Anlegerschutzanwälte

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Artikel anzeigen vom tag: Beratungsfehler

Die Anleger der MTV V British Life GmbH & Co. KG (MTV) erhielten Anfang April 2012 einen Brief, der Ihnen das Desaster ihrer Anlage klar vor Augen führt. Die MTV teilt mit, sie rechne damit, dass die Anleger nur 66,56 % Ihrer Einlage zurück erhalten werden. Dieser Verlust erhöht sich für die Anleger noch um das Agio von 5 %, das beim Erwerb der Beteiligung zu zahlen war. Es wird also nichts mit der den Anlegern beim Verkauf der Beteiligungen prognostizierten Rendite von 10,31 % pro Police.

Bei der MTV handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der mit „gebrauchten“ Britischen Lebensversicherungen handelt, die sich auch aufgrund der Finanzkrise sehr schlecht entwickelt haben. Bei den bis zum 31.12.2011 verkauften oder fällig gewordenen Policen wurde ein Verlust von durchschnittlich 7,95 % erzielt. Bei einzelnen Policen betrug der Verlust sogar über 25%. Dass das Endergebnis voraussichtlich noch viel schlechter ausfallen wird, liegt wahrscheinlich auch daran, dass die Kosten für die Verwaltung des Fonds von jährlich ca. 130.000 EUR stark ins Gewicht fallen.

Die Beteiligungen wurden unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben. Gegen diese hat unser Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen 75-jährigen Anleger beim Landgericht Leipzig eine Klage auf Rückabwicklung der Beteiligung wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung erhoben. Hierin wird der Postbank Finanzberatung AG zum Einen vorgeworfen, dass die Beteiligung nicht zum Alter und den Vermögensverhältnissen des Anlegers passt, zum Anderen, dass der Berater der Postbank Finanzberatung AG nicht über die speziellen Risiken eines Handels mit gebrauchten britischen Lebensversicherungen aufgeklärt hat. Das Gericht hat auf den 14.06.2012 einen Verhandlungstermin angesetzt.

Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten betroffenen Anlegern in Lebensversicherungs­fonds, sich beraten zu lassen.

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DEGI International hätte nicht als mündelsicher bezeichnet werden dürfen


In einem von unserem Mitglied Richard Vogelskamp, Wuppertal, durchgeführten Schlichtungsverfahren hat die Ombudsfrau der privaten Banken mit Schlichtungsspruch vom 24.10.2011 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Ehepaar den Kaufpreis von 205.000 EUR für Anteile am offenen Immobilienfonds DEGI International erstatten muss.

Das Ehepaar wollte für seine Altersvorsorge eine absolut sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit haben. Hierfür hatte ein Mitarbeiter der Commerzbank AG den DEGI International empfohlen und erklärt, es handele sich um eine „mündelsichere Anlage“. Die Ombudsfrau hat festgestellt, dass dies eine irreführende Aussage war.

Der Schlichtungsspruch ist richtungsweisend für DEGI International – Anleger, denen oftmals von den Beratern die vermeintliche „Mündelsicherheit“ als entscheidendes Sicherheitsmerkmal angepriesen wurde, um so Bedenken zu zerstreuen. Die Berater haben für die fehlerhafte Aussage einzustehen und Schadensersatz zu leisten. Die Anleger können damit Rückabwicklung verlangen und sich so aus der verlustträchtigen Anlage lösen.

Die Ombudsfrau stellt im Schlichtungsspruch fest, dass der DEGI International nicht mündelsicher sei. Eine Anlage könne nur dann als mündelsicher bezeichnet werden, wenn es sich um eine der in § 1807 BGB genannten Kapitalanlagen handele, also z. B. um einen Bundesschatzbrief, eine Bundes- oder Länderanleihe, einen Pfandbrief oder eine Kommunalobligation. Mündelsichere Anlagen seien nur solche, die vor einem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen sei. Eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erfülle diese Voraussetzungen ersichtlich nicht.

Beim DEGI International handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds, der durch die Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten ist. Seit November 2009 nimmt die Fondsgesellschaft keine Anteile mehr zurück, der Fonds ist geschlossen. Seitdem können Anleger ihre Anteile nur noch mit einem erheblichen Kursverlust über die Börse verkaufen. Vor Kurzem hat die Fondsgesellschaft außerdem entschieden, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibt und aufgelöst wird. Welchen Erlös die Anleger für ihre Anteile noch erhalten, hängt nun davon ab, zu welchem Preis der Fonds seine Immobilien verkaufen kann.

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Mittwoch, den 05. Oktober 2011 um 14:08 Uhr

Charisma zur Erstattung von Anlagegeldern verurteilt

Das Landgericht Stuttgart hat in einem von unserem Mitglied Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefanie Fandel erstrittenen Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen 20 O 168/10, die Charisma Immobilienverwaltungs GmbH zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen verpflichtet. Der Anleger erhält den gesamten Anlagebetrag zurück. Zudem wurde die Beendigung der atypisch stillen Beteiligung festgestellt. Die Charisma kann keine weiteren Forderungen mehr gegen den Anleger erheben.

Das Gericht war von der Falschberatung durch den Vermittler überzeugt und sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Anleger im Beratungsgespräch nicht auf das Totalverlustrisiko und auf weitere Nachteile der Beteiligung hingewiesen wurde. Als besonders gravierend sah es das Gericht an, das der Vermittler dem Anleger mit der Begründung, die Beteiligung an der Charisma sei lukrativer als eine Lebensversicherung, zur Kündigung der Lebensversicherung geraten hatte, ohne ihn auf die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung hinzuweisen. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Anlageform um eine Beteiligung an einem Unternehmen, bei der der Totalverlust des investierten Geldes eintreten kann. Es besteht sogar zusätzlich das Risiko, dass Nachschüsse gezahlt werden müssen, wenn es dem Unternehmen schlecht geht.

Bei der Charisma handelt es sich um eine Immobilienverwaltungs-GmbH, die Grundstücksinvestitionen aller Art, An- und Verkauf sowie Verwaltung von Immobilien durchführt. Die Gesellschaft wurde 2005 gegründet. Das geplante Emissionsvolumen wurde mit 25.000.000,- Euro angegeben und sollte durch Einlagen von Anlegern in Form von atypisch stillen Beteiligungen aufgebracht werden. 

Wir raten dazu, Verträge der Charisma Immobilienverwaltungs GmbH rechtlich überprüfen zu lassen.

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Wie bereits den Medien zu entnehmen war, hat der Bundesgerichtshof am 27.9.2011 zwei Revisionen von Anlegern, welche durch Lehman-Zertifikate einen Totalverlust erlitten haben, abgewiesen. Damit sind jedoch nicht alle Chancen von Lehman-Geschädigten gestorben, weil es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen handelte.

Die betreffenden Zertifikate waren mit einer Kapitalgarantie versehen und wurden von der Hamburger Sparkasse (HASPA) vertrieben. Die Besonderheit des Falles war, dass die HASPA die Zertifikate bei Lehman in Auftrag gab, sie dann alle aufkaufte und mit einer Gewinnspanne selber an die Anleger weiter veräußerte. Die HASPA hatte die Zertifikate daher nicht als Kommissionärin für die Kläger besorgt, sondern an sie selber verkauft. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die HASPA die Anleger deshalb nicht über die Gewinnspanne und das Fehlen eines Einlagensicherungssystems aufklären musste. Er hat nicht entschieden, dass Lehman-Geschädigte völlig chancenlos seien. Im Gegenteil: Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es sich nur um Einzelfälle handelt und bei anderen Verfahren immer genau geprüft werden müsse, ob Pflichtverletzungen der Bank vorliegen. Insbesondere müsse jeder Anleger darüber aufgeklärt worden sein, dass er bei einer Insolvenz von Lehman einen Totalverlust erleiden kann, was in den vorgelegenen Fällen allerdings der Fall gewesen sein soll. Klagen, die sich also z.B. darauf stützen, dass die Anlage nicht der Risikobereitschaft der Anleger entsprachen oder die Anleger nicht richtig über die Funktionsweise oder die Risiken des Papiers aufgeklärt wurden, haben daher weiterhin Aussicht auf Erfolg. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Bank, die als Kommissionärin gehandelt hat, über ihre Provision hätte aufklären müssen.

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Samstag, den 24. September 2011 um 08:18 Uhr

BGH verhandelt erstmals über Lehman-Zertifikate

Am Dienstag, den 27.9.2011 um 11:00 Uhr ist es so weit: Der Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) wird zum ersten Mal über die Beratungspflichten von Banken im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten verhandeln - über drei Jahre nach dem spektakulären Zusammenbruch des Bankhauses Lehman Brothers am 15. September 2008.

In beiden Verfahren wurden die Kläger vor dem Land- und Oberlandesgericht Hamburg von dem Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V., Herrn Rechtsanwalt Ulrich Husack aus Hamburg vertreten.

Während das Landgericht in beiden Fällen Schadenersatzansprüche gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) noch bejahte, gab das Oberlandesgericht Hamburg der HASPA Recht.

In den Verfahren wird es darum gehen, ob die Bank über ihre Gewinnmarge oder ihre Doppelrolle als Verkäuferin und Beraterin hätte aufklären müssen, und ob Sie den Klägern hätte mitteilen müssen, dass die Lehman-Papiere durch kein Einlagensicherungssystem abgesichert waren.


Sollten die Verfahren für die Anleger positiv ausgehen, könnten nicht nur Lehman-Geschädigte, sondern auch Anleger, die mit anderen Zertifikaten Schiffbruch erlitten haben, wieder hoffen. Zwar gibt es keinen Automatismus, dass andere Geschädigte von selbst Schadensersatz erhalten, wenn der BGH in den Verfahren Pflichtverletzungen der Bank feststellt, es würde aber die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen stark erleichtern.

Gerade die zur Entscheidung anstehenden Fragen sind nach Erfahrung der Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. aus einer Vielzahl von Lehman - Prozessen von ganz wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob Schadensersatz in Form der Rückabwicklung von der Bank geleistet werden muss.

Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen bundesweit gerne für eine Prüfung der Erfolgsaussichten zur Verfügung.

 

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Mit Urteil vom 22.03.2011 hat der BGH die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem mittelständischen Unternehmen einen durch einen CMS Spread Ladder Swap entstandenen Schaden von 541.074 Euro zu ersetzen.

Bei einem Spread Ladder Swap handelt es sich um eine Spekulation auf das Verhältnis von 2 Zinssätzen. Im konkreten Fall lief das Geschäft wie folgt ab:

Die Deutsche Bank verpflichtete sich, an das Unternehmen einen festen Zinssatz von 3 % zu bezahlen. Dem gegenüber hatte das Unternehmen an die Deutsche Bank einen variablen Zinssatz zu leisten, dessen Höhe von der Differenz der Zinssätze für 2- und 10-jährige Anlagen abhing. Je größer die Differenz, desto niedriger fiel der Zinssatz aus. Die Deutsche Bank hatte dem Unternehmen den Abschluss des Swaps empfohlen, weil damit zu rechnen sei, dass sich die Differenz zwischen den Zinssätzen erhöhen und damit die von dem Unternehmen zu zahlenden Zinsen verringern würden. Taten sie aber nicht, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von über 500.000 EUR entstand.

Die Deutsche Bank „verkaufte den Swap“ sofort an einen Dritten, was nur möglich war, weil der Swap einen für das Unternehmen negativen Marktwert von ca. 80.000 Euro hatte.

Der BGH hat festgestellt, dass Banken bei Beratungen verpflichtet sind, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie müssen daher alle Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Interessen des Kunden gefährden können, vermeiden oder offen legen. Bei dem Swap sei der Gewinn der Deutschen Bank spiegelbildlich der Verlust des Unternehmens gewesen. Der Swap sei für die Bank nur dann günstig, wenn sich ihre Prognose, dass sich die Differenz zwischen den Zinsen für 2 und 10-jährige Anlagen ausweite, nicht bewahrheite und das Unternehmen einen Verlust erleide. Außerdem habe sie den Swap so ausgestaltet, dass er einen negativen Marktwert gehabt habe, den sie durch Hedge-Geschäfte verwerten wollte. Sie sei wegen dieser schweren Interessenkonflikte verpflichtet gewesen, das Unternehmen über den negativen Marktwert des Swaps aufzuklären.

Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass es die Deutsche Bank pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Empfehlung das Swaps festzustellen, ob das Unternehmen überhaupt bereit gewesen sei, das hohe Risiko einzugehen. Schließlich hat der BGH noch bezweifelt, dass die Deutsche Bank das Unternehmen hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass es ein reales Totalverlustrisiko eingehe, während ihr maximales Risiko nur darin bestehe, keine Zinsen zu erhalten.

Nicht nur Unternehmen, sondern auch viele Kommunen haben Swap-Geschäfte abgeschlossen, deren Zinssätze sich nicht wie von den Banken prognostiziert entwickelt haben. Einige Kommunen sollen hierdurch sogar vor der Pleite stehen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die Betroffenen oft nicht allein schuld sind und ihren Fall durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen sollten.

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Dienstag, den 28. Juni 2011 um 14:52 Uhr

Neue Hoffnung für Lehman-Geschädigte?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.05.2011 (13 U 165/10) hinsichtlich eines Falles gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, dass diese sich hinsichtlich der Beratung zu einem Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikat (WKN A0MJHE) dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.

Die Commerzbank trägt hinsichtlich dieses Zertifikates stets vor, dass die Dresdner Bank das Zertifikat bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist für einen Kurs von 965,00 EUR von Lehman einkauft und für 1.000,00 EUR an die eigenen Kunden weiterverkauft habe. Die Bank behauptet also, dass zwischen ihr und den Anlegern ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

In Rechtsprechung und Literatur ist es höchst umstritten, ob eine Bank in einer derartigen Konstellation über ihre Gewinnspanne – hier von 3,5 % – aufklären muss.

Der Bundesgerichtshof wird diese Frage am 27.09.2011 in 2 Fällen verhandeln (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), in denen die Anleger von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vor dem Land- und Oberlandesgericht in Hamburg vertreten wurden.

Das Oberlandesgericht Köln argumentiert nun allerdings so, dass zwar nicht über die Handelsspanne der Bank als solche aufzuklären sei, da es auf der Hand liege, dass bei einem Verkauf ein Gewinnerzielungsinteresse der Bank bestehe, aber darüber, dass die Bank eine „Doppelrolle“ als Beraterin und Verkäuferin einnehme. Der Anleger sei also darüber aufzuklären, dass die Bank nicht nur Beraterin, sondern gleichzeitig auch Verkäuferin sei und ihm das Zertifikat nicht nur von einem Dritten „besorge“. Die unterbliebene Aufklärung über diese „Doppelrolle“ stelle – so die Köllner Richter – eine eigenständige Pflichtverletzung dar.

Nach den Wertpapierbedingungen kommt ein Kaufvertrag zwischen Bank und Anleger zustande, wenn ein fester Preis hinsichtlich des Wertpapiers vereinbart wird. Das Oberlandesgericht Köln ist also offenbar der Ansicht, dass die Kenntnis des Anlegers vom Vorliegen eines Kaufvertrages nicht allein durch die Vereinbarung eines festen Preises herbeigeführt wird, sondern ein ausdrücklicher Hinweis der beratenden Bank erforderlich sei, dass der Anleger von ihr nicht nur beraten wird, sondern mit ihr auch einen Kaufvertrag schließt.

Hinsichtlich der beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fälle hat die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Hamburg eindeutig ergeben, dass keine Kenntnis der Anleger vorhanden war, dass sie das Lehman-Zertifikat direkt von der Sparkasse erwarben, so dass die Begründung aus Köln durchaus auch für Karlsruhe relevant werden könnte.

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