GALLINAT BANK: fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Vertragsausstieg möglich
Gleich zwei Bankensenate des Berliner Kammergerichts (4. und 24.Senat) haben in vom Mitglied der Anlegerschutzanwälte, Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Storch aus Berlin, geführten Verfahren festgestellt, dass im Jahre 2006 bzw. 2007 von der Essener GALLINAT BANK verwendete Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Folge: auch heute noch können diese GALLINAT-Verträge, mit denen geschlossene Immobilienfonds finanziert wurden, widerrufen werden.
Ein allgemeiner Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass im Fall verbundener Verträge der Widerruf auch den verbundenen Vertrag erfasst, genüge nicht, so der 4. Senat des Kammergerichts. Im zweiten Fall hatte der 24. Senat beanstandet, dass nach der von der GALLINAT BANK verwendeten Belehrung der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig zu erkennen sei. Die Belehrung sei geeignet, so die Richter, bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser eine unzutreffende Vorstellung hervorzurufen.
Nach diesen schallenden juristischen Ohrfeigen für die GALLINAT BANK sollten Anleger ihre Verträge unverzüglich prüfen lassen. Denn ihre Darlehensverträge können je nach Ausgestaltung auch heute noch widerrufen werden. Die Darlehen in den Kammergericht-Verfahren dienten der Finanzierung eines Anteils an der DRITTEN WOHNBAU VERMÖGENSVERWALTUNGS GbR und der VIERTEN GRUNDBESITZ WOHNBAUFONDS GbR. Bankkunden können den Darlehensvertrag noch heute widerrufen, so die Einschätzung des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch. Es muss nach einem Widerruf nichts mehr bezahlt werden. Das höchste Berliner Zivilgericht setzt damit konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 - und Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00) um. Anwalt Dr. Storch geht davon aus, dass die Entscheidungen des Kammergerichts Signalcharakter haben und auf eine Vielzahl von Darlehensverträgen – nicht nur der GALLINAT BANK übertragbar sind.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Die ANLEGERSCHUTZANWÄLTE e.V. empfehlen, Finanzierungen von geschlossenen Fonds fachkundig prüfen zu lassen. Die Mitglieder des überregionalen Netzwerkes von Anlegerschutz-Experten sind auf diese Rechtsfragen spezialisiert.
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