Lügen haben kurze Beine: Rückabwicklung von Kapitalanlagen bei verschwiegenen Rückvergütungen der Banken möglich - Keine kurze Verjährung! - Wichtige Information für Kapitalanleger
Das Verschweigen von Rückvergütungen entwickelt sich für die
Kreditwirtschaft zunehmend zu einem Alptraum. Der Bundesgerichtshof ist
offenbar nicht gewillt, die mangelnde Information vieler Banken und
Sparkassen über die hinter dem Rücken der Kunden kassierten, üppigen
Provisionen, Rückvergütungen und Bestandsprovisionen bei Anlageprodukten
länger hinzunehmen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 12.05.2009, Aktenzeichen XI ZR 586/07, müssen Banken beweisen, dass
sie nicht vorsätzlich Rückvergütungen (Kick-Back-Provisionen)
verschwiegen haben. In die gleiche Richtung weisen Urteile des
Landgerichts Hamburg zu Zertifikaten von LEHMAN BROTHERS.
Dass Wertpapierberater Anlageprodukte über den grünen Klee loben und bei
Risiken kleinlaut werden, haben viele Anleger in den vergangenen Jahren
erlebt. Warum das so sein kann, beleuchtet der BGH in seinem weiteren
Urteil zu Kick-Back--Zahlungen. Der Genießer kassiert und schweigt,
haben sich nicht wenige Banken und Sparkassen gedacht und die Kunden
nicht ausreichend über ihre versteckten Gewinne durch Rückvergütungen,
Provisionen oder Bestandszahlungen der Anbieter informiert. Es liegt
nahe, dass es ein wesentliches Vertriebsmotiv ist, dem Kunden auch noch
die risikoreichsten Produkte aufzuschwatzen, wenn hinten herum vom
Emittenten dieser Produkte ordentlich kassiert wird. Dass die Bank die
so bezeichneten Kick-Back-Provisionen nicht vorsätzlich verschwiegen
hat, muss sie beweisen. Die Bank und nicht der Anleger muss das Gericht
davon überzeugen, dass sie eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen
nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat und sie es
deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat,
ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten. Dieser
Nachweis dürfte in der Praxis kaum gelingen. Der Bundesgerichtshof weist
darauf hin, dass regelmäßig dann, wenn die Berater aufgrund interner
Organisationsmängel über diese, bereits seit langem geltenden Grundsätze
und die daraus folgenden Aufklärungspflichten nicht informiert gewesen
sind, ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank auf der Hand
liegt. Das Urteil ist von ganz erheblicher praktischer Bedeutung für
viele Wertpapierkunden von Banken und Sparkassen. Immer dann nämlich,
wenn das Verschweigen von Rückvergütungen im Rahmen der Beratung zum
Kauf von Wertpapieranlagen vorsätzlich geschah, sind Ansprüche
regelmäßig nicht verjährt. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des §
37 a WpHG gilt nämlich nur für Fälle des fahrlässigen Verschweigens.
Somit können auch Wertpapierkunden, denen Kick-Back-Provisionen im
Zusammenhang mit der Beratung zum Kauf von Wertpapieren verschwiegen
wurden, Schadensersatzansprüche geltend machen, auch wenn der
Erwerbsvorgang länger als drei Jahre zurückliegt. Der BGH hat auch
klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch sich auf die vollständige
Rückabwicklung des Geschäfts richtet. Der Anleger erhält somit den
gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übertragung der Wertpapiere zurück.
In die gleiche Kerbe schlägt das Landgericht Hamburg, wenn es urteilt,
dass Margenvorteile der Sparkasse bei der Empfehlung von Zertifikaten
der Pleitebank LEHMAN BROTHERS dem Kunden offenbart werden müssen. Die
Hamburger Sparkasse hatte ein ganzes Bündel von Zertifikaten preiswert
aufgekauft, den dabei von LEHMAN BROTHERS gewährten Mengenrabatt
stillschweigend selber kassiert und die Kunden über diese Gewinnmarge
nicht informiert. Fazit der Anlegerschutzanwälte e.V.: In vielen, jetzt
durch die Finanzkrise zutage getretenen Anlageberatungsfällen, in denen
bislang aufgrund Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37a
WpHG die Verjährung von Ansprüchen droht, dürften jetzt
Schadensersatzforderungen im Raum stehen, wenn
Kick-Back-Provisionen/Rückvergütungen verschwiegen wurden. Viele Kunden
der CITIBANK und der DRESDNER BANK (jetzt COMMERZBANK) schildern, dass
mit keinem Wort über solche Vergütungsvorteile informiert worden ist.
Die Vergütung der Bank im Zusammenhang mit dem Verkauf von z.B.
Zertifikaten besteht regelmäßig nicht allein darin, dass der
Ausgabeaufschlag der Bank verbleibt, sondern, dass seitens des
Emittenten der Bank zusätzliche Vergütungen verdeckt zufließen. Diese
sind oftmals in den Produktflyern überhaupt nicht bzw. zum Teil nur
rudimentär angegeben worden, d. h. nicht der Höhe nach oder nur mit
pauschalen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher
entschieden, dass neben der Tatsache von Rückvergütungen auch deren Höhe
exakt mitzuteilen ist. Die Anlegerschutzanwälte meinen, dass die Angabe
eines so wichtigen Beratungsinhaltes, wie der Rückvergütungen, nicht im
Kleingedruckten oder in Fußnoten eines Flyers versteckt werden darf.
Anleger sollten ihre Fälle auf diesem Hintergrund jetzt nochmals im
Rahmen einer Erstberatung durch ein Mitglied der Anlegerschutzanwälte
e.V. prüfen lassen, auch wenn die Käufe vor 2006 stattfanden. Dies gilt
besonders auch für Anleger der CITIBANK, die aus dem Vergleich mit der
Verbraucherzentrale NRW herausfallen. Es besteht in solchen Fällen nicht
der geringste Anlass, vor der CITIBANK zu resignieren.
|
|