des Zertifikats nicht richtig erklärt hat. Der Berater hatte dem Anleger nicht erklärt, dass durch die Bezugnahme auf zwei verschiedene Aktien sich das Risiko potenziert. Er hatte dem Anleger sogar dargelegt, dass durch die Bezugnahme auf zwei Basiswerte eine breite Streuung vorliege. Er hatte auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Chance auf den Eintritt der sogenannten Express-Komponente, also der möglichst frühzeitigen Fälligkeit des Zertifikates, durch die Bezugnahme auf die beiden Bezugswerte reduziert. Insoweit geht das Gericht in den Urteilsgründen sogar soweit, auszuführen, dass hier eine Täuschung über diese Zusammenhänge vorliegt.

Das Gericht führt auch aus, dass die Commerzbank dem Kläger nicht entgegenhalten kann, dass er vorher ein Formular "Vermögensanlage für private Kunden" unterzeichnete, in dem die Risikokategorie E angekreuzt war. Zwar seien in dem Formular unter der Risikokategorie E auch Zertifikate aufgeführt. Nach Überzeugung des Gerichts wurde aber diese Kategorie auch dann angekreuzt, wenn der Anleger zuvor lediglich eines der dort genannten Produkte, z.B. Aktien, erworben hatte. Die Kenntnisse über andere Produkte sind nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld aber nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass dem Kunden unabhängig von der Beratung die Funktionsweise von Zertifikaten geläufig ist.

Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern derart komplexer Geldanlagen, sich anwaltlich darüber beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Beratungsfehlern bestehen.

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Mit Urteil vom 03.06.2011 – 2-19 O 77/10 – hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank in einem von unserem Mitglied RA Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen Anleger geführten Rechtsstreit dazu verurteilt, rund 24.300 EUR Schadensersatz zu bezahlen, weil sie verschwieg, dass sie durch den Weiterverkauf der Lehman-Zertifikate an den Kunden einen Gewinn von 3,5 % des Kaufpreises erzielt.
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