Commerzbank zu Schadensersatz wegen falscher Beratung über Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat verurteilt
Mit einem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann erstrittenen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.2.12, Az. 9 O 333/10, ist die Commerzbank verurteilt worden, an einen Anleger aus Rheda-Wiedenbrück Schadensersatz zu zahlen. Das Urteil wird allerdings frühestens am 6. April rechtskräftig.
Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters der Commerzbank im Jahr 2007 sein Erspartes in ein sog. Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat angelegt. Das Gericht ist nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beklagte Commerzbank ihre Beratungspflicht gegenüber dem Anleger verletzt hat. Das Gericht hat die Annahme einer solchen Pflichtverletzung damit begründet, dass dem Anleger die generelle Funktionsweise von Zertifikaten nicht erläutert wurde. Der Berater hatte insoweit ausgesagt, dass eine Beratung dazu nicht erforderlich gewesen sei, weil ihm der damals vorliegende Wertpapierhandelsbogen keinen Anlass gegeben habe, diese Dinge zu erläutern. Ebenso nahm das Gericht eine Pflichtverletzung wegen der unterbliebenen Erläuterung des Auszahlungsmodus an, den der Berater dem Anleger auch nicht beschrieben hatte.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Commerzbank dem Kunden das tatsächliche Risiko des Zertifikats nicht richtig erklärt hat. Der Berater hatte dem Anleger nicht erklärt, dass durch die Bezugnahme auf zwei verschiedene Aktien sich das Risiko potenziert. Er hatte dem Anleger sogar dargelegt, dass durch die Bezugnahme auf zwei Basiswerte eine breite Streuung vorliege. Er hatte auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Chance auf den Eintritt der sogenannten Express-Komponente, also der möglichst frühzeitigen Fälligkeit des Zertifikates, durch die Bezugnahme auf die beiden Bezugswerte reduziert. Insoweit geht das Gericht in den Urteilsgründen sogar soweit, auszuführen, dass hier eine Täuschung über diese Zusammenhänge vorliegt.
Das Gericht führt auch aus, dass die Commerzbank dem Kläger nicht entgegenhalten kann, dass er vorher ein Formular "Vermögensanlage für private Kunden" unterzeichnete, in dem die Risikokategorie E angekreuzt war. Zwar seien in dem Formular unter der Risikokategorie E auch Zertifikate aufgeführt. Nach Überzeugung des Gerichts wurde aber diese Kategorie auch dann angekreuzt, wenn der Anleger zuvor lediglich eines der dort genannten Produkte, z.B. Aktien, erworben hatte. Die Kenntnisse über andere Produkte sind nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld aber nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass dem Kunden unabhängig von der Beratung die Funktionsweise von Zertifikaten geläufig ist.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern derart komplexer Geldanlagen, sich anwaltlich darüber beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Beratungsfehlern bestehen.
Neue Hoffnung für Lehman-Geschädigte?
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.05.2011 (13 U 165/10) hinsichtlich eines Falles gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, dass diese sich hinsichtlich der Beratung zu einem Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikat (WKN A0MJHE) dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Die Commerzbank trägt hinsichtlich dieses Zertifikates stets vor, dass die Dresdner Bank das Zertifikat bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist für einen Kurs von 965,00 EUR von Lehman einkauft und für 1.000,00 EUR an die eigenen Kunden weiterverkauft habe. Die Bank behauptet also, dass zwischen ihr und den Anlegern ein Kaufvertrag geschlossen wurde.
In Rechtsprechung und Literatur ist es höchst umstritten, ob eine Bank in einer derartigen Konstellation über ihre Gewinnspanne – hier von 3,5 % – aufklären muss.
Der Bundesgerichtshof wird diese Frage am 27.09.2011 in 2 Fällen verhandeln (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), in denen die Anleger von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vor dem Land- und Oberlandesgericht in Hamburg vertreten wurden.
Das Oberlandesgericht Köln argumentiert nun allerdings so, dass zwar nicht über die Handelsspanne der Bank als solche aufzuklären sei, da es auf der Hand liege, dass bei einem Verkauf ein Gewinnerzielungsinteresse der Bank bestehe, aber darüber, dass die Bank eine „Doppelrolle“ als Beraterin und Verkäuferin einnehme. Der Anleger sei also darüber aufzuklären, dass die Bank nicht nur Beraterin, sondern gleichzeitig auch Verkäuferin sei und ihm das Zertifikat nicht nur von einem Dritten „besorge“. Die unterbliebene Aufklärung über diese „Doppelrolle“ stelle – so die Köllner Richter – eine eigenständige Pflichtverletzung dar.
Nach den Wertpapierbedingungen kommt ein Kaufvertrag zwischen Bank und Anleger zustande, wenn ein fester Preis hinsichtlich des Wertpapiers vereinbart wird. Das Oberlandesgericht Köln ist also offenbar der Ansicht, dass die Kenntnis des Anlegers vom Vorliegen eines Kaufvertrages nicht allein durch die Vereinbarung eines festen Preises herbeigeführt wird, sondern ein ausdrücklicher Hinweis der beratenden Bank erforderlich sei, dass der Anleger von ihr nicht nur beraten wird, sondern mit ihr auch einen Kaufvertrag schließt.
Hinsichtlich der beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fälle hat die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Hamburg eindeutig ergeben, dass keine Kenntnis der Anleger vorhanden war, dass sie das Lehman-Zertifikat direkt von der Sparkasse erwarben, so dass die Begründung aus Köln durchaus auch für Karlsruhe relevant werden könnte.





