CONVENT GENOSSENSCHAFT: Verträge können widerrufen werden
Den Widerruf des Beitritts zur Dresdener CONVENT GENOSSENSCHAFT für Immobilienbesitz eG hat das Landgericht Paderborn (AZ 4 O 353/05) in einem von unserem Mitglied, Rechtsanwalt Michael Gelhard, Paderborn geführten Verfahren bestätigt. Der Beitritt sollte sich wegen der Eigenheimzulage lohnen, mit der in den vergangenen Jahren viele Wohnungsgenossenschaften Mitglieder geworben haben.
Auch wer einer Wohnungsgenossenschaft beigetreten ist, um angeblich von der Eigenheimzulage zu profitieren, kann seinen Beitritt nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Im entschiedenen Fall wurde ein unzulässiger Zusatz in der Widerrufsbelehrung der CONVENT GENOSSENSCHAFT zum Verhängnis. Es ist, so das Landgericht Paderborn, unzulässig, sich in der Widerrufsbelehrung bestätigen zu lassen, eine Kopie der Erklärung erhalten zu haben. Ist die Erklärung falsch formuliert, kann der Beitritt auch noch Jahre später widerrufen werden. Weitere Forderungen der Genossenschaft sind damit ausgeschlossen. Die Problematik bei Wohnungsgenossenschaften, die mit der Eigenheimzulage geworben haben, besteht nicht selten darin, dass diese von den Finanzämtern zurückgefordert wird, weil die satzungsgemäße Verwendung der eingesammelten Gelder nicht festgestellt werden kann. Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen betroffenen Genossen, die ihre Beteiligung finanziert haben, sich gegen die finanzierenden Banken zu wehren und die Darlehensverträge überprüfen zu lassen.
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