Anlegerschutzanwälte

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Dr. Thomas Storch

Dr. Thomas Storch

Rechtsanwalt, Berlin
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
(Kanzlei Storch)

Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht am Kanzleistandort Berlin.

Tätigkeitsgebiete

  • Bankrecht
  • Anlegerschutz

 

Postanschrift Kanzlei Storch
Alt-Kaulsdorf 107
D-12621 Berlin-Kaulsdorf
Telefon 030-50508770
Fax 030-50508772
Mail storch@anlegerschutzanwalt.de

Website URL: http://www.kanzlei-storch.de

United Investors besorgte den Vertrieb für die SK Gruppe

Nach einer bundesweiten Großrazzia am 18.02.2013 sind die Chefs der S&K Unternehmensgruppe, Herr Stephan Schäfer und Herr Jonas Köller festgenommen worden. Sie befinden sich derzeit wegen des dringenden Verdachts auf Kapitalanlagebetrug in Untersuchungshaft.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Deutsche S&K Sachwert AG, Herr Thomas Gloy, war zugleich Geschäftsführer der United Investors Emissionshaus GmbH, welche Produkte der S&K Gruppe vertrieb.

Es besteht der Verdacht, dass die Macher der Unternehmensgruppe u.a. mit der Deutschen S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG ein groß angelegtes Schneeballsystem organisiert haben. Außerdem sollen weit überteuerte Immobilien verkauft worden sein.

Anleger der unterschiedlichen Gesellschaften der S&K Unternehmensgruppe sollten daher dringend die Hilfe von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, welche sich auf das Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisiert haben. Angesichts der Tatsache, dass bei der Razzia ein Millionenvermögen gesichert wurde, welches u.a. hochwertige Immobilien einschließt, besteht die Hoffnung dass die betrogenen Anleger wenigstens einen Teil ihres Kapitals zurückerhalten können.

Soweit bei dem Vertrieb falsche Angaben gemacht wurden, kann von den Vertriebsgesellschaften, bei vorsätzlichen Falschangaben auch von den handelnden Personen Schadensersatz gefordert werden. Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. helfen betroffenen Anlegern gerne, ihre Forderungen durchzusetzen.

 

Dienstag, den 19. Februar 2013 um 14:47 Uhr

Notarhaftung bei Schrottimmobilien

OLG Celle verschärft Haftung von Notaren

Nachdem zuletzt die Haftung von Kreditinstituten im Zusammenhang mit Schrottimmobilien deutlich verschärft worden ist, gelangen zunehmend auch die beurkundenden Notare ins Visier der Justiz, so die Einschätzung von RA Dr. Storch, Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V. Insbesondere die auch in Berlin gängige Vorgehensweise, Angebot und Annahme künstlich aufzuspalten, wird von den Gerichten kritisch gesehen, erklärt Herr Dr. Storch.

Viele unbedarfte Verbraucher mag das durchaus überraschen, sind sie doch bislang davon ausgegangen, dass deutsche Notare qua Amtes seriös sind und man ihnen quasi blind vertrauen könne. Schaut man jedoch genauer hin und fragt gar spezialisierte Anwälte, dann kommt es gar nicht selten vor, dass Notare wegen Amtspflichtverletzungen belangt werden.

In dem nunmehr vom 3. Zivilsenat des OLG Celle entschiedenen Fall (AZ: 3 U 42/12) ist ein Notar auf Rückabwicklung und Schadensersatz verurteilt worden. Die Klägerin, eine Schauspielerin mit Wohnsitz in der Schweiz, hatte sich von dem Notar nicht ausreichend informiert gefühlt. Sie hatte auf Vermittlung eines Anlageberaters im Jahr 2007 eine steuerbegünstigte Immobilie in Leipzig zum Preis von rund 121.000 € erworben. Die Wohnung sollte sich durch die steuerlichen Vergünstigungen und die Mieteinnahmen fast von selber tragen. Das Besondere an dem Fall ist, dass das Angebot zum Kaufvertrag bereits am 25. Juni 2007 abgegeben und von der Verkäuferin erst am 10. August 2007 angenommen worden war. Die Annahme hatte der verklagte, in Hannover ansässige Notar beurkundet.

In der Begründung des Gerichts heißt es, der Notar hätte darauf hinweisen müssen, dass das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen war, weil es nicht fristgemäß von Seiten der Verkäuferin angenommen worden war. Die Richter aus Celle stellten dabei nicht nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, wonach der Eingang der Annahmeerklärung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden kann. Die im konkreten Fall verwendete Klausel, wonach auch nach Ablauf der Annahmefrist der Vertrag noch angenommen werden könne, benachteilige die Erwerberin unangemessen und sei daher unwirksam. Auf diesen wichtigen Aspekt hätte der verurteilte Notar die Klägerin nach Einschätzung des OLG Celle hinweisen müssen. Die Klägerin muss sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Auch die Strafgerichte nehmen die Tätigkeit bestimmter Notare immer häufiger kritisch unter die Lupe. So hat etwa das Landgericht Berlin (AZ: 536 4 Wi Js 2/08 KLs 8/11) in Bezug auf bestimmte Notare und im Zusammenhang mit der Verurteilung von Vermittlern wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrugs Folgendes festgestellt:

„Zudem waren sie auf die Mitwirkung von Notaren angewiesen, die spontan auch an Wochenenden oder in den Abendstunden derartige notarielle Urkunden aufnehmen, ohne die ersichtlich unerfahrenen Käufer eingehend über die Folgen der weitreichenden Geschäfte zu belehren. Durch die Einschaltung vorgeblich seriöser Notare wurden bei den Käufern zudem der falsche Eindruck besonderer staatlicher Kontrolle und Sicherheit erweckt. Auch dies machten sich die Angeklagten bewusst zu nutze, in dem immer wieder auf die Mitwirkung der amtlich bestellten Notare verwiesen wurde. Einzelne der beteiligten Notare, insbesondere der Notar E., wirkten über den bloßen Beurkundungsvorgang daran mit, die Kunden zur Unterschrift unter die notarielle Kaufvertragsangebote zu bewegen, in dem sie ihnen durch besondere Ansprache das falsche Gefühl vermittelten, das Geschäft sei in Ordnung und die Kunden gingen keine Risiken ein. Motiv hierfür war sicher auch die Vielzahl der von den Firmen des Angeklagten K. vermittelten Beurkundungen, die eine erhebliche Einnahmequelle der beteiligten Notare waren“ (Urteil, S.22).

Wenn auch Sie Zweifel an der Beurkundung Ihres Notars haben, dann stehen Ihnen die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. gerne für eine Prüfung zur Verfügung.

Der Bankensenat des höchsten Berliner Zivilgerichts (Kammergericht) hatte mit Beschluss vom 30. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der GMAC-RFC Servicing GmbH (im folgenden GMAC, die sich jetzt Paratus AMC GmbH nennt) zurückzuweisen. Daraufhin nahm die GMAC das Rechtsmittel zurück, so dass das zugrundeliegende Urteil (vgl. unseren Beitrag vom 01. April 2011) nunmehr rechtskräftig ist.
Das Verfahren wurde von unserem Mitglied aus Berlin, RA Dr. Thomas Storch, geführt und dürfte nach dessen Einschätzung das erste sein, was die GMAC im Zusammenhang mit Schrottimmobilien rechtskräftig verloren hat.
Die Kläger hatten im Jahre 2006 eine Eigentumswohnung in Berlin-Wedding als Steuersparmodell von der Atlantis Zehn Verwaltungs GmbH erworben. Obgleich die Wohnung nach einem gerichtlichen Gutachten nur einen Wert von 9.600,00 € hatte, finanzierte die GMAC einen Kaufpreis von sage und schreibe 80.600,00 €.
„Nachdem unsere Mandanten Klage eingelegt hatten, hatte die GMAC über zwei Instanzen und mit fadenscheinigen Argumenten so getan, als ob sie von dieser eklatanten Überteuerung nichts gewusst habe“, so unser Mitglied Dr. Storch. Dem hat der Bankensenat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine deutliche Absage erteilt:

„Die Beklagte (GMAC-RFC Servicing GmbH, jetzt Paratus AMC GmbH, Anm. Dr. Storch) hat insoweit einen eigenen Wissensvorsprung bzw. hat jedenfalls die Augen verschlossen vor der Erkenntnis der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung. Die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises steht ausnahmsweise dann einer positiven Kenntnis gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mussten; der Mitarbeiter ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09 – WM 2010, 1448, Rdnr.10 nach juris). So verhält es sich vorliegend. Das Landgericht hat den für die Bank das Objekt und die Wohnung besichtigenden Herrn … jedenfalls vor dem Hintergrund zutreffend als Wissensvertreter der Beklagten angesehen, dass die Beklagte ihr Finanzierungsangebot (Anlage B 2) [unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung ist], abgegeben hat. Wenn aber die Beklagte selbst zu erkennen gibt, dass sie eine Besichtigung nicht nur durchzuführen beabsichtigt, sondern deren positives Ergebnis sogar (auflösende) Bedingung ihres Finanzierungsangebots ist, muss sie sich das anlässlich der Besichtigung durch einen von ihr beauftragten Dritten gewonnene tatsächliche Wissen auch zurechnen lassen und darf sie vor diesem Wissen ihre Augen nicht verschließen“ .
Das Landgericht Frankfurt Oder hat sich dieser Auffassung bereits in einem anderen Verfahren gegen die GMAC angeschlossen. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. begrüßen die Urteile und empfehlen Kunden der GMAC bzw. der Paratus AMC GmbH sich beraten zu lassen.

Schutz betrogener Senioren und Seniorinnen soll verbessert werden

Zweimal im Jahr treffen sich die Anlegerschutzanwälte zu ihrer Mitgliederversammlung und zum Erfahrungsaustausch. Nachdem die letzte Zusammenkunft von unserem Hamburger Mitglied, Rechtsanwalt Ulrich Husack, ausgerichtet worden war, traf man sich diesmal in Berlin. Die meisten der aus ganz Deutschland stammenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren bereits am Vorabend  in die Hauptstadt gereist.

Die Versammlung fand diesmal in der Kanzlei unseres Berliner Mitglieds, Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, statt. Neben Vereinsinterna bildete das Thema Geld- und Kapitalanlagen für Senioren- und Seniorinnen einen Schwerpunkt. Übereinstimmend berichteten die Mitglieder davon, dass gerade ältere Menschen besonders häufig Opfer von Finanzbetrügern oder schlechter – häufig rein provisionsgesteuerter - Berater werden. Dafür scheint sowohl die Tatsache eine Rolle zu spielen, dass diese Zielgruppe häufig über frei werdende Versicherungsleistungen oder größere Ersparnisse verfügt, als auch deren Leichtgläubigkeit  und mangelnde Geschäftsgewandtheit. Um den Schutz von Senioren und Seniorinnen zu verbessern, wollen die Anlegerschutzanwälte ihr Beratungsangebot gezielter an den Bedürfnissen dieser Gruppe orientieren, z. B., indem sie für diese speziell zugeschnittene Angebote entwickeln.

In diesem Bereich ist eine individuelle Betreuung von besonderer Bedeutung „Gerade ältere Leute schätzen eine persönliche Betreuung unmittelbar vor Ort, die die Anlegerschutzanwälte bieten können, weil sie praktisch flächendeckend in ganzem Bundesgebiet vertreten sind“, so die Vorsitzende des Vereins Anlegerschutzanwälte e.V., Rechtsanwältin Zuhal Wegmann aus Dortmund.

Vereinbart wurde darüber hinaus, dass die nächste Mitgliederversammlung am 21. November 2012 wieder in Berlin stattfinden wird. Da in dieser Zeit ohnehin der 9. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts in Berlin ausgerichtet wird, wollen die Mitglieder beides miteinander verbinden.

Berlin, den 2.7.2012

 

Landgericht Berlin unterstreicht Verantwortung der finanzierenden Banken und der beteiligten Notare.

Nachdem in Berlin bereits ein Justizsenator im Zusammenhang mit Schrottimmobilien zurücktreten musste, sind nunmehr auch die ersten strafrechtlichen Verurteilungen erfolgt: Der Chef des Unternehmens KK Royal Basement, Kai-Uwe K., muss wegen bandenmäßigem Betrug für fünf Jahre ins Gefängnis, gegen sieben weitere  Beteiligte  wurden Haftstrafen bis zu dreieinhalb Jahren verhängt. Die ehemalige Geliebte und Sekretärin von Kai-Uwe K. kommt mit einer Bewährungsstrafe davon. Der Vorsitzende Richter bezeichnete das Urteil als eines „mit Signalwirkung“, Betrüger die ähnlich agieren, sollen wissen, „dass sie mit einem Bein im Gefängnis stehen“.

Unser Mitglied, Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch aus Berlin, warnt schon seit Jahren vor „unseriösen Vermittlungsunternehmen“, die Anleger oftmals in den finanziellen Ruin treiben. Dr. Storch geht davon aus, „dass sich die im Strafverfahren erlangten Informationen, auch zivilrechtlich in Bezug auf Schadensersatzforderungen nutzen lassen“.

Zwar dürften die meisten Verkäufer/Vermittler zwischenzeitlich insolvent sein, gegenüber den finanzierenden Banken und den beteiligten Notaren dürften jedoch durchaus Erfolgsaussichten bestehen. Gerade in Hinblick auf die verwickelten Notare dürfte es für Betroffene eine gute Nachricht sein, dass die Kosten für eine Haftungsklage gegen den Notar von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden müssen. Das Amtsgericht Düsseldorf hat nämlich entschieden (Urteil vom 01.03.2010 – 231 C 16403/09), dass in solchen Fälle die sogenannten Risikoausschlüsse im Rechtschutzversicherungsvertrag nicht greifen.

Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten betroffenen Anlegern ihren Fall durch versierte Rechtsanwälte prüfen zu lassen.

Die Mitglieder des Vereins Anlegerschutzanwälte e.V. stehen Ihnen auch in Ihrer Nähe gerne zur Verfügung.

Nachdem der Bundesgerichtshof die Haftung von Kreditinstituten in einer Reihe von Urteilen verschärft hat, nehmen nun auch die Instanzgerichte das Treiben so mancher Banken kritischer unter die Lupe. Dies hat kürzlich auch die frühere GMAC– RFC Bank GmbH (umbenannt in: Paratus AMC GmbH) zu spüren bekommen. In einem von unserem Mitglied Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Storch erstrittenen Urteil vom 22.03.2011 ist die frühere GMAC-RFC Bank GmbH zur Rückabwicklung der Immobilienanlage verurteilt worden.

Gleich zwei Bankensenate des Berliner Kammergerichts (4. und 24.Senat) haben in vom Mitglied der Anlegerschutzanwälte, Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Storch aus Berlin, geführten Verfahren festgestellt, dass im Jahre 2006 bzw. 2007 von der Essener GALLINAT BANK verwendete Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Folge: auch heute noch können diese GALLINAT-Verträge, mit denen geschlossene Immobilienfonds finanziert wurden, widerrufen werden.

Freitag, den 19. November 2010 um 13:33 Uhr

DKB muss Schrottimmobilien zurücknehmen

Die DKB Deutsche Kreditbank AG, Berlin, ist durch zwei verschiedene Bankenkammern des Landgerichts Berlin zur Rückabwicklung von Immobilienkäufen verurteilt worden. Die von unserem Mitglied Dr. Thomas Storch erwirkten Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, es bestehen aber gute Aussichten, dass sie von den höheren Instanzen bestätigt werden.