GE MONEY BANK GmbH muss finanzierte Beteiligung an THOMAE UND PARTNER rückabwickeln
Durch zwei Instanzen hat das Mitglied der Anlegerschutzanwälte e.V., Rechtsanwalt Andreas Mayer aus Freiburg, für Anleger Schadensersatzansprüche gegen die GE MONEY BANK erkämpft. Der Vermittler hat die Falschberatung im Rahmen einer intensiven Zeugenbefragung bestätigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte daraufhin die GE MONEY BANK GmbH zur Rückabwicklung der Finanzierung.
Im Jahre 1996 hatte ein Vermittler die Anleger aufgesucht und zum Zwecke
der Steuerersparnis wie auch der Altersvorsorge den Beitritt zur THOMAE UND PARTNER IMMOBILIENFONDS KG 7 über 200.000,-- DM empfohlen. Er bot
an, die vollständige Finanzierung ebenfalls mit zu vermitteln. Zunächst
war der Vermittler noch davon ausgegangen, dass die vollständige
Finanzierung der Beteiligung über die BHW BAUSPARKASSE erfolgen würde. Nach Antragstellung musste er aber den Klägern mitteilen, dass die BHW
BAUSPARKASSE nur Darlehen bis maximal 50.000,-- DM zur Finanzierung
eines Anteils an der THOMAE UND PARTNER IMMOBILIENFONDS KG 7 zur
Verfügung stellt. Die Beteiligung wurde daher durch den Vertrieb der
THOMAE UND PARTNER AG aufgeteilt auf mehrere Tranchen. Dies waren dann
eine Tranche in Höhe von 100.000,-- DM, welche die ALLBANK finanzierte,
darüber hinaus zwei Tranchen zu 50.000,-- DM, finanziert über die BHW
BAUSPARKASSE bzw. die LANDESBANK BADEN-WÜRTTEMBERG. Die ALLBANK wurde
später von der GE MONEY BANK GmbH übernommen. Mit der BHW BAUSPARKASSE
und auch der LANDESBANK BADEN-WÜRTTEMBERG waren Einigungen im Rahmen
außergerichtlicher Bemühungen von Mayer & Mayer Rechtsanwälte zustande
gekommen. Die GE MONEY BANK GmbH musste gerichtlich in Anspruch genommen
werden.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen (AZ: 1 O 321/05) verurteilte die GE
MONEY BANK zum vollständigen Schadensersatz in Form der Rückabwicklung
der Beteiligung. Dies mit der Begründung, dass der Vermittler nicht
ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe. Hierüber
hatte sich die erste Kammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen durch
ausführliche Vernehmung des Vermittlers ein Bild machen können. Die GE
MONEY BANK GmbH legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat bestätigt, dass die GE MONEY BANK GmbH den Anlegern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zur
Begründung beruft sich das Gericht darauf, dass der Vermittler Risiken
verschwieg und die Kläger damit arglistig täuschte. Der 4. Zivilsenat
des OLG Karlsruhe hatte sich durch nochmalige intensive Vernehmung des
Vermittlers ein Bild davon machen können, dass dieser über das Risiko,
die Einlage zu verlieren, nicht aufgeklärt hatte. Demzufolge sei das
Ausfallrisiko arglistig verschwiegen worden. Für Arglist genüge
grundsätzlich bedingter Vorsatz. Dadurch, dass der Vermittler die ihm
aus der Prospektlektüre bekannten Risiken den Klägern nicht mitteilte
und diesen auch keinen Prospekt aushändigte, sei mit bedingtem Vorsatz
die Täuschung erfolgt.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Vermittlung der Finanzierung
und des Fondsanteils um ein verbundenes Geschäft gem. § 9
Verbraucherkreditgesetz a. F. bzw. §§ 358, 359 BGB handelte, sei die
Täuschung des Vermittlers der Bank auch zuzurechnen. Die Bank muss
demnach den Klägern sämtliche geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Das
Darlehen muss nicht zurückgezahlt werden, es genügt die Übertragung des
Fondsanteils auf die Bank. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern, die Fondsbeteiligungen finanziert haben und mit der Entwicklung der Fonds unzufrieden sind, eine anwaltliche Beratung durch eines der Mitglieder des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.01.2009, Aktenzeichen 4 U 187/06 - rechtskräftig)
|
|