Sparkassen verkaufen riskante Lebensversicherungsfonds
Die Anlegerschutzanwälte stellen fest, dass Fonds, die mit ,,gebrauchten‘‘ Lebensversicherungspolicen arbeiten, zunehmend in Schwierigkeiten kommen. Namenhafte Emissionshäuser in Deutschland legen seit gut 10 Jahren Fonds auf, die bestehende Lebensversicherungen auf dem sogenannten Zweitmarkt erwerben, vorwiegend amerikanische und britische. Unser Mitglied, Rechtsanwalt Richard Vogelskamp aus Wuppertal setzt sich gegenwärtig mit der Entwicklung solcher Fonds und den Vermittlern derselben auseinander. Der DS Rendite-Fonds 101 Life Value I GmbH & Co. KG ist zum Beispiel von diversen Stadtsparkassen verkauft worden. Der Fonds des Emissionshauses Dr. Peters in Dortmund betreibt den Kauf und die Verwaltung eines Portfolios aus US-Lebensversicherungen, die auf dem gesetzlich geregelten Zweitmarkt in den Vereinigten Staaten angekauft wurden.
Vor kurzem hat bei diesem Fonds eine Gesellschafterversammlung in Dortmund stattgefunden. Dabei stellte sich heraus, dass das Überleben dieses Fonds nicht gesichert ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anleger erhebliche Verluste und vielleicht sogar einen Totalverlust erleiden werden. Es ging bei der Versammlung vor allem darum, ob die Anleger dem Fonds weiteres Geld zur Verfügung stellen, damit dieser gestützt wird. Für Anleger, die sich nicht daran beteiligen, führt eine Kapitalerhöhung zu einem Wertverlust ihrer Beteiligung, weil ihr Anteil an der Gesellschaft sinkt.
Es zeigt sich insgesamt deutlich, dass es sich bei dieser Art von Kapitalanlage um ein risikoreiches Produkt handelt, das nur risikobereiten Anlegern hätte empfohlen werden dürfen. In Bezug auf die US-amerikanischen Lebensversicherungen ist nämlich zu bedenken, dass die dafür geltenden gesetzlichen Grundlagen anders geregelt sind als zum Beispiel diejenigen des deutschen Marktes. So ist es amerikanischen Versicherungsgesellschaft zum Beispiel im Unterschied zu deutschen erlaubt, einen großen Teil des Vermögens in Aktien- und Aktienfonds zu investieren. Anlageberater müssen über alle Risiken der Kapitalanlage aufklären. Bei Lebensversicherungsfonds müssen sie auch über die renditemindernd wirkende längere Lebenserwartung der versicherten Personen, die Währungsrisiken und die Investitionen der Versicherer aufklären. Es verwundert aus den genannten Gründen, dass Stadtsparkassen ihren Kunden verbreitet Lebensversicherungsfonds empfohlen haben. Insbesondere die Stadtsparkassen, die überwiegend konservative Kunden betreuen, hatten besondere Sorgfaltspflichten im Bereich der Produkte und deren Risiken, die sie diesen Kunden vermittelten. Wenn zum Beispiel ein Kunde deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Investition als Altersvorsorge dienen soll, schließt dies nach unserer Ansicht die Empfehlung eines Lebensversicherungsfonds aus. Dies gilt besonders in solchen Fällen, in denen der Kunde aus sicheren Anlagen heraus in Lebensversicherungsfonds hinein beraten wird. Da die Aufklärungspflichten eines Beraters bei diesem Produkt außergewöhnlich hoch sind, dürften zahlreiche Beratungen mangelhaft gewesen sein. Die Anlegerschutzanwälte sind gerne bereit, den Verkauf von Lebensversicherungsfonds zu überprüfen und ggf. Schadensersatzansprüche von Anlegern durchzusetzen.
Deutsche Postbank AG muss Kundin Schaden durch Anlage in VKS Bonneville ersetzen
Das LG Düsseldorf hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 29.10.2012 die Deutsche Postbank AG als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG verurteilt, wegen Beratungsfehlern Schadensersatz in voller Höhe zu zahlen.
Die Klägerin des Verfahrens unterzeichnete am 04.10.1996 ein Beteiligungsangebot über einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.500,00 DM inklusive Agio bei der VKS-Bonneville-Immobiliensparen Frank Nolten 95.1 KG. Die Finanzierung erfolgte durch die damalige BHW Bank AG, jetzt Deutsche Postbank AG. Die Klägerin wurde von einem Finanzberater zuhause aufgesucht, der ihr die Anlage bei der VKS als gute Altersvorsorge anbot. Während der vertraglichen Laufzeit erhalte die Klägerin Steuervorteile. Um die Steuervorteile zu erlangen, müsste der Anlagebetrag zur Gänze finanziert werden. Über die monatlichen Steuervorteile könne die Darlehensrate unproblematisch zurückgeführt werden. Zugleich werde eine Lebensversicherung in Form von Vermögenswirksamen Leistungen 15 Jahre lang bespart. Diese Lebensversicherung werde der BHW Bank zur Sicherheit abgetreten und am Ende der vertraglichen Laufzeit zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Der Klägerin wurde zugesagt, dass sie nach 15 Jahren das eingesetzte Kapital nebst einer Rendite von mindestens 10 % zurück erhält.
Zugleich mit dem Beteiligungsvertrag legte der Berater ein Emissionsprospekt vor. Er stellte die dort abgebildeten Immobilien besonders heraus und argumentierte, dass es sich um wertbeständige Immobilien handele. Ein Risiko sei nicht gegeben. Zusammen mit dem Beteiligungsangebot überreichte der Berater eine Selbstauskunft der BHW Bank, die er ausfüllte und zusammen mit den Lohnabrechnungen sowie dem Steuerbescheid zum Sitz der Fondsgesellschaft mitnahm.
Zunächst erhielt die Klägerin Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung. Als diese ausblieben, kamen der Klägerin Bedenken. Sie erhob Klage und verlangte insgesamt 29.112,55 Euro zurück, die sie auf das Darlehen der BHW Bank gezahlt hatte.
Das Gericht gab der Klägerin voll recht, da ihr ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Deutschen Postbank AG (vormals BHW) zustehe. Es war nach einer durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches arglistig getäuscht worden ist. Ihr sei der Rückerhalt des eingesetzten Kapitals nach 15 Jahren als sicher in Aussicht gestellt worden nebst einer Rendite von 10 %. Im Übrigen seien ihr die Immobilien als wertbeständig präsentiert worden.
Daneben habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die VKS Bonneville mit der BHW Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet haben. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergebe sich das Vorliegen einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen VKS Bonneville und die BHW Bank in der Weise, dass die BHW Bank regelmäßig die Finanzierung der Beteiligung bei der VKS Bonneville übernommen und im Hinblick hierauf mit dieser arbeitsteilig zusammengearbeitet hat, was für ein institutionalisiertes Zusammenwirkens ausreiche.
Nach Auffassung unseres Mitgliedes , Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Zuhal Wegmann aus Dortmund, hat das Urteil über die konkrete Fondsgesellschaft VKS Bonneville hinaus Relevanz auch für andere Fondsgesellschaften, die eine Finanzierung über BHW Bank angeboten haben. Denn auch der Zeuge der BHW Bank gestand ein, dass die BHW Bank sich als Finanzierer von Kapitalanlagen angeboten und dem Anbieter bei Zustandekommen eines Kontaktes eine Softwarelizenz überlassen hat. Dies begründet nach richtiger Auffassung des LG Düsseldorf den Tatbestand einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank, was wiederum zur Schadenersatzverpflichtung der Bank führen muss.
Die Anlegerschutzanwälte raten dazu, von der BHW Bank finanzierte Fondsbeteiligungen auf mögliche Schadenersatzansprüche durch fachlich qualifizierte Rechtsanwälte überprüfen zu lassen. Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen hierfür gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Albis, ALAG, NordLease , Lease Trend, Charisma, IBG et cetera
Altersvorsorge, Sicherheit der Anlage, garantierte Rendite, das sind Begriffe, mit der Beteiligungen an den genannten Gesellschaften nicht beworben werden dürften, da es sich um Gesellschaftsbeteiligungen handelt. Der Vermittler müsste im Beratungsgespräch vielmehr deutlich darauf hinweisen, dass es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Verlust bis hin zum Totalverlust droht.
Die nicht selten in der Wohnung des Anlegers stattfindenden Beratungen sind immer kritisch zu betrachten. Die Erklärungen und Beschreibungen des Vermittlers weichen häufig von der Darstellung im Prospekt ab. Sehr oft erklären Vermittler, die Risikohinweise seien nur deswegen im Prospekt enthalten, weil dies gesetzlich vorgeschrieben sei, tatsächlich sei die Kapitalanlage aber sicher. Das stimmt aber nicht, die Risikohinweise stehen nur deshalb im Prospekt, weil die Risiken tatsächlich bestehen!
Sollte sich ein Anleger durch falsche Zusagen oder unterlassene Aufklärungen eines für die Gesellschaft tätigen "Vertrieblers" getäuscht oder falsch beraten fühlen, stehen ihm möglicherweise Schadensersatzansprüche zu. Da die Beweislast für Beratungsfehler beim Anleger liegt, raten die Anlegerschutzanwälte dazu, immer mindestens einen Zeugen zum Beratungsgespräch hinzu zu ziehen.
Vermittler können ihre Beratungspflichten nach der Rechtsprechung nicht nur mündlich, sondern auch durch Übergabe eines Prospektes erfüllen. Es ist deshalb in Schadensersatzprozessen häufig entscheidend, ob und wann der Prospekt ausgehändigt wurde. Oft bestätigen Anleger in der Beitrittserklärung, den Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, obwohl das gar nicht der Fall war. Sie befinden sich dann in einer äußerst schwierigen Beweislage. Anleger sollten deshalb unbedingt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung und damit verbundener Erklärungen darauf achten, dass sie den Prospekt rechtzeitig erhalten, um ihn sich in Ruhe durchlesen zu können.
Nicht selten erleben die Anlegerschutzanwälte im Rahmen eines Prozessverfahrens auch, dass der Vermittler erklärt, er habe "streng entlang des Prospektes beraten". Auch zur Widerlegung dieser Behauptung ist ein Zeuge wichtig.
Gesellschaftsbeteiligungen werden nicht nur als stille Beteiligungen, sondern häufig auch als KG-Beteiligung verkauft. Für das Risiko der Anlage spielt das keine wesentliche Rolle, ein stiller Gesellschafter kann aber anders als ein Kommanditist von dem Unternehmen häufig die Rückzahlung seiner gesamten Einlage verlangen, wenn er falsch beraten worden ist. Einem Kommanditisten steht dem gegenüber nur ein Anspruch auf den Wert der Beteiligung zu, der häufig weit unter dem eingezahlten Betrag liegt. Nach der Rechtsprechung gibt es für den stillen Gesellschafter dem gegenüber in der Regel einen Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft. Dies gilt jedenfalls, wenn diese zweigliedrig ist, das heißt, der Anleger nicht mit anderen Gesellschaftern gleichzeitig in ein Gesellschaftsverhältnis eingetreten ist. Dies ist der Regelfall. Zweifel an der Haftung der Gesellschaft sind in Fällen des Beitritts zu einer mehrgliedrigen Gesellschaft in jüngster Zeit aufgekommen. Die Anlegerschutzanwälte sind der Ansicht, dass aber nur dort von einer mehrgliedrigen Gesellschaft gesprochen werden kann, wo sich dies eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, was nur selten der Fall ist.
Die Anlegerschutzanwälte empfehlen Anlegern, die Zweifel an der Beratung oder der Kapitalanlage haben, zur Prüfung der komplizierten Rechtslage einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt beizuziehen. Die Mitglieder der Anlegerschutzanwälte stehen Anlegern hierfür gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Charisma erneut zur Rückabwicklung verurteilt
Unser Mitglied Anlegerschutzanwältin Petra Ladenburger hat zwei weitere Urteile gegen die Charisma Immobilienverwaltungs GmbH erstritten: Das OLG Köln hat am 18.3.2011 und das LG Stuttgart am 29.2.2012 die Charisma dazu verurteilt, die bereits gezahlten Einlagen an die Anleger zurückzahlen. In beiden Fällen haben die Gerichte nach Beweisaufnahmen entschieden, dass die Vermittler die Anleger nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt hatten. Eine umfassende Aufklärung erfordert, dass der Vermittler auf alle Risiken, die mit einer solchen unternehmerischen Beteiligung verbunden sind, hinweist. Auch unzutreffende Angaben über Kündigungs- oder Ausstiegsmöglichkeiten können – so das LG Stuttgart - einen Schadensersatzanspruch begründen. Die Bindung an die Gesellschaft beträgt 19 Jahre. Falsche Angaben der Vermittler muss die Gesellschaft sich zurechnen lassen.
Das Geschäftsmodell von Charisma sieht vor, dass Anleger entweder monatlich kleine Raten einzahlen oder Einmalzahlungen leisten. In vielen von unseren Mitgliedern vertretenen Fällen sind diese Einmalzahlungen „Umschichtungen“ aus Lebensversicherungen, die auf Anraten der Vermittler gekündigt werden, weil eine Anlage bei Charisma angeblich eine höhere Rendite einbringt. Wenn genügend Kapital eingesammelt ist – angestrebt sind 25 Mio Euro – , soll das Geld in Immobilien angelegt werden. Vorher fallen allerdings die sogenannten „weichen Kosten“ für Vertrieb, Verwaltung usw. an. Diese Kosten betragen ausweislich des Prospekts 22% der Anlagesumme und werden aus dem Agio und den Einlagen gezahlt. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Anlagesumme von 22.000 Euro zuzüglich 8% Agio nach Abzug der Kosten das verbleibende Kapital einen Gewinn von 28% erwirtschaften muss, damit der Anleger wenigstens sein eingesetztes Geld zurück erhält. Wir bezweifeln, dass solche Renditeerwartungen bei Immobilieninvestitionen und einem überwiegend ratenweise eingezahlten Anlagekapital realistisch sind.
Ob eine Falschberatung vorgelegen hat und Schadensersatzansprüche durchsetzbar sind, muss für jeden Vertragsschluss individuell geprüft werden. Unsere Mitglieder unterstützen Sie dabei gerne!
Schwarzer Tag in Karlsruhe, BGH hebt positive OLG-Urteile auf
Am 26.6.2012 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über Schadenersatzansprüche in Bezug auf Zertifikate der insolventen Lehman Brothers.
Gegenstand von vier Entscheidungen waren sogenannte „Global-Champion“ Zertifikate, welche 2007 von der Dresdner Bank vertrieben wurden und deren Emittentin eine niederländische Zweckgesellschaft von Lehman Brothers war. Der Bundesgerichtshof lehnte erneut Schadenersatzansprüche der geschädigten Anleger gegenüber der beratenden Bank ab und wies sämtliche Verfahren an die Oberlandesgerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Oberlandesgerichte, die alle zu Gunsten der Anleger entschieden hatten, hatten ihre Entscheidungen damit begründet, dass die Dresdner Bank die Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie von Lehman Brothers für den Verkauf der Zertifikate 3,5 % des angelegten Betrages als Zuwendung erhielt bzw. darüber, dass die Anleger die Zertifikate nicht etwa durch Vermittlung der Dresdner Bank von Lehman Brothers, sondern direkt von der Dresdner Bank kauften.
Obwohl die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, lässt sich die Rechtsprechung des BGH zu den als „Kick-Backs“ bezeichneten Zuwendungen im Wertpapiergeschäft so zusammenfassen, dass es bei sogenannten Festpreisgeschäften, bei denen der Kunde direkt von der beratenden Bank kauft, nie entsprechende Aufklärungspflichten über Zuwendungen gibt, während es bei Kommissionsgeschäften, bei denen die beratende Bank für Rechnung des Kunden die Wertpapiere beschafft, entsprechende Aufklärungspflichten nur bestehen können, wenn dem Bankkunden eine Gebühr für die Durchführung des Kommissionsgeschäftes berechnet wird und die beratende Bank daneben noch eine nicht offen gelegte Kommissionsgebühr von der Emittentin erhält. Sollte ausschließlich eine geheim gehaltene Kommissionsgebühr an die beratende Bank gezahlt werden, so würde keine Aufklärungspflicht bestehen. Dieses ließ sich zumindest einer Bemerkung des Vorsitzenden Richters am BGH entnehmen. Die Konsequenz für die Finanzwelt kann daher nur sein, sämtliche Provisionen vor dem Kunden geheim zu halten, weil nur dann keine Aufklärungspflichten bestehen. Sollte der Bundesgerichtshof diese Konsequenz seiner Entscheidungspraxis tatsächlich gesehen haben, so kann man dem nur mit Fassungslosigkeit begegnen.
Einziger Lichtblick der Verhandlung vom 26.6.2012, die unser Mitglied Rechtsanwalt Ulrich Husack besuchte, war, dass der Vorsitzende Richter ausführte, dass die „Global-Champion“ Zertifikate kritischer betrachtet werden müssten als die Garantiezertifikate, die Gegenstand der Verhandlung am 27.9.2011 waren, da ein Totalverlustrisiko besteht.
Verkapptes Lehman Zertifikat: Südwestbank nimmt Berufung zurück.
In einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Andreas Mayer, Freiburg, geführten Schadenersatzprozess wegen eines Lehman Zertifikates hat die Südwestbank ihre gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg eingelegte Berufung nach Hinweisen des 4. Zivilsenats des OLG Karlsruhe am 14.3.2012 zurückgenommen.
Das Landgericht Freiburg hatte mit Urteil vom 19.11.10 entschieden, dass die Südwestbank AG dem Kläger das in ein Südwestbank-Zinshit-Plus Zertifikat investierte Geld zurückzahlen muss. Der Berater der Bank hatte nach Feststellungen des Gerichts den Kläger nicht über das Risiko eines Totalverlustes bei einer Insolvenz von Lehman Brothers aufgeklärt. Dieses Risiko, welches auch als „Emittentenrisiko“ bezeichnet wird, war in dem Verkaufsprospekt zu dem Zertifikat nicht dargestellt. Stattdessen wurde mit Slogans wie: „Rendite plus Sicherheit“ geworben. Auch wurde darin ein 100%iger Kapitalschutz herausgestrichen. Auf die Tatsache, dass der „Kapitalschutz“ aber nicht greift, wenn die nur im Kleingedruckten erwähnte Emittentin Lehman Brothers "pleite“ geht, wurde nicht ausreichend hingewiesen. Die Südwestbank versah das Zertifikat zwar mit ihrem Namen, obwohl das Zertifikat von der Lehman Brothers Treasury Co. BV stammte.
Die Südwestbank wurde durch das Landgericht Freiburg zur Leistung von Schadenersatz verurteilt, obwohl die dreijährige Verjährungsfrist für das im Jahr 2005 erworbene Zertifikat bereits abgelaufen war als die Klage erhoben wurde. Das Gericht wendete die dreijährige Verjährungsfrist nach § 37a WpHG aber nicht an, weil es unter Berufung auf den BGH von einem vorsätzlichen Verschulden der Bank ausging.
Durch die Rücknahme der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Freiburg rechtskräftig geworden.
Wir raten betroffenen Anlegern, ihren Fall durch versierte Rechtsanwälte prüfen zu lassen. Natürlich stehen auch unsere Mitglieder Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Landgericht Dortmund verurteilt DHI Immobilien GbR zu Schadensersatz wegen Falschberatung
Unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Zuhal Wegmann aus Dortmund hat gegen die DHI Immobilien GbR vor dem Landgericht Dortmund ein anlegerfreundliches Urteil erstritten. Der klagende Anleger kann sich über eine komplette Rückabwicklung seiner Immobilienanlage freuen, zudem wird er von allen Verbindlichkeiten der GMAC-RFC Bank GmbH freigestellt und muss die noch offen stehende Darlehenssumme in Höhe von 220.000 Euro nicht zurückzahlen. Geleistete Zahlungen in Höhe von rund 32.000 Euro müssen zurück erstattet werden. Den Sieg auf ganzer Linie macht komplett, dass die DHI Immobilien GbR vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von über 4000 Euro übernehmen muss und für alle vom Kläger gezahlten Unterhaltskosten der strittigen Immobilie aufzukommen hat.
Worum ging es? Der Anleger hat Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht. Er sei falsch und vor allem unter Zeitdruck durch DHI beraten worden. Aufgrund der Beratung haben er und seine Ehefrau im Jahr 2006 zwei denkmalgeschützte Eigentumswohnungen in Leipzig gekauft.
Streitig ist der Inhalt mehrerer Vermittlungsgespräche, an dessen Ende der Kläger den Kaufvertrag unterschrieb - in der Hoffnung auf Steuerersparnisse und gute Rendite durch Mieteinnahmen. Die Wohnungen wurden bis September 2007 saniert und anschließend vermietet. Bis 2009 entwickelten sich Steuerersparnisse und Renditen aber längst nicht so, wie es nach den Beratungsgesprächen sein sollte.
Der Kläger führte an, dass weder die Mieteinnahmen wie versprochen geflossen noch die Steuerersparniss wie vorausgesagt eingetreten seien. Auch wäre die monatliche Belastung viel höher als prognostiziert ausgefallen. Dies gilt z. B. für Sonderverwaltungsgebühren und nicht angekündigte Nebenkosten. Durch den Kauf der Wohnungen war der Kläger in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.
DHI wusste angeblich von nichts - weder von der kritisierten telefonischen Akquise noch von den Beratungsgesprächen des in ihrem Namen auftretenden Vermittlers. Bei den übergebenen Musterberechnungen sei stets auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden.
Alles in allem wurden die Einlassungen der DHI in der Urteilsbegründung als nicht stichhaltig bewertet. Das Gericht führt aus: "Die Beratungspflichten sind verletzt, wenn der Berater ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes und zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie zeichnet und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst."
In der insgesamt über 20 Seiten langen Urteilsbegründung wurde nahezu jede Einlassung der DHI als nicht überzeugend bewertet. Rechtsanwältin Wegmann: "Ein voller Erfolg für den Anlegerschutz und nachträglich ein gutes Ende nach einer völlig verkorksten Anlageberatung!" Wir empfehlen Anlegern grundsätzlich, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Beratung kompetenten Anwaltsrat in Anspruch zu nehmen.
MTV V British Life GmbH & Co. KG: Verlust von einem Drittel des Anlagebetrages
Die Anleger der MTV V British Life GmbH & Co. KG (MTV) erhielten Anfang April 2012 einen Brief, der Ihnen das Desaster ihrer Anlage klar vor Augen führt. Die MTV teilt mit, sie rechne damit, dass die Anleger nur 66,56 % Ihrer Einlage zurück erhalten werden. Dieser Verlust erhöht sich für die Anleger noch um das Agio von 5 %, das beim Erwerb der Beteiligung zu zahlen war. Es wird also nichts mit der den Anlegern beim Verkauf der Beteiligungen prognostizierten Rendite von 10,31 % pro Police.
Bei der MTV handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der mit „gebrauchten“ Britischen Lebensversicherungen handelt, die sich auch aufgrund der Finanzkrise sehr schlecht entwickelt haben. Bei den bis zum 31.12.2011 verkauften oder fällig gewordenen Policen wurde ein Verlust von durchschnittlich 7,95 % erzielt. Bei einzelnen Policen betrug der Verlust sogar über 25%. Dass das Endergebnis voraussichtlich noch viel schlechter ausfallen wird, liegt wahrscheinlich auch daran, dass die Kosten für die Verwaltung des Fonds von jährlich ca. 130.000 EUR stark ins Gewicht fallen.
Die Beteiligungen wurden unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben. Gegen diese hat unser Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen 75-jährigen Anleger beim Landgericht Leipzig eine Klage auf Rückabwicklung der Beteiligung wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung erhoben. Hierin wird der Postbank Finanzberatung AG zum Einen vorgeworfen, dass die Beteiligung nicht zum Alter und den Vermögensverhältnissen des Anlegers passt, zum Anderen, dass der Berater der Postbank Finanzberatung AG nicht über die speziellen Risiken eines Handels mit gebrauchten britischen Lebensversicherungen aufgeklärt hat. Das Gericht hat auf den 14.06.2012 einen Verhandlungstermin angesetzt.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten betroffenen Anlegern in Lebensversicherungsfonds, sich beraten zu lassen.
DEGI International – Commerzbank soll angelegten Betrag erstatten
DEGI International hätte nicht als mündelsicher bezeichnet werden dürfen
In einem von unserem Mitglied Richard Vogelskamp, Wuppertal, durchgeführten Schlichtungsverfahren hat die Ombudsfrau der privaten Banken mit Schlichtungsspruch vom 24.10.2011 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Ehepaar den Kaufpreis von 205.000 EUR für Anteile am offenen Immobilienfonds DEGI International erstatten muss.
Das Ehepaar wollte für seine Altersvorsorge eine absolut sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit haben. Hierfür hatte ein Mitarbeiter der Commerzbank AG den DEGI International empfohlen und erklärt, es handele sich um eine „mündelsichere Anlage“. Die Ombudsfrau hat festgestellt, dass dies eine irreführende Aussage war.
Der Schlichtungsspruch ist richtungsweisend für DEGI International – Anleger, denen oftmals von den Beratern die vermeintliche „Mündelsicherheit“ als entscheidendes Sicherheitsmerkmal angepriesen wurde, um so Bedenken zu zerstreuen. Die Berater haben für die fehlerhafte Aussage einzustehen und Schadensersatz zu leisten. Die Anleger können damit Rückabwicklung verlangen und sich so aus der verlustträchtigen Anlage lösen.
Die Ombudsfrau stellt im Schlichtungsspruch fest, dass der DEGI International nicht mündelsicher sei. Eine Anlage könne nur dann als mündelsicher bezeichnet werden, wenn es sich um eine der in § 1807 BGB genannten Kapitalanlagen handele, also z. B. um einen Bundesschatzbrief, eine Bundes- oder Länderanleihe, einen Pfandbrief oder eine Kommunalobligation. Mündelsichere Anlagen seien nur solche, die vor einem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen sei. Eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erfülle diese Voraussetzungen ersichtlich nicht.
Beim DEGI International handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds, der durch die Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten ist. Seit November 2009 nimmt die Fondsgesellschaft keine Anteile mehr zurück, der Fonds ist geschlossen. Seitdem können Anleger ihre Anteile nur noch mit einem erheblichen Kursverlust über die Börse verkaufen. Vor Kurzem hat die Fondsgesellschaft außerdem entschieden, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibt und aufgelöst wird. Welchen Erlös die Anleger für ihre Anteile noch erhalten, hängt nun davon ab, zu welchem Preis der Fonds seine Immobilien verkaufen kann.
Charisma zur Erstattung von Anlagegeldern verurteilt
Das Landgericht Stuttgart hat in einem von unserem Mitglied Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefanie Fandel erstrittenen Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen 20 O 168/10, die Charisma Immobilienverwaltungs GmbH zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen verpflichtet. Der Anleger erhält den gesamten Anlagebetrag zurück. Zudem wurde die Beendigung der atypisch stillen Beteiligung festgestellt. Die Charisma kann keine weiteren Forderungen mehr gegen den Anleger erheben.
Das Gericht war von der Falschberatung durch den Vermittler überzeugt und sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Anleger im Beratungsgespräch nicht auf das Totalverlustrisiko und auf weitere Nachteile der Beteiligung hingewiesen wurde. Als besonders gravierend sah es das Gericht an, das der Vermittler dem Anleger mit der Begründung, die Beteiligung an der Charisma sei lukrativer als eine Lebensversicherung, zur Kündigung der Lebensversicherung geraten hatte, ohne ihn auf die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung hinzuweisen. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Anlageform um eine Beteiligung an einem Unternehmen, bei der der Totalverlust des investierten Geldes eintreten kann. Es besteht sogar zusätzlich das Risiko, dass Nachschüsse gezahlt werden müssen, wenn es dem Unternehmen schlecht geht.
Bei der Charisma handelt es sich um eine Immobilienverwaltungs-GmbH, die Grundstücksinvestitionen aller Art, An- und Verkauf sowie Verwaltung von Immobilien durchführt. Die Gesellschaft wurde 2005 gegründet. Das geplante Emissionsvolumen wurde mit 25.000.000,- Euro angegeben und sollte durch Einlagen von Anlegern in Form von atypisch stillen Beteiligungen aufgebracht werden.
Wir raten dazu, Verträge der Charisma Immobilienverwaltungs GmbH rechtlich überprüfen zu lassen.





















