Kai Malte Lippke
Rechtsanwalt, Leipzig
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Bankkaufmann
(Anwaltskanzlei Lippke)
Rechtsanwalt Lippke vertritt seit rund 15 Jahren die Interessen von Verbrauchern auf den Gebieten des Bank- und Kapitalanlagenrechts sowie des Versicherungsrechts. Er ist u.a. Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Tätigkeitsgebiete
- Kapitalanlagenrecht
- Bankrecht
- Versicherungsrecht
- Leasingrecht
- Erbrecht
| Postanschrift | Anwaltskanzlei Lippke Könneritzstraße 53 D-04229 Leipzig |
| Telefon | 0341-4807066 |
| Fax | 0341-4807068 |
| lippke@anlegerschutzanwalt.de |
Website URL: http://www.lippke.net
Umschulden ohne Vorfälligkeitsentschädigung - der Widerrufs-Joker
Die Zinsen für Wohnungsbaukredite sind im langfristigen Vergleich unschlagbar günstig. Der durchschnittliche Effektivzinssatz von Krediten mit einem Festzins für 10 Jahre liegt deutlich unter 3 %.
Verständlicherweise ärgern sich darüber Bauherren, die ihre Immobilie langfristig zu einem höheren Festzinssatz finanziert haben. Würden sie den Kredit zu den heutigen Konditionen abschließen, könnten sie in vielen Fällen einige zehntausend Euro sparen. Umschulden ist allerdings normalerweise nicht ohne Weiteres möglich, da die Banken darauf bestehen können, dass die Kredite bis zum Ende der Festzinsvereinbarung weiterlaufen, oder sich mit einer vorzeitigen Beendigung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden erklären müssen. Da der Marktzins stark zurückgegangen ist, fallen Vorfälligkeitsentschädigungen zur Zeit besonders hoch aus, weil die Banken die vorzeitige Tilgung nur zu einem wesentlich geringen Zins neu verleihen oder anlegen können.
In gar nicht so seltenen Fällen gibt es jedoch eine Möglichkeit, den teuren Kredit einseitig zu beenden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Dann nämlich, wenn die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages falsch ist. Dabei kommt es seit 03.11.2002 nicht mehr darauf an, ob der Kredit in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde, denn seit diesem Zeitpunkt räumt § 495 BGB jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 2 Wochen auch für den Fall ein, dass der Kreditvertrag zum Beispiel in der Bank oder auf dem Postweg abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nur zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung richtig ist und das ist oft nicht der Fall. Die Fehler sind vielfältig. Zum Beispiel ist die Widerrufsbelehrung falsch, wenn darin steht, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt. Fehlerhaft ist die Widerrufsbelehrung auch dann, wenn die Widerrufsfrist erst mit dem Eingang des Kreditvertrages bei der Bank zu laufen beginnen soll oder wenn die Widerrufsbelehrung offen lässt, ob zwischen dem Kredit und dem damit finanzierten Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft besteht. Oft ist die Widerrufsbelehrung auch falsch, wenn die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt der Belehrung" zu laufen beginnen soll.
Erstaunlich ist außerdem, dass man sich sogar eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen kann, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist, denn das Widerrufsrecht erlischt nicht mit der Ablösung des Kredites.
Ob eine Widerrufsbelehrung falsch ist, können allerdings nur versierte Spezialisten sicher beurteilen. Wer bei seiner Immobilienfinanzierung sparen will, sollte seinen Kreditvertrag daher durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
MS Hanna in Not – Anleger des HCI Renditefonds Premium II ebenso
Der Schiffsfonds HCI Renditefonds Premium II ist an den Schiffen MS Cielo di Parigi, MS Hanna und MS JPO Aquarius beteiligt. Schon wenige Jahre nach dem Start der 2003 aufgelegten Schiffsbeteiligung stagnierten die Ausschüttungen an die Anleger, um dann ganz zu versiegen. Im Jahr 2010 musste der Fonds mit frischem Geld schon einmal saniert werden. Wegen einer „angespannten Liquiditätslage“ bei der MS Hanna hat die Geschäftsführung des Schiffsfonds die Anleger im Oktober schon wieder aufgefordert, 190.000 EUR nachzuschießen, um eine Verschleuderung des Schiffes zu vermeiden. Die Anleger fragen sich daher zu Recht, wie oft sie wohl noch zur Kasse gebeten werden.
Anleger, die sich vor diesem Hintergrund von ihrer Beteiligung trennen möchten, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Oft stellt sich nämlich heraus, dass sie falsch beraten worden sind. Empfiehlt ein Berater eine bestimmte Kapitalanlage, muss diese zum Einen zu den Wünschen und persönlichen Verhältnissen seines Kunden passen und zum Anderen müssen die Berater auch umfassend über die Risiken und Nachteile informieren. Berater dürfen also nicht nur die Vorteile und Chancen eines Finanzprodukts anpreisen, sondern müssen auch über Risiken aufklären. Ist dies nicht erfolgt, kann der Anleger die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen.
Wurde eine Schiffsbeteiligung zur Altersvorsorge empfohlen, handelt es sich um einen falschen Rat, weil Schiffsfonds als unternehmerische Beteiligungen wegen der erheblichen Risiken nicht zur Altersvorsorge geeigneten sind. Das haben schon mehrere Oberlandesgerichte festgestellt. Außerdem müssen Berater auch darüber aufklären, dass man bei Schiffsbeteiligungen hohe Verluste erleiden und sie auch nicht jederzeit problemlos veräußern kann. Schließlich haften Banken, wenn sie ihre Kunden nicht darüber aufklären, dass sie von dem Schiffsfonds für den Verkauf der Beteiligung eine Provision erhalten, die teilweise aus dem Agio stammt, was wohl der Regelfall gewesen ist. Sollte die Beteiligung durch einen Kredit einer Bank finanziert worden sein, bestehen oft auch Rückabwicklungsansprüche gegenüber der Bank aus einem Verbundgeschäft.
Anleger des Schiffsfonds HCI Renditefonds Premium II können daher durchaus gute Chancen haben, ihr Geld zurückzuerhalten. Sie sollten nicht zögern, zum Anwalt zu gehen, zumal Schadensersatzansprüche relativ schnell verjähren, wenn man die Beratungsfehler erkennen kann. Die Anlegerschutzanwälte stehen für eine kompetente Beratung gerne zur Verfügung.
Prokon - Prospekt fehlerhaft
Anleger können Genussrecht fristlos kündigen
Das Oberlandesgericht Schleswig hat der Prokon mit Urteil vom 07.09.2012 untersagt, einen Werbeprospekt für Genussrechte weiter zu verwenden, weil Verbraucher ihn so verstehen könnten als sei die Anlage in Genussrechte ebenso so sicher wie ein Sparbuch und als werde direkt in Windenergieanlagen investiert. Außerdem wird in dem Werbeprospekt mit der "maximalen Flexibilität" der Genussrechte geworben, obwohl über die Geldanlage überhaupt nicht schnell verfügt werden kann.
Tatsächlich besitzt die Prokon selbst gar keine Windenergieanlagen. Vielmehr gibt sie Darlehen an andere Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe für deren Investitionen. Außerdem sind die Genussrechte natürlich nicht so sicher wie Sparguthaben, weil ihre Rückzahlung von der Zahlungsfähigkeit der Prokon abhängt. Zudem können die Genussrechte an Wert verlieren, wenn die Prokon Verluste schreibt. Schließlich sind die Genussrechte auch nicht flexibel, weil sie erst nach 5 Jahren gekündigt werden können und die Rückkaufsgarantie der Prokon erst nach 3 Jahren greift.
Anleger die Genussrechte auf der Grundlage eines solchen Werbeprospektes erworben haben, können die Genussrechte deshalb fristlos kündigen und nach unserer Auffassung den gesamten Anlagebetrag sofort zurückfordern.
Falls die Prokon die Rückzahlung verweigert, helfen die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. gerne weiter.
Bürgschaft sittenwidrig! Landgericht Leipzig weist Klage der BAG Bankaktiengesellschaft ab
"Wer bürgt, wird gewürgt." heißt es im Volksmund. Diese Erfahrung musste auch eine Ehefrau aus Leipzig machen. Ihr Ehemann hatte im Jahr 1997 zwei Kredite über umgerechnet 180.000 EUR für die Renovierung seines Hauses beantragt. Obwohl die Ehefrau arbeits- und vermögenslos war, machte die Bank die Gewährung der Kredite von einer Bürgschaft der Ehefrau über umgerechnet 25.000 EUR abhängig. Die Ehefrau hatte nicht den Mut, die Übernahme der Bürgschaft abzulehnen, da ihr Ehemann schon viel Geld und Arbeit in das Haus gesteckt hatte. Daneben wurden die Kredite mit erstrangigen Grundschulden von umgerechnet 180.000 EUR besichert.
Es kam, wie es kommen musste. Nachdem der Ehemann Insolvenz anmeldete, kündigte die BAG die Kredite, leitete die Zwangsversteigerung des Hauses ein und verklagte die Ehefrau auf Zahlung eines Betrages von 25.000 EUR aus der Bürgschaft, anstatt erst einmal abzuwarten, ob nicht schon der Erlös aus der Zwangsversteigerung zur Tilgung des Kredites ausreicht.
Das Landgericht Leipzig wies die Klage mit Urteil vom 15.06.2012 ab und verurteilte die Bank dazu, der Ehefrau die Anwaltskosten von 2000 EUR zu ersetzen. Es folgte der von unserem Leipziger Mitglied Rechtsanwalt Lippke vertretenen Ansicht, dass die Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig ist, weil das Einkommen der Ehefrau zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft unter der Pfändungsfreigrenze lag und nicht einmal ausgereicht hätte, um die Zinsen der Kredite zu bezahlen. Es bestehe daher die Vermutung, dass die Ehefrau die Bürgschaft nur wegen der emotionalen Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernahm und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe.
Der Anlegerschutzanwälte setzen sich für die Rechte von Bankkunden ein. Holen Sie unseren Rat, bevor Sie eine Forderung der Bank begleichen!
MTV V British Life GmbH & Co. KG: Verlust von einem Drittel des Anlagebetrages
Die Anleger der MTV V British Life GmbH & Co. KG (MTV) erhielten Anfang April 2012 einen Brief, der Ihnen das Desaster ihrer Anlage klar vor Augen führt. Die MTV teilt mit, sie rechne damit, dass die Anleger nur 66,56 % Ihrer Einlage zurück erhalten werden. Dieser Verlust erhöht sich für die Anleger noch um das Agio von 5 %, das beim Erwerb der Beteiligung zu zahlen war. Es wird also nichts mit der den Anlegern beim Verkauf der Beteiligungen prognostizierten Rendite von 10,31 % pro Police.
Bei der MTV handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der mit „gebrauchten“ Britischen Lebensversicherungen handelt, die sich auch aufgrund der Finanzkrise sehr schlecht entwickelt haben. Bei den bis zum 31.12.2011 verkauften oder fällig gewordenen Policen wurde ein Verlust von durchschnittlich 7,95 % erzielt. Bei einzelnen Policen betrug der Verlust sogar über 25%. Dass das Endergebnis voraussichtlich noch viel schlechter ausfallen wird, liegt wahrscheinlich auch daran, dass die Kosten für die Verwaltung des Fonds von jährlich ca. 130.000 EUR stark ins Gewicht fallen.
Die Beteiligungen wurden unter anderem von der Postbank Finanzberatung AG vertrieben. Gegen diese hat unser Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen 75-jährigen Anleger beim Landgericht Leipzig eine Klage auf Rückabwicklung der Beteiligung wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung erhoben. Hierin wird der Postbank Finanzberatung AG zum Einen vorgeworfen, dass die Beteiligung nicht zum Alter und den Vermögensverhältnissen des Anlegers passt, zum Anderen, dass der Berater der Postbank Finanzberatung AG nicht über die speziellen Risiken eines Handels mit gebrauchten britischen Lebensversicherungen aufgeklärt hat. Das Gericht hat auf den 14.06.2012 einen Verhandlungstermin angesetzt.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten betroffenen Anlegern in Lebensversicherungsfonds, sich beraten zu lassen.
Pauly Biskuit AG insolvent
Es kam, wie es kommen musste. Nachdem die Pauly Biskuit AG die im Februar fälligen Zinsen einer Anleihe nicht bezahlte und ihre Firma in 1. Dessauer Beteiligungs AG änderte sowie ihren Sitz nach Herford an eine Adresse verlegte, unter der sich nur ein Briefkasten befand, hat nun das Amtsgericht Celle mit Beschluss vom 22. März 2012 Herrn Rechtsanwalt Tim F. Gätcke aus Celle als vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt.
Dessen Aufgabe wird es unter anderem sein, sich genauer die Vorgänge anzusehen, die dazu führten, dass die Dessauer Produktionsstätte der ehemaligen Pauli Biskuit AG heute von der Pauly Biskuit & Chocolate Vertriebs- und Handelsgesellschaft mbh & Co. KG betrieben wird, die mit der Pauly Biskuit AG nichts zu tun haben will. Möglicherweise kann der Insolvenzverwalter Verträge, die zu Lasten der Pauly Biskuit AG geschlossen wurden, durch Insolvenzanfechtungen rückgängig machen.
Nach Mitteilungen im Internet ermittelt außerdem bereits die Staatsanwaltschaft, ob es bei der Pauly Biskuit AG mit rechten Dingen zugegangen ist.
Wer für die Ansprüche der Anleger haftet, wird hoffentlich in Kürze aufgeklärt werden. Dann geht wahrscheinlich ein Windhundrennen los, denn bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen gelingt es oft nur den Schnellsten, ihren Schaden wieder auszugleichen. Wir empfehlen daher betroffenen Anlegern, dass sie einen Spezialisten für Bank- und Kapitalanlagenrecht damit beauftragen, in der Sache am Ball zu bleiben.
Zinszahlungen der Dessauer Pauly Biskuit AG überfällig
Der Dessauer Gebäckhersteller Pauly Biskuit AG brachte 2010 eine Anleihe mit 5 Jahren Laufzeit und einer Verzinsung von 7,5 % im Volumen von 8 Millionen Euro heraus. Nachdem die Zinsen für 2010 noch pünktlich bezahlt wurden, warten die Anleger jetzt aber bereits seit dem 18. Januar dieses Jahres vergeblich auf die Zinsen für 2011.
Im Internet kursieren Gerüchte über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Nach Mitteilung der Mitteldeutschen Zeitung soll die Pauly Biskuit AG in einer E-Mail an Anleger eingeräumt haben, dass aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der letzten Monate das Unternehmen unter Druck geraten sei und mit einem Liquiditätsengpass zu kämpfen habe. Da könnte etwas dran sein, da nach dem Geschäftsbericht 2009 die Umsatzerlöse von ca. 26 Millionen im Jahr 2008 auf ca. 21 Millionen zurückgingen und gleichzeitig die Verluste von 86.000 EUR auf 425.000 EUR stiegen.
Wenig beruhigend ist außerdem, dass die Gesellschaft im Januar ihren Namen in 1. Dessauer Beteiligungs AG geändert und ihren Sitz nach Herford verlegt hat. Schließlich soll sich auch noch ein schweizerischer Investor gegen ein Engagement bei der Pauly Biskuit AG entschieden haben.
Da sich die Pauly Biskuit AG mit den Zinszahlungen schon weit über 30 Tage in Verzug befindet, können Anleger ihre Anleihen kündigen. Dabei sollten sie sich anwaltliche Hilfe nehmen, da bei der Kündigung einige Förmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Die Kündigung ist allerdings nur so lange möglich, wie die Pauly Biskuit AG die Zinsen nicht bezahlt. Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen daher betroffenen Anlegern, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen.
Deutschlandfonds: OLG München weist Klage ab
Die DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KGs (DFO) haben flächendeckend
Anleger verklagt, die ihre Zahlungen zur Erbringung der Einlage wegen
schlechter Entwicklung der Fonds eingestellt haben. Aufgrund diverser
Regelungen im Gesellschaftsvertrag sehen die Anlegerschutzanwälte e.V.
gute Chancen, sich gegen die Klagen zu verteidigen. Der
Gesellschaftsvertrag sieht nämlich zunächst vor, dass ein Anleger,
dessen Vertrag schon über 7 Jahre läuft, eine Befreiung von der
Verpflichtung, weitere Einlagen zu bezahlen, beantragen kann. Des
Weiteren gibt es eine Regelung, dass sich die Vertragssumme automatisch
auf die eingezahlten Einlagen ermäßigt, wenn ein Anleger seine
Ratenzahlungen einstellt. Hierzu hat das OLG München mit Urteil vom
06.10.2010 (n.rk.) festgestellt, dass die Ermäßigung automatisch eintritt und es
entgegen der Auffassung der Deutschlandfonds nicht nur im Ermessen des
Fonds steht, die Einlagen herabzusetzen. Außerdem können Anleger, die
von dem Vermittler nicht über die Risiken des Fonds richtig aufgeklärt
wurden, die Beteiligung außerordentlich kündigen, was dazu führt, dass
wenigstens für die Zukunft keine Einlagen mehr gezahlt werden müssen und
der Wert der Beteiligung mit etwaigen Ratenrückständen verrechnet wird.
Wir empfehlen daher allen betroffenen Anlegern, sich gegen Klagen der
Deutschlandfonds durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
zu verteidigen. Stand: 06-03-2012
Rechtschutz: DAS muss Anlegerprozess decken
Ausschluss greift nicht ein - Neben der D.A.S. sind auch viele andere Versicherungsgesellschaften betroffen - Ungefähr ab dem Jahr 2000 haben Rechtsschutzversicherungen in ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Klauseln aufgenommen, nach denen kein Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht. Dies ist für zahlreiche Anleger, die durch fehlerhafte Kapitalanlagenberatungen einen Schaden erlitten haben, von erheblichem Nachteil, weil die Kosten einer Rechtsverfolgung in diesem Bereich in der Regel sehr hoch sind.
In einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht München der D. A. S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine-Rechtsschutzversicherung-AG mit einem spektakulären Urteil vom 22.09.2011 untersagt, sich auf den folgenden Risikoausschluss zu berufen: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds). Zur Begründung führt das Gericht aus, dass weder der Begriff "Effekten" noch die Formulierung "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" eindeutig seien. Es bestehe dadurch die Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer wegen der Undeutlichkeit der Klausel seinen Anspruch auf Rechtsschutz nicht geltend mache oder durchsetze.
Die Klausel ist damit nach den Feststellungen des Gerichts unwirksam. Deren Wortlaut ist von einer ganzen Reihe von Rechtschutzversicherungsunternehmen gleich oder ähnlich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet worden. Geschädigte Anleger, die wegen eines solchen Risikoausschlusses bisher davon abgesehen haben, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung verfolgen zu lassen, sollten sich jetzt bald an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, da auf diesem Rechtsgebiet kurze Verjährungsfristen herrschen. Die Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. stehen dafür vor Ort gerne zur Verfügung.
BGH stellt hohe Anforderungen an die Aufklärung über Swap-Geschäfte
Mit Urteil vom 22.03.2011 hat der BGH die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem mittelständischen Unternehmen einen durch einen CMS Spread Ladder Swap entstandenen Schaden von 541.074 Euro zu ersetzen.
Bei einem Spread Ladder Swap handelt es sich um eine Spekulation auf das Verhältnis von 2 Zinssätzen. Im konkreten Fall lief das Geschäft wie folgt ab:
Die Deutsche Bank verpflichtete sich, an das Unternehmen einen festen Zinssatz von 3 % zu bezahlen. Dem gegenüber hatte das Unternehmen an die Deutsche Bank einen variablen Zinssatz zu leisten, dessen Höhe von der Differenz der Zinssätze für 2- und 10-jährige Anlagen abhing. Je größer die Differenz, desto niedriger fiel der Zinssatz aus. Die Deutsche Bank hatte dem Unternehmen den Abschluss des Swaps empfohlen, weil damit zu rechnen sei, dass sich die Differenz zwischen den Zinssätzen erhöhen und damit die von dem Unternehmen zu zahlenden Zinsen verringern würden. Taten sie aber nicht, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von über 500.000 EUR entstand.
Die Deutsche Bank „verkaufte den Swap“ sofort an einen Dritten, was nur möglich war, weil der Swap einen für das Unternehmen negativen Marktwert von ca. 80.000 Euro hatte.
Der BGH hat festgestellt, dass Banken bei Beratungen verpflichtet sind, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie müssen daher alle Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Interessen des Kunden gefährden können, vermeiden oder offen legen. Bei dem Swap sei der Gewinn der Deutschen Bank spiegelbildlich der Verlust des Unternehmens gewesen. Der Swap sei für die Bank nur dann günstig, wenn sich ihre Prognose, dass sich die Differenz zwischen den Zinsen für 2 und 10-jährige Anlagen ausweite, nicht bewahrheite und das Unternehmen einen Verlust erleide. Außerdem habe sie den Swap so ausgestaltet, dass er einen negativen Marktwert gehabt habe, den sie durch Hedge-Geschäfte verwerten wollte. Sie sei wegen dieser schweren Interessenkonflikte verpflichtet gewesen, das Unternehmen über den negativen Marktwert des Swaps aufzuklären.
Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass es die Deutsche Bank pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Empfehlung das Swaps festzustellen, ob das Unternehmen überhaupt bereit gewesen sei, das hohe Risiko einzugehen. Schließlich hat der BGH noch bezweifelt, dass die Deutsche Bank das Unternehmen hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass es ein reales Totalverlustrisiko eingehe, während ihr maximales Risiko nur darin bestehe, keine Zinsen zu erhalten.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch viele Kommunen haben Swap-Geschäfte abgeschlossen, deren Zinssätze sich nicht wie von den Banken prognostiziert entwickelt haben. Einige Kommunen sollen hierdurch sogar vor der Pleite stehen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die Betroffenen oft nicht allein schuld sind und ihren Fall durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen sollten.





















