Es bleibt dabei: SECI muss Schadensersatz leisten
Klare Worte fand das Landgericht Bielefeld in einem von unserem Mitglied, Rechtsanwältin Brauckmann aus Bielefeld am 8. Mai 2008 erstrittenen und bundesweit richtungsweisenden Urteil zur SECI GmbH. Das OLG Hamm hat dieses Urteil am 15. April 2009 weitgehend bestätigt.
Die SECI GmbH wurde auffällig im Zusammenhang mit Aktienanlagen der DEUTSCHE BEAMTENVORSORGE IMMOBILIENHOLDING AG (DBVI AG) und der Pleitebank REITHINGER KG aus Singen. Der Anleger erhält von der SECI GmbH das Geld zurück, dass er in die inzwischen fast wertlosen Aktien der DBVI AG investiert hat.
Geworben hat die DBVI AG für eine Geldanlage in Wertpapiersparverträge für vermögenswirksame Leistungen. Angekauft wurden mit den Einzahlungen Aktien eben dieser DBVI AG. Diese sind inzwischen fast wertlos, nachdem die Finanzaufsicht dem Treiben der PRIVATBANK REITHINGER KG ein Ende bereitet hat. Denn die DBVI AG hatte offenbar zu viele Gelder in die Pleitebank REITHINGER angelegt, die sie inzwischen abschreiben kann.
Das Landgericht Bielefeld stellte zunächst fest, dass dem Anleger die weitere Einzahlung in den Wertpapiersparvertrag der DBVI AG unzumutbar ist. Er müsse nicht weitere sechs Jahre in den Sparvertrag sehenden Auges in dem Wissen einzahlen, dass eine Rückzahlung nicht einmal in Höhe der eingezahlten Gelder erfolgen wird. Die European Securities Invest SECI GmbH, Wertpapierhandelsbank müsse die bisher eingezahlten Gelder zurückzahlen, da sie eine Kapitalgarantie übernommen habe. Sie hafte aus der Garantieerklärung.
Das Oberlandesgericht führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass es das Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigen werde.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass sowohl Ansprüche aus der Garantie als auch eine Schadensersatzhaftung bestehe. Lediglich den Umfang der Garantie wertete das Oberlandesgericht einschränkend. Es meinte, dass die gewährte Kapitalgarantie einschränkend ausgelegt werden muss, so dass die Erstattung der Kosten, also insbesondere der Vertragsgebühr, der Kontoführungsgebühr sowie der Buchungsgebühren nicht erfolgen müssten.
Unter Berücksichtung dieser Rechtsauffassung schlug das Oberlandesgericht den Parteien vor, einen Vergleich dahingehend zu schließen, dass der Kläger 80 % des eingeklagten Betrages erhält. Dieser Betrag errechnete sich, aus den eingezahlten Gebühren des Klägers, vor den die Buchungskosten etc. in Abzug gebracht wurden. Damit wurde ein Anlegeralptraum in der Berufung erfolgreich beendet.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern der DBVI AG, gegen die SECI GmbH vorzugehen und schnellstmöglich anwaltlichen Rat einzuholen. Die Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. beraten und vertreten Anleger gegen die SECI GmbH, die DBVI AG und die Pleitebank REITHINGER, deren Insolvenzverwalter auf der Erfüllung von Darlehensverträgen der REITHINGER-Bank besteht.
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