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Lügen haben kurze Beine: Rückabwicklung von Kapitalanlagen bei verschwiegenen Rückvergütungen der Banken möglich - Keine kurze Verjährung! - Wichtige Information für Kapitalanleger
Das Verschweigen von Rückvergütungen entwickelt sich für die Kreditwirtschaft zunehmend zu einem Alptraum. Der Bundesgerichtshof ist offenbar nicht gewillt, die mangelnde Information vieler Banken und Sparkassen über die hinter dem Rücken der Kunden kassierten, üppigen Provisionen, Rückvergütungen und Bestandsprovisionen bei Anlageprodukten länger hinzunehmen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2009, Aktenzeichen XI ZR 586/07, müssen Banken beweisen, dass sie nicht vorsätzlich Rückvergütungen (Kick-Back-Provisionen) verschwiegen haben. In die gleiche Richtung weisen Urteile des Landgerichts Hamburg zu Zertifikaten von LEHMAN BROTHERS.

Dass Wertpapierberater Anlageprodukte über den grünen Klee loben und bei Risiken kleinlaut werden, haben viele Anleger in den vergangenen Jahren erlebt. Warum das so sein kann, beleuchtet der BGH in seinem weiteren Urteil zu Kick-Back--Zahlungen. Der Genießer kassiert und schweigt, haben sich nicht wenige Banken und Sparkassen gedacht und die Kunden nicht ausreichend über ihre versteckten Gewinne durch Rückvergütungen, Provisionen oder Bestandszahlungen der Anbieter informiert. Es liegt nahe, dass es ein wesentliches Vertriebsmotiv ist, dem Kunden auch noch die risikoreichsten Produkte aufzuschwatzen, wenn hinten herum vom Emittenten dieser Produkte ordentlich kassiert wird. Dass die Bank die so bezeichneten Kick-Back-Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen hat, muss sie beweisen. Die Bank und nicht der Anleger muss das Gericht davon überzeugen, dass sie eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat und sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten. Dieser Nachweis dürfte in der Praxis kaum gelingen. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass regelmäßig dann, wenn die Berater aufgrund interner Organisationsmängel über diese, bereits seit langem geltenden Grundsätze und die daraus folgenden Aufklärungspflichten nicht informiert gewesen sind, ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank auf der Hand liegt. Das Urteil ist von ganz erheblicher praktischer Bedeutung für viele Wertpapierkunden von Banken und Sparkassen. Immer dann nämlich, wenn das Verschweigen von Rückvergütungen im Rahmen der Beratung zum Kauf von Wertpapieranlagen vorsätzlich geschah, sind Ansprüche regelmäßig nicht verjährt. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG gilt nämlich nur für Fälle des fahrlässigen Verschweigens. Somit können auch Wertpapierkunden, denen Kick-Back-Provisionen im Zusammenhang mit der Beratung zum Kauf von Wertpapieren verschwiegen wurden, Schadensersatzansprüche geltend machen, auch wenn der Erwerbsvorgang länger als drei Jahre zurückliegt. Der BGH hat auch klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch sich auf die vollständige Rückabwicklung des Geschäfts richtet. Der Anleger erhält somit den gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übertragung der Wertpapiere zurück. In die gleiche Kerbe schlägt das Landgericht Hamburg, wenn es urteilt, dass Margenvorteile der Sparkasse bei der Empfehlung von Zertifikaten der Pleitebank LEHMAN BROTHERS dem Kunden offenbart werden müssen. Die Hamburger Sparkasse hatte ein ganzes Bündel von Zertifikaten preiswert aufgekauft, den dabei von LEHMAN BROTHERS gewährten Mengenrabatt stillschweigend selber kassiert und die Kunden über diese Gewinnmarge nicht informiert. Fazit der Anlegerschutzanwälte e.V.: In vielen, jetzt durch die Finanzkrise zutage getretenen Anlageberatungsfällen, in denen bislang aufgrund Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG die Verjährung von Ansprüchen droht, dürften jetzt Schadensersatzforderungen im Raum stehen, wenn Kick-Back-Provisionen/Rückvergütungen verschwiegen wurden. Viele Kunden der CITIBANK und der DRESDNER BANK (jetzt COMMERZBANK) schildern, dass mit keinem Wort über solche Vergütungsvorteile informiert worden ist. Die Vergütung der Bank im Zusammenhang mit dem Verkauf von z.B. Zertifikaten besteht regelmäßig nicht allein darin, dass der Ausgabeaufschlag der Bank verbleibt, sondern, dass seitens des Emittenten der Bank zusätzliche Vergütungen verdeckt zufließen. Diese sind oftmals in den Produktflyern überhaupt nicht bzw. zum Teil nur rudimentär angegeben worden, d. h. nicht der Höhe nach oder nur mit pauschalen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass neben der Tatsache von Rückvergütungen auch deren Höhe exakt mitzuteilen ist. Die Anlegerschutzanwälte meinen, dass die Angabe eines so wichtigen Beratungsinhaltes, wie der Rückvergütungen, nicht im Kleingedruckten oder in Fußnoten eines Flyers versteckt werden darf. Anleger sollten ihre Fälle auf diesem Hintergrund jetzt nochmals im Rahmen einer Erstberatung durch ein Mitglied der Anlegerschutzanwälte e.V. prüfen lassen, auch wenn die Käufe vor 2006 stattfanden. Dies gilt besonders auch für Anleger der CITIBANK, die aus dem Vergleich mit der Verbraucherzentrale NRW herausfallen. Es besteht in solchen Fällen nicht der geringste Anlass, vor der CITIBANK zu resignieren.

July 2009

Datum: 05.07.2009 21:07 

Datum: 05.07.2009 20:07 

GE MONEY BANK GmbH muss finanzierte Beteiligung an THOMAE UND PARTNER rückabwickeln

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