OLG Frankfurt gibt LEHMAN BROTHERS - Anleger Recht
In einem am 17.02.2010 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen eine Sparkasse bestätigt, die ihm im August 2007 am Telefon den Erwerb von Lehman-Zertifikaten im Wert von 7.000,- € empfohlen hatte.
Das Oberlandesgericht bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Sparkasse zurück. Die beklagte Sparkasse müsse sich - jedenfalls in diesem speziellen Fall - eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorwerfen lassen.
In der mündlichen Verhandlung wies der Senat darauf hin, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstelle, in denen die sog. Lehman-Geschädigten Schadensersatz für den Verlust ihrer Anlage durch die Insolvenz der Lehman-Bank verlangten. Jeder Einzelfall müsse gesondert auf das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Banken hin geprüft werden.
Die Chancen von Anlegern, denen Zertifikate aufgrund bloßer Telefonate verkauft worden sind, dürften mit dem Urteil deutlich gestiegen sein.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. ermutigen Anleger von Lehman Brothers, aber auch von anderen Investmentbanken wie UBS oder anderen Zertifikateemittenten, mit anwaltlicher Hilfe Schadensersatzansprüche zu prüfen. Allein der Basisprospekt von Lehman Brothers umfasst 345 Seiten. Die Endgültigen Bedingungen der Zertifikate sind teilweise noch einmal über 100 Seiten dick. Die Risikohinweise gehen über viele Seiten. Es ist absolut unglaubwürdig, wenn Banken behaupten, in Telefongesprächen dazu umfassend beraten zu haben. Dies ist objektiv unmöglich.
Die Entscheidung liegt noch nicht in schriftlicher Form vor. Sobald dies der Fall ist, soll sie in der Landesrechtsprechungsdatenbank (www.lareda.hessenrecht.hessen.de) veröffentlicht werden. Der Senat hat angekündigt, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Urteil vom 17.2.2010, Aktenzeichen 17 U 207/09
(vorausgehend: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2009, Aktenzeichen 2-19 O 287/08)
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