Zuhal Wegmann
Rechtsanwältin, Dortmund
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
(Kanzlei Wegmann, Canpalat und Brinkmann)
Rechtanwältin Zuhal Wegmann gehört der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und dem Vorstand der Anlegerschutzanwälte e.V. an. Sie arbeitet in Sozietät mit Rechtsanwalt Günther Wegmann
Tätigkeitsgebiete
- Anlegerrecht
- Grauer Kapitalmarkt
- Gesellschaftsbeteiligungen
- Bank- und Finanzrecht
- Verbraucherrecht
| Postanschrift | Anwaltgemeinschaft Wegmann, Canpalat & Brinkmann Hansastraße 7 - 11 D-44137 Dortmund |
| Telefon | 0231-7214913 |
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Website URL: http://www.wcb-recht.de
Deutsche Postbank AG muss Kundin Schaden durch Anlage in VKS Bonneville ersetzen
Das LG Düsseldorf hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 29.10.2012 die Deutsche Postbank AG als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG verurteilt, wegen Beratungsfehlern Schadensersatz in voller Höhe zu zahlen.
Die Klägerin des Verfahrens unterzeichnete am 04.10.1996 ein Beteiligungsangebot über einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.500,00 DM inklusive Agio bei der VKS-Bonneville-Immobiliensparen Frank Nolten 95.1 KG. Die Finanzierung erfolgte durch die damalige BHW Bank AG, jetzt Deutsche Postbank AG. Die Klägerin wurde von einem Finanzberater zuhause aufgesucht, der ihr die Anlage bei der VKS als gute Altersvorsorge anbot. Während der vertraglichen Laufzeit erhalte die Klägerin Steuervorteile. Um die Steuervorteile zu erlangen, müsste der Anlagebetrag zur Gänze finanziert werden. Über die monatlichen Steuervorteile könne die Darlehensrate unproblematisch zurückgeführt werden. Zugleich werde eine Lebensversicherung in Form von Vermögenswirksamen Leistungen 15 Jahre lang bespart. Diese Lebensversicherung werde der BHW Bank zur Sicherheit abgetreten und am Ende der vertraglichen Laufzeit zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Der Klägerin wurde zugesagt, dass sie nach 15 Jahren das eingesetzte Kapital nebst einer Rendite von mindestens 10 % zurück erhält.
Zugleich mit dem Beteiligungsvertrag legte der Berater ein Emissionsprospekt vor. Er stellte die dort abgebildeten Immobilien besonders heraus und argumentierte, dass es sich um wertbeständige Immobilien handele. Ein Risiko sei nicht gegeben. Zusammen mit dem Beteiligungsangebot überreichte der Berater eine Selbstauskunft der BHW Bank, die er ausfüllte und zusammen mit den Lohnabrechnungen sowie dem Steuerbescheid zum Sitz der Fondsgesellschaft mitnahm.
Zunächst erhielt die Klägerin Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung. Als diese ausblieben, kamen der Klägerin Bedenken. Sie erhob Klage und verlangte insgesamt 29.112,55 Euro zurück, die sie auf das Darlehen der BHW Bank gezahlt hatte.
Das Gericht gab der Klägerin voll recht, da ihr ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Deutschen Postbank AG (vormals BHW) zustehe. Es war nach einer durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches arglistig getäuscht worden ist. Ihr sei der Rückerhalt des eingesetzten Kapitals nach 15 Jahren als sicher in Aussicht gestellt worden nebst einer Rendite von 10 %. Im Übrigen seien ihr die Immobilien als wertbeständig präsentiert worden.
Daneben habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die VKS Bonneville mit der BHW Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet haben. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergebe sich das Vorliegen einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen VKS Bonneville und die BHW Bank in der Weise, dass die BHW Bank regelmäßig die Finanzierung der Beteiligung bei der VKS Bonneville übernommen und im Hinblick hierauf mit dieser arbeitsteilig zusammengearbeitet hat, was für ein institutionalisiertes Zusammenwirkens ausreiche.
Nach Auffassung unseres Mitgliedes , Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Zuhal Wegmann aus Dortmund, hat das Urteil über die konkrete Fondsgesellschaft VKS Bonneville hinaus Relevanz auch für andere Fondsgesellschaften, die eine Finanzierung über BHW Bank angeboten haben. Denn auch der Zeuge der BHW Bank gestand ein, dass die BHW Bank sich als Finanzierer von Kapitalanlagen angeboten und dem Anbieter bei Zustandekommen eines Kontaktes eine Softwarelizenz überlassen hat. Dies begründet nach richtiger Auffassung des LG Düsseldorf den Tatbestand einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank, was wiederum zur Schadenersatzverpflichtung der Bank führen muss.
Die Anlegerschutzanwälte raten dazu, von der BHW Bank finanzierte Fondsbeteiligungen auf mögliche Schadenersatzansprüche durch fachlich qualifizierte Rechtsanwälte überprüfen zu lassen. Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen hierfür gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Landgericht Dortmund verurteilt DHI Immobilien GbR zu Schadensersatz wegen Falschberatung
Unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Zuhal Wegmann aus Dortmund hat gegen die DHI Immobilien GbR vor dem Landgericht Dortmund ein anlegerfreundliches Urteil erstritten. Der klagende Anleger kann sich über eine komplette Rückabwicklung seiner Immobilienanlage freuen, zudem wird er von allen Verbindlichkeiten der GMAC-RFC Bank GmbH freigestellt und muss die noch offen stehende Darlehenssumme in Höhe von 220.000 Euro nicht zurückzahlen. Geleistete Zahlungen in Höhe von rund 32.000 Euro müssen zurück erstattet werden. Den Sieg auf ganzer Linie macht komplett, dass die DHI Immobilien GbR vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von über 4000 Euro übernehmen muss und für alle vom Kläger gezahlten Unterhaltskosten der strittigen Immobilie aufzukommen hat.
Worum ging es? Der Anleger hat Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht. Er sei falsch und vor allem unter Zeitdruck durch DHI beraten worden. Aufgrund der Beratung haben er und seine Ehefrau im Jahr 2006 zwei denkmalgeschützte Eigentumswohnungen in Leipzig gekauft.
Streitig ist der Inhalt mehrerer Vermittlungsgespräche, an dessen Ende der Kläger den Kaufvertrag unterschrieb - in der Hoffnung auf Steuerersparnisse und gute Rendite durch Mieteinnahmen. Die Wohnungen wurden bis September 2007 saniert und anschließend vermietet. Bis 2009 entwickelten sich Steuerersparnisse und Renditen aber längst nicht so, wie es nach den Beratungsgesprächen sein sollte.
Der Kläger führte an, dass weder die Mieteinnahmen wie versprochen geflossen noch die Steuerersparniss wie vorausgesagt eingetreten seien. Auch wäre die monatliche Belastung viel höher als prognostiziert ausgefallen. Dies gilt z. B. für Sonderverwaltungsgebühren und nicht angekündigte Nebenkosten. Durch den Kauf der Wohnungen war der Kläger in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.
DHI wusste angeblich von nichts - weder von der kritisierten telefonischen Akquise noch von den Beratungsgesprächen des in ihrem Namen auftretenden Vermittlers. Bei den übergebenen Musterberechnungen sei stets auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden.
Alles in allem wurden die Einlassungen der DHI in der Urteilsbegründung als nicht stichhaltig bewertet. Das Gericht führt aus: "Die Beratungspflichten sind verletzt, wenn der Berater ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes und zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie zeichnet und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst."
In der insgesamt über 20 Seiten langen Urteilsbegründung wurde nahezu jede Einlassung der DHI als nicht überzeugend bewertet. Rechtsanwältin Wegmann: "Ein voller Erfolg für den Anlegerschutz und nachträglich ein gutes Ende nach einer völlig verkorksten Anlageberatung!" Wir empfehlen Anlegern grundsätzlich, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Beratung kompetenten Anwaltsrat in Anspruch zu nehmen.





















