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Artikel nach Datum gefiltert: Dezember 2010
Montag, den 05. September 2011 um 07:58 Uhr

BEMA (CURA) muss Schadenersatz leisten

In einem von unserem Stuttgarter Mitglied Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni erstrittenen Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.06.2011 wurde die BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (früher: CURA) dazu verurteilt, dem klagenden Anleger Schadenersatz zu leisten und ihn im Rahmen dieses Anspruchs auch von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag mit der Ostseesparkasse Rostock freizustellen.


Damit folgte das Landgericht Itzehoe voll umfänglich der Argumentation des Klägers. Diesem wurde die atypisch stille Beteiligung an der BEMA nebst der Finanzierung über die Ostseesparkasse Rostock (OSPA) von einem freien „Anlageberater“ im Januar 2000 vorgestellt und als vermeintlich sichere Anlage zum Vermögensaufbau bzw. der zusätzlichen Altersvorsorge empfohlen.


Im Rahmen dieses „Beratungsgespräches“ wurde dem klagenden Anleger u.a. ein Informationsvideo über die streitgegenständliche Beteiligung vorgespielt. Danach könne der Kläger am Ende der Laufzeit nach 13 Jahren mit einem Auszahlungsbetrag von rd. DM 110.000,00 rechnen. Der Kläger hatte eine Beteiligung von nominal DM 40.000,00 abgeschlossen.


Was der Vermittler neben den extremen Risiken dieser Anlage auch verschwiegen hat, war u.a., dass neben dem Agio von 8 % noch weitere Rückvergütungen an den Vertrieb in Höhe von zusätzlichen 8,6 % geflossen sind, mithin also insgesamt allein an den Vertrieb 16,6 % !
Im Emissionsprospekt werden zwar diese „Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung“ in Höhe von 8,6 % ausgewiesen, allerdings wurde der Prospekt dem Kläger erst am Tag seiner Unterzeichnung ausgehändigt, was nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht rechtzeitig ist.
Nach Ansicht des LG Itzehoe hätte der Vermittler zwingend auf die hohen Innenprovisionen hinweisen müssen. Da er dies unstreitig unterlassen hat, haftet die Beteiligungsgesellschaft auf Ersatz sämtlicher Schäden. Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bei der OSPA. Besagter Vermittler hat nämlich, da der Kläger kein Geld besaß, zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen der OSPA über DM 43.200,00 vermittelt.


Wir raten geschädigten Anlegern, sich dringend fachkundigen Rat einzuholen. Insbesondere weisen wir auf die drohende Verjährung zum 31.12.2011 hin, sofern Ihnen diese Beteiligung vor dem 01.01.2002 vermittelt worden ist.

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Die Excalibur Tatarelis & Partner KG mit Sitz in Oberhaching vermittelt seit Jahren unter anderem fondsgebundene Lebensversicherungen der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. Luxemburg. Die Besonderheit der Vermittlung besteht darin, dass eine sogenannte ,,Nettopolice‘‘ angeboten wird. Das bedeutet, dass Gebühren, Provisionen etc., die der Vermittler in Rechnung stellen kann, nicht in den Prämienzahlungen enthalten sind, sondern in einer selbstständigen Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Versicherungsnehmer.


Ziel dieser getrennten Vereinbarungen zu Gebühren- und Prämienzahlungen soll es sein, dass der Versicherungsnehmer bereits zu Beginn der Laufzeit einen Rückkaufswert bilden und im Falle der Kündigung erhalten kann. Die Kosten für die Vermittlung zahlt der Versicherungsnehmer aufgrund eines eigenständigen Vertrages direkt an den Vermittler, hier die Excalibur Tatarelis & Partner KG.


Eine wahrhaft schwerwiegende und für den Versicherungsnehmer als äußerst nachteilige Folge der Aufsplittung seiner Leistungspflichten tritt immer dann ein, wenn er das Versicherungsverhältnis nach kurzer Zeit kündigt. Dabei hat sich in vielen Fällen herausgestellt, dass der Ausstieg aus dem Versicherungsvertrag ohne große Probleme erfolgt. Die Atlanticlux ist regelmäßig großzügig und entlässt den Versicherungsnehmer wunschgemäß aus seinen Verpflichtungen. Ganz anders ist dies bei der Excalibur. Diese fordert aus der Vergütungsvereinbarung nicht selten ein Honorar von einigen Tausend Euro. Grund ist die rechtliche Trennung der beiden Vertragsverhältnisse.


Das Landgericht Wuppertal hat in einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Vogelskamp aus Wuppertal erstrittenen Urteil vom 04.08.2011 (9 S 99/10) ein Beratungsverschulden des Beraters der Excalibur im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung festgestellt und die Forderung der Excalibur von rund 3.800 Euro abgewiesen.

Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Excalibur, weil in Fällen der gegebenen Art ein ,,erhöhter Beratungsbedarf‘‘‘ wegen Tätigung einer ,,Risikoanlage‘‘ zu Gunsten des Anlegers besteht. Diesen Anforderungen ist der einzelne Berater im Rahmen der erbrachten Beratung nicht gerecht geworden. Es stellte sich zum Beispiel heraus, dass der Berater nicht die Funktion der ,,Fondspolice‘‘ verständlich und umfassend erläutert hatte. Das Gericht verlangt die eindeutige Darstellung und Erläuterung der Anlagestrategien verbunden mit dem Anlageprodukt gegenüber dem Anleger. Auch helfen in diesem Zusammenhang von den Anlegern mehrfach unterschriebene Beratungsberichte der Excalibur nicht weiter. Diese geben keine konkreten Gesprächsinhalte wieder, sondern enthalten nur ,,vorformulierte Angaben über den Ablauf des Gespräches, die durch Ankreuzen zu bestätigen sind‘‘. Im Ergebnis wurde damit jeglicher Anspruch der Excalibur aus der Gebührenvereinbarung zurückgewiesen.


Die Anlegerschutzanwälte stehen betroffenen Anlegern gerne hilfreich zur Seite.

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Dienstag, den 23. August 2011 um 15:20 Uhr

DSK Leasing GmbH & Co. KG soll aufgelöst werden

Die DSK Leasing hat ihren Anlegern empfohlen, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen, weil die hohen fondstypischen Fixkosten auf absehbare Zeit in keinem sinnvollen Verhältnis zum gegenwärtigen und absehbaren Volumen des operativen Leasinggeschäfts stünden. Das operative Leasinggeschäft sei auch nicht erforderlich, um die AutoBank AG als den größten Vermögenswert der DSK Leasing weiterzuentwickeln. Bei einer Fortführung des operativen Leasinggeschäfts würden voraussichtlich noch weitere 3 - 4 Jahre Verluste geschrieben werden. Es sei daher sinnvoll, dass die Gesellschaft aufgelöst und anstatt Geld die Vorzugsaktien an der AutoBank AG an die Anleger ausgekehrt werden.

„Für die Anleger wird die Beteiligung an der DSK Leasing damit endgültig zum Verlustgeschäft, da der Wert der an sie auszukehrenden Aktien deutlich hinter den eingezahlten Beträgen zurückbleiben wird“ meint unser Mitglied Rechtsanwalt Kai Malte Lippke aus Leipzig.

Unklar ist außerdem, ob die Anleger die Aktien an der AutoBank AG verkaufen können. Es handelt sich nämlich um Vorzugsaktien, die im Gegensatz zu den Stammaktien nicht zum Börsenhandel zugelassen sind. In diesem Punkt herrschen jedoch Ungereimtheiten. Während die DSK Leasing ihren Anlegern geschrieben hat, dass die AutoBank AG die Einbeziehung der Vorzugsaktien in den Börsenhandel bereits in Aussicht gestellt habe, wird in einem Report der Firma Midas Research vom 27.06.2011, in den die AutoBank AG vor der Veröffentlichung Einsicht genommen hatte, ausgeführt, dass keine Börseneinführung der Vorzugsaktien vorgesehen sei, da hierdurch evtl. Liquidität aus dem Handel der Stammaktien abgezogen werden könnte.

Nicht allein wegen dieser Ungereimtheiten empfehlen die Anlegerschutzanwälte e.V. den Anlegern, sich vor der Stimmabgabe durch einen auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
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Unser Mitglied Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Martin Schleicher aus Köln erstritt das Urteil des AG Bonn vom 20.07.2011 – 110 C 91/11 - mit dem die Postbank verurteilt wurde, die Kosten einer mit dem Kredit mitfinanzierten Restschuldversicherung zu erstatten.

Eine Verbraucherin hatte einen Konsumentenkredit aufgenommen. Gleichzeitig musste sie eine Restschuldversicherung abschließen. Die Prämie hierfür – ein Betrag von etwa 15% des Nettodarlehens - wurde mitfinanziert und unmittelbar an das Versicherungsunternehmen der Restschuldversicherung ausgezahlt. Etwa ein Jahr später widerrief die Verbraucherin den Kreditvertrag. Damit entfiel auch der Versicherungsvertrag und es kam zu einer Neuabrechnung. Das AG Bonn sprach der Verbraucherin auf deren Klage einen erheblichen Betrag aus der Restschuldversicherung zu, den die Postbank zu erstatten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Hintergrund: Sehr häufig müssen Verbraucher zusammen mit dem Kreditvertrag auch eine Restschuldversicherung abschließen, die je nach Gestaltung die Zahlung der Raten im Todesfall oder auch bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit sicherstellen soll. Die Versicherungsverträge werden typischerweise mit Partnerversicherungsunternehmen der Banken abgeschlossen. Bank und Versicherung verdienen an diesem Geschäft, während die Kosten des Darlehens massiv ansteigen. Vielen Verbrauchern wird erst später – oft beim Eintreten von Zahlungsschwierigkeiten - bewusst, dass die Gesamtkosten des Kredits durch die zusätzliche Restschuldversicherung erdrückend hoch sind oder dass sie die Versicherung gar nicht benötigen, z.B. weil das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht besteht.

Neben der Kündigung der Restschuldversicherung besteht in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, den Kreditvertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zu widerrufen und damit auch die Restschuldversicherung zu Fall zu bringen. Dies kann sogar noch nach Tilgung des Kredits erfolgen. Die Widerrufsbelehrung muss nämlich darüber belehren, dass bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts der Widerruf des Darlehens auch das verbundene Geschäft entfallen lässt. Fehlt dieser Teil der Belehrung, ist sie falsch. Dann läuft die Widerrufsfrist nicht und der Widerruf kann „ewig“ erfolgen. Dann kommt es zu einer neuen Abrechnung, die für den Kreditnehmer eine Erstattung der Prämien für die Restschuld-versicherung mit sich bringt.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Darlehensvertrag und der Versicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft bilden. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Versicherungs-beitrag aus dem Darlehen heraus finanziert wird und beide Verträge bei der Bank in einem einheitlichen Vorgang abgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits bestätigt (BGH XI ZR 356/09). Besonders häufig taucht mit derartigen Kombinationen aus Verbraucherkredit und Restschuldversicherung die Citibank, welche heute unter dem Namen Targobank firmiert, unter den Mandanten der Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. auf.

Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen, Verbraucherkreditverträge mit Restschuld-versicherung durch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwälte überprüfen zu lassen.
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Die Chancen der Geschädigten der britischen Versicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. auf Schadensersatz sind mit zwei Urteilen des Oberlandesgerichts München vom 07.07.2011 und zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 02.08.2011 nochmals gestiegen. Allen vier Urteilen kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Gleichzeitig droht vielen Geschädigten eine Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche mit dem 31.12.2011.

Sehr viele deutsche Verbraucher vertrauten in der Vergangenheit für ihre private Altersvorsorge auf die Lebensversicherungsverträge der Clerical Medical. Die Verträge dieser Gesellschaft waren so positiv dargestellt worden, dass es sogar sinnvoll erschien, im Sinne eines Zinsdifferenzgeschäftes bzw. Hebelgeschäftes hohe Kredite für die Einzahlungen in die Lebensversicherungsverträge aufzunehmen.

Verkauft wurden entsprechende Altersvorsorgemodelle beispielsweise unter wohlklingenden Namen wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR), Lex-Konzept-Rente, Europlan, Individual-Rente, Private Sicherheits Rente (PSR), Performance Plus-Rente, System-Rente, Profit-Plan, Lombard-Plan, SmartIN, Prestige-Konzeptrente, Stuttgarter Renten Konzept (SRK), Private BestAge usw.

Leider hielt keines der Modelle, was es versprochen hatte. Die Renditen aus den Lebensversicherungen der Clerical Medical blieben meist so niedrig, dass sie die Zinsbelastung bei Weitem nicht ausgleichen konnten. In der Folge wird nicht nur das Ziel einer zusätzlichen Altersvorsorge verfehlt, sondern es drohen regelmäßig enorme Verluste.

Angesichts dessen haben bundesweit bereits mehrere Hundert Versicherungsnehmer der Clerical Medical die Gesellschaft auf Schadensersatz verklagt. Aktuelle Urteile verschiedener Oberlandesgerichte belegen nun, dass die Vorwürfe gegen Clerical Medical berechtigt sind und viele Geschädigte eine Chance auf Schadensersatz besitzen.

Zunächst wurde Clerical Medical am 07.07.2011 gleich zweimal durch einen Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass Clerical Medical die beiden Anleger nicht ausreichend über den zu erwartenden Versicherungsverlauf aufgeklärt habe. Dadurch sei die Anlage als viel sicherer erschienen, als sie bei zutreffender Betrachtung sein konnte. Die Versicherungsgesellschaft wurde daher dazu verpflichtet, die aufgenommenen Kredite auszugleichen und den Klägern auch ihre weiteren Verluste zu ersetzen.

Ebenso verurteilte nun auch der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Clerical Medical in zwei Verfahren am 02.08.2011. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Versicherung schon bei Eingang der Versicherungsanträge bekannt gewesen, dass die Anleger mit einer falschen Prognose geworben worden waren. Konkret war gegenüber den Geschädigten eine Rendite aus der Lebensversicherung von 8,5 % jährlich in Aussicht gestellt worden, obwohl Clerical Medical selbst seinerzeit nur noch mit 6 % kalkuliert hatte. Darüber hätte es nach Auffassung des OLG Karlsruhe die Kunden aufklären müssen.

Alle vier Urteile wurden durch unser Mitglied Rechtsanwalt Tobias Pielsticker aus München erstritten. „Die Aufklärungspflichtverletzungen, die durch die Oberlandesgerichte in München und Karlsruhe festgestellt wurden, betreffen noch eine Vielzahl anderer Geschädigter der Clerical Medical“, bewertet Rechtsanwalt Pielsticker die Urteilsbegründungen. Die Anlegerschutzanwälte gehen daher davon aus, dass auch noch in vielen anderen Fällen auf der Grundlage dieser Urteile Schadensersatz durchgesetzt werden kann.

Die Anlegerschutzanwälte empfehlen den Betroffenen von Lebensversicherungen der Clerical Medical daher dringend, ihre Situation umgehend anwaltlich überprüfen zu lassen. Besonders zu beachten ist, dass in vielen Fällen eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit dem 31.12.2011 eintreten würde. Geschädigte sollten daher sofort handeln.
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Vermittelt eine Bank eine Lebensversicherung als Kapitalanlage innerhalb eines Beratungsvertrages muss sie nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu so genannten Rückvergütungen (Kick-Backs) über die aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlten Vermittlungsprovisionen aufklären.

Die damals 68 bzw. 70 Jahre alten Eheleute ließen sich von der Bank in mehreren Gesprächen beraten und wünschten ausweislich des Beratungsprotokolles eine steuerbegünstigte Geldanlage. Ein Mitarbeiter der Bank empfahl für einen Anlagebetrag von 50.000,00 Euro den Abschluss einer fondsbasierten Lebensversicherung. Auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zahlten die Eheleute einen Betrag von 50.000,00 Euro. Die Bank erhielt vom Versicherer eine Provision in Höhe von 1.001,00 Euro. Die Eheleute begehrte von der Bank Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung. Sie begründeten ihren Anspruch unter anderem damit, dass seitens der Bank nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr für den Abschluss der Versicherung erwähnt worden sei, nicht jedoch eine Provision.

Nach Auffassung der Eheleute hätte allerdings die Bank auch über die von der Versicherung zu zahlende Provision aufklären müssen. Hätte die Bank hierauf hingewiesen, hätten sie den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages abgelehnt.

Das Landgericht Heidelberg hat den Eheleuten Recht gegeben und die Bank verurteilt, den auf den Versicherungsvertrag gezahlten Betrag vollständig gegen Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu ersetzen. Das Gericht hat einen Beratungsvertrag angenommen und hat festgestellt, dass die Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Eheleute aus dem Beratungsvertrag verletzt hat.

Nach Auffassung des Gerichts hat es die Bank pflichtwidrig unterlassen, die Eheleute über die von der Versicherung für den Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung gezahlte Provision in Höhe von ca. 2 % des Anlagebetrages aufzuklären. Dabei stützt sich das Gericht ausdrücklich auf die so genannte „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen, die sie beim Vertrieb von Fondsanteilen aus dem Ausgabeaufschlag oder anderen Teilen des vom Anleger zu zahlenden Betrages erhält.

Das Landgericht Heidelberg hat diese Rechtsprechung nun entsprechend auf Beratungen zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages angewendet. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH bestehe eine Pflicht der Bank zur Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren.

Um dem Kunden einen bestehenden Interessenskonflikt der Bank offen zu legen, sei eine Aufklärung über die Rückvergütung notwendig. Denn erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank eine bestimmte Empfehlung nur erteilt, weil sie selbst daran verdient. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass eine Bank Anlageempfehlungen zumindest auch in eigenem Interesse abgebe, um möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb sei es geboten, den Kunden unabhängig von der Rückvergütungshöhe über etwaige Rückvergütungen aufzuklären.

Nach Auffassung des LG Heidelberg ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den entschiedenen Fall zu übertragen. Auch wenn es im konkreten Streitfall nicht um die Zahlung einer Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des BGH gehe, weil die Provision nicht aus offen ausgewiesenen Kosten zurückfließt, sondern z. B. aus dem Anlagekapital, gebiete jedoch der Sinn und Zweck der BGH-Rechtsprechung die „Kick-Back“-Rechtsprechung auf die Aufklärungspflicht einer Bank in Bezug auf eine verdeckte Provisionszahlung beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten auszudehnen. Der Grundgedanke der Rechtsprechung des BGH passe auf die Aufklärungspflicht über die Höhe einer Provision in gleicher Weise wie hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen. Nach Auffassung des LG Heidelberg leitet der BGH die allgemeine Pflicht zur Offenlegung von Interessenkollisionen aus den Regelungen zu den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers bzw. des Kommissionärs ab.

Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Pflichten lediglich für so genannte Rückvergütungen gelten sollten. Vor diesem Hintergrund raten die Anlegerschutzanwälte Betroffenen, die auf Empfehlung ihrer Bank einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, die Angelegenheit zu überprüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl kapitalbildende Lebensversicherungen als auch fondsgebundene Lebensversicherungen in der Vergangenheit die prognostizierten Werte nicht erreichten, kann sich eine Überprüfung lohnen, zumal das LG Heidelberg nicht nur den Anlagebetrag, sondern auch Zinsen zugesprochen hat, die das Ehepaar eingenommen hätte, wenn es den Betrag anders angelegt hätte.
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Dienstag, den 28. Juni 2011 um 14:52 Uhr

Neue Hoffnung für Lehman-Geschädigte?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.05.2011 (13 U 165/10) hinsichtlich eines Falles gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, dass diese sich hinsichtlich der Beratung zu einem Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikat (WKN A0MJHE) dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.

Die Commerzbank trägt hinsichtlich dieses Zertifikates stets vor, dass die Dresdner Bank das Zertifikat bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist für einen Kurs von 965,00 EUR von Lehman einkauft und für 1.000,00 EUR an die eigenen Kunden weiterverkauft habe. Die Bank behauptet also, dass zwischen ihr und den Anlegern ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

In Rechtsprechung und Literatur ist es höchst umstritten, ob eine Bank in einer derartigen Konstellation über ihre Gewinnspanne – hier von 3,5 % – aufklären muss.

Der Bundesgerichtshof wird diese Frage am 27.09.2011 in 2 Fällen verhandeln (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), in denen die Anleger von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vor dem Land- und Oberlandesgericht in Hamburg vertreten wurden.

Das Oberlandesgericht Köln argumentiert nun allerdings so, dass zwar nicht über die Handelsspanne der Bank als solche aufzuklären sei, da es auf der Hand liege, dass bei einem Verkauf ein Gewinnerzielungsinteresse der Bank bestehe, aber darüber, dass die Bank eine „Doppelrolle“ als Beraterin und Verkäuferin einnehme. Der Anleger sei also darüber aufzuklären, dass die Bank nicht nur Beraterin, sondern gleichzeitig auch Verkäuferin sei und ihm das Zertifikat nicht nur von einem Dritten „besorge“. Die unterbliebene Aufklärung über diese „Doppelrolle“ stelle – so die Köllner Richter – eine eigenständige Pflichtverletzung dar.

Nach den Wertpapierbedingungen kommt ein Kaufvertrag zwischen Bank und Anleger zustande, wenn ein fester Preis hinsichtlich des Wertpapiers vereinbart wird. Das Oberlandesgericht Köln ist also offenbar der Ansicht, dass die Kenntnis des Anlegers vom Vorliegen eines Kaufvertrages nicht allein durch die Vereinbarung eines festen Preises herbeigeführt wird, sondern ein ausdrücklicher Hinweis der beratenden Bank erforderlich sei, dass der Anleger von ihr nicht nur beraten wird, sondern mit ihr auch einen Kaufvertrag schließt.

Hinsichtlich der beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fälle hat die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Hamburg eindeutig ergeben, dass keine Kenntnis der Anleger vorhanden war, dass sie das Lehman-Zertifikat direkt von der Sparkasse erwarben, so dass die Begründung aus Köln durchaus auch für Karlsruhe relevant werden könnte.

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Banken müssen bei Zertifikaten selbst dann über das Risiko eines Totalverlustes infolge einer Insolvenz des Emittenten aufklären, wenn für diesen noch kein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht. Unser Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai Malte Lippke, Leipzig, erstritt vor dem Landgericht Leipzig ein Urteil, wonach die Commerzbank einem Kunden den durch 3 verschiedene Zertifikate der Dresdner Bank und der schweizerischen Bank UBS erlittenen Verlust von über 33.000 EUR zu ersetzen hat, weil sie nicht darüber aufklärte, dass bei Zertifikaten im Falle einer Insolvenz des Emittenten ein Totalverlust eintreten kann (Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.06.201, Aktenzeichen 04 O 3542/10).
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In einem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Juliane Brauckmann vor dem Landgericht Bielefeld geführten Verfahren ist die Targobank, ehemals Citibank, dazu verurteilt worden, einer Anlegerin den ihr durch den Erwerb von Zertifikaten entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld (AZ. 2 O 142/10) ist rechtskräftig, da die Targobank am 8.3.2011 die zunächst eingelegte Berufung beim OLG Hamm zurückgenommen hat.
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Mit Urteil vom 03.06.2011 – 2-19 O 77/10 – hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank in einem von unserem Mitglied RA Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen Anleger geführten Rechtsstreit dazu verurteilt, rund 24.300 EUR Schadensersatz zu bezahlen, weil sie verschwieg, dass sie durch den Weiterverkauf der Lehman-Zertifikate an den Kunden einen Gewinn von 3,5 % des Kaufpreises erzielt.
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