Commerzbank zu Schadensersatz wegen falscher Beratung über Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat verurteilt
Mit einem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann erstrittenen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.2.12, Az. 9 O 333/10, ist die Commerzbank verurteilt worden, an einen Anleger aus Rheda-Wiedenbrück Schadensersatz zu zahlen. Das Urteil wird allerdings frühestens am 6. April rechtskräftig.
Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters der Commerzbank im Jahr 2007 sein Erspartes in ein sog. Commerzbank Relax Express Bonus-Zertifikat angelegt. Das Gericht ist nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beklagte Commerzbank ihre Beratungspflicht gegenüber dem Anleger verletzt hat. Das Gericht hat die Annahme einer solchen Pflichtverletzung damit begründet, dass dem Anleger die generelle Funktionsweise von Zertifikaten nicht erläutert wurde. Der Berater hatte insoweit ausgesagt, dass eine Beratung dazu nicht erforderlich gewesen sei, weil ihm der damals vorliegende Wertpapierhandelsbogen keinen Anlass gegeben habe, diese Dinge zu erläutern. Ebenso nahm das Gericht eine Pflichtverletzung wegen der unterbliebenen Erläuterung des Auszahlungsmodus an, den der Berater dem Anleger auch nicht beschrieben hatte.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Commerzbank dem Kunden das tatsächliche Risiko des Zertifikats nicht richtig erklärt hat. Der Berater hatte dem Anleger nicht erklärt, dass durch die Bezugnahme auf zwei verschiedene Aktien sich das Risiko potenziert. Er hatte dem Anleger sogar dargelegt, dass durch die Bezugnahme auf zwei Basiswerte eine breite Streuung vorliege. Er hatte auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Chance auf den Eintritt der sogenannten Express-Komponente, also der möglichst frühzeitigen Fälligkeit des Zertifikates, durch die Bezugnahme auf die beiden Bezugswerte reduziert. Insoweit geht das Gericht in den Urteilsgründen sogar soweit, auszuführen, dass hier eine Täuschung über diese Zusammenhänge vorliegt.
Das Gericht führt auch aus, dass die Commerzbank dem Kläger nicht entgegenhalten kann, dass er vorher ein Formular "Vermögensanlage für private Kunden" unterzeichnete, in dem die Risikokategorie E angekreuzt war. Zwar seien in dem Formular unter der Risikokategorie E auch Zertifikate aufgeführt. Nach Überzeugung des Gerichts wurde aber diese Kategorie auch dann angekreuzt, wenn der Anleger zuvor lediglich eines der dort genannten Produkte, z.B. Aktien, erworben hatte. Die Kenntnisse über andere Produkte sind nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld aber nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass dem Kunden unabhängig von der Beratung die Funktionsweise von Zertifikaten geläufig ist.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern derart komplexer Geldanlagen, sich anwaltlich darüber beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Beratungsfehlern bestehen.
Landgericht Braunschweig verurteilt Clerical Medical
Die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ist mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom Urteil vom 15.2.12, Az. 5 O 3093/10 zur Leistung von Schadensersatz an ein in Braunschweig lebendes Ehepaar verurteilt worden. Das Verfahren wurde von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Kraft, Geil & Kollegen aus Bielefeld geführt, der unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann angehört. Den Eheleuten war im Jahre 2003 von einem Finanzmakler eine Lebensversicherung bei der CMI über eine Versicherungssumme von 100.000,- € vermittelt worden. Der Abschluss der Lebensversicherung war Bestandteil eines Anlagekonzepts mit der Bezeichnung "EuroPlan", das von der Röbke und Partner Finanzmakler GmbH entwickelt worden ist. Das Konzept sah u.a. vor, dass der auf die Versicherung zu zahlende Einmal-Betrag durch ein Darlehen finanziert werden sollte. Vorliegend wurde den Eheleuten über den Vermittler ein Darlehen über 100.000,- € bei der Landesbank Baden-Württemberg angeboten, das für 15 Jahre tilgungsfrei gestellt wurde, so dass nur die Zinsen zu zahlen waren, die wiederum aus den von der CMI versprochenen regelmäßigen Auszahlungen aus der Versicherung beglichen werden sollten. Die Versicherungsgesellschaft verpflichtete sich dazu, die Versicherungssumme in Investmentpapieren anzulegen und garantierte einen jährlichen Wertzuwachs dieser Investments und lebenslange Rentenzahlungen. Des weiteren mussten die Anleger nach dem Konzept Investmentfondsanteile erwerben, die später zur Tilgung des endfälligen Darlehens dienen sollten. Die britische Versicherungsgesellschaft CMI hatte bereits im Jahre 2002 festgestellt, dass die Marktverhältnisse für Kapitalanlagen sich derart verschlechtert hatten, dass die dem Konzept "EuroPlan" zugrunde gelegten Erwartungen zur Wertentwicklung bei der Lebensversicherung und zur Wertentwicklung bei den Investmentfonds unwahrscheinlich wurden. Die Versicherung hatte dementsprechend ein Schreiben vom 5.7.02 an die das Anlagekonzept vertreibenden Gesellschaften gerichtet und auf die Bedenken an der Funktionsweise des "EuroPlans" hingewiesen.
Das Landgericht Braunschweig sah eine Pflichtverletzung der Versicherungsgesellschaft darin, dass diese trotz der bei ihr vorhandenen Kenntnis von dem zu erwartenden Nichteintreten der dem Konzept "EuroPlan" zugrunde liegenden Prognosen und der damit begründeten Gefahr der finanziellen Schädigung der Anleger gleichwohl bei Neukunden nicht überprüfte, ob die Vermittler die Warnungen der Versicherungsgesellschaft aus dem Schreiben vom 5.7.02 an die Kunden weitergegeben hatten und auch selbst die Neukunden nicht darauf hinwies, dass das von ihnen angestrebte Vermögensanlageprodukt "EuroPlan" mit erheblichen Spekulationsrisiken behaftet war. Das Landgericht Braunschweig bewertet die Anlage als ein "hoch riskantes Zinsdifferenzgeschäft". Es sieht Hinweis- und Beratungspflichten der Versicherungsgesellschaft insbesondere auch dadurch begründet, dass die Versicherungsnehmer auf der Grundlage eines Kredits spekulieren, wobei die Spekulation wegen der Fremdfinanzierung besonders riskant ist.
Das Landgericht Braunschweig macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Abschluss einer Lebensversicherung in Deutschland in aller Regel als sehr sicheres und spekulationsfremdes Geschäft gilt, so dass die beklagte CMI, die die Risiken des Konzepts "EuroPlan" kannte und gleichwohl Neukunden keinerlei Warnung zukommen ließ, sich mehr oder weniger blind oder taub gestellt hat.
Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen allen Betroffenen derartiger Rentenmodelle, sich über ihre Situation und ihre rechtlichen Möglichkeiten zu den verschiedenen Verträgen anwaltlich beraten zu lassen.
Landgericht Bielefeld verurteilt Targobank wegen Zertifikat
Das Landgericht Bielefeld hat der Klage eines 68 Jahre alten Rentners aus Herford auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der ihm von der Targobank AG & Co. KG aA damals zum Kauf empfohlenen Zertifikate stattgegeben (LG Bielefeld, Urt. vom 26.1.12, Az. 5 O 258/09, n.rk.). Bei den Zertifikaten handelte es sich um eine offensive und eine defensive Variante der damals noch von der Citibank International plc. emittierten Zertifikate und um Zertifikate der mittlerweile insolventen amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers. Das Verfahren wurde von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Kraft, Geil & Kollegen geführt, der unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann angehört.
DEGI International – Commerzbank soll angelegten Betrag erstatten
DEGI International hätte nicht als mündelsicher bezeichnet werden dürfen
In einem von unserem Mitglied Richard Vogelskamp, Wuppertal, durchgeführten Schlichtungsverfahren hat die Ombudsfrau der privaten Banken mit Schlichtungsspruch vom 24.10.2011 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Ehepaar den Kaufpreis von 205.000 EUR für Anteile am offenen Immobilienfonds DEGI International erstatten muss.
Das Ehepaar wollte für seine Altersvorsorge eine absolut sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit haben. Hierfür hatte ein Mitarbeiter der Commerzbank AG den DEGI International empfohlen und erklärt, es handele sich um eine „mündelsichere Anlage“. Die Ombudsfrau hat festgestellt, dass dies eine irreführende Aussage war.
Der Schlichtungsspruch ist richtungsweisend für DEGI International – Anleger, denen oftmals von den Beratern die vermeintliche „Mündelsicherheit“ als entscheidendes Sicherheitsmerkmal angepriesen wurde, um so Bedenken zu zerstreuen. Die Berater haben für die fehlerhafte Aussage einzustehen und Schadensersatz zu leisten. Die Anleger können damit Rückabwicklung verlangen und sich so aus der verlustträchtigen Anlage lösen.
Die Ombudsfrau stellt im Schlichtungsspruch fest, dass der DEGI International nicht mündelsicher sei. Eine Anlage könne nur dann als mündelsicher bezeichnet werden, wenn es sich um eine der in § 1807 BGB genannten Kapitalanlagen handele, also z. B. um einen Bundesschatzbrief, eine Bundes- oder Länderanleihe, einen Pfandbrief oder eine Kommunalobligation. Mündelsichere Anlagen seien nur solche, die vor einem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen sei. Eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erfülle diese Voraussetzungen ersichtlich nicht.
Beim DEGI International handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds, der durch die Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten ist. Seit November 2009 nimmt die Fondsgesellschaft keine Anteile mehr zurück, der Fonds ist geschlossen. Seitdem können Anleger ihre Anteile nur noch mit einem erheblichen Kursverlust über die Börse verkaufen. Vor Kurzem hat die Fondsgesellschaft außerdem entschieden, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibt und aufgelöst wird. Welchen Erlös die Anleger für ihre Anteile noch erhalten, hängt nun davon ab, zu welchem Preis der Fonds seine Immobilien verkaufen kann.
Charisma zur Erstattung von Anlagegeldern verurteilt
Das Landgericht Stuttgart hat in einem von unserem Mitglied Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefanie Fandel erstrittenen Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen 20 O 168/10, die Charisma Immobilienverwaltungs GmbH zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen verpflichtet. Der Anleger erhält den gesamten Anlagebetrag zurück. Zudem wurde die Beendigung der atypisch stillen Beteiligung festgestellt. Die Charisma kann keine weiteren Forderungen mehr gegen den Anleger erheben.
Das Gericht war von der Falschberatung durch den Vermittler überzeugt und sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Anleger im Beratungsgespräch nicht auf das Totalverlustrisiko und auf weitere Nachteile der Beteiligung hingewiesen wurde. Als besonders gravierend sah es das Gericht an, das der Vermittler dem Anleger mit der Begründung, die Beteiligung an der Charisma sei lukrativer als eine Lebensversicherung, zur Kündigung der Lebensversicherung geraten hatte, ohne ihn auf die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung hinzuweisen. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Anlageform um eine Beteiligung an einem Unternehmen, bei der der Totalverlust des investierten Geldes eintreten kann. Es besteht sogar zusätzlich das Risiko, dass Nachschüsse gezahlt werden müssen, wenn es dem Unternehmen schlecht geht.
Bei der Charisma handelt es sich um eine Immobilienverwaltungs-GmbH, die Grundstücksinvestitionen aller Art, An- und Verkauf sowie Verwaltung von Immobilien durchführt. Die Gesellschaft wurde 2005 gegründet. Das geplante Emissionsvolumen wurde mit 25.000.000,- Euro angegeben und sollte durch Einlagen von Anlegern in Form von atypisch stillen Beteiligungen aufgebracht werden.
Wir raten dazu, Verträge der Charisma Immobilienverwaltungs GmbH rechtlich überprüfen zu lassen.
BGH verhandelt erstmals über Lehman-Zertifikate
Am Dienstag, den 27.9.2011 um 11:00 Uhr ist es so weit: Der Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) wird zum ersten Mal über die Beratungspflichten von Banken im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten verhandeln - über drei Jahre nach dem spektakulären Zusammenbruch des Bankhauses Lehman Brothers am 15. September 2008.
In beiden Verfahren wurden die Kläger vor dem Land- und Oberlandesgericht Hamburg von dem Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V., Herrn Rechtsanwalt Ulrich Husack aus Hamburg vertreten.
Während das Landgericht in beiden Fällen Schadenersatzansprüche gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) noch bejahte, gab das Oberlandesgericht Hamburg der HASPA Recht.
In den Verfahren wird es darum gehen, ob die Bank über ihre Gewinnmarge oder ihre Doppelrolle als Verkäuferin und Beraterin hätte aufklären müssen, und ob Sie den Klägern hätte mitteilen müssen, dass die Lehman-Papiere durch kein Einlagensicherungssystem abgesichert waren.
Sollten die Verfahren für die Anleger positiv ausgehen, könnten nicht nur Lehman-Geschädigte, sondern auch Anleger, die mit anderen Zertifikaten Schiffbruch erlitten haben, wieder hoffen. Zwar gibt es keinen Automatismus, dass andere Geschädigte von selbst Schadensersatz erhalten, wenn der BGH in den Verfahren Pflichtverletzungen der Bank feststellt, es würde aber die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen stark erleichtern.
Gerade die zur Entscheidung anstehenden Fragen sind nach Erfahrung der Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. aus einer Vielzahl von Lehman - Prozessen von ganz wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob Schadensersatz in Form der Rückabwicklung von der Bank geleistet werden muss.
Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen bundesweit gerne für eine Prüfung der Erfolgsaussichten zur Verfügung.
BGH stellt hohe Anforderungen an die Aufklärung über Swap-Geschäfte
Mit Urteil vom 22.03.2011 hat der BGH die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem mittelständischen Unternehmen einen durch einen CMS Spread Ladder Swap entstandenen Schaden von 541.074 Euro zu ersetzen.
Bei einem Spread Ladder Swap handelt es sich um eine Spekulation auf das Verhältnis von 2 Zinssätzen. Im konkreten Fall lief das Geschäft wie folgt ab:
Die Deutsche Bank verpflichtete sich, an das Unternehmen einen festen Zinssatz von 3 % zu bezahlen. Dem gegenüber hatte das Unternehmen an die Deutsche Bank einen variablen Zinssatz zu leisten, dessen Höhe von der Differenz der Zinssätze für 2- und 10-jährige Anlagen abhing. Je größer die Differenz, desto niedriger fiel der Zinssatz aus. Die Deutsche Bank hatte dem Unternehmen den Abschluss des Swaps empfohlen, weil damit zu rechnen sei, dass sich die Differenz zwischen den Zinssätzen erhöhen und damit die von dem Unternehmen zu zahlenden Zinsen verringern würden. Taten sie aber nicht, wodurch dem Unternehmen ein Schaden von über 500.000 EUR entstand.
Die Deutsche Bank „verkaufte den Swap“ sofort an einen Dritten, was nur möglich war, weil der Swap einen für das Unternehmen negativen Marktwert von ca. 80.000 Euro hatte.
Der BGH hat festgestellt, dass Banken bei Beratungen verpflichtet sind, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie müssen daher alle Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Interessen des Kunden gefährden können, vermeiden oder offen legen. Bei dem Swap sei der Gewinn der Deutschen Bank spiegelbildlich der Verlust des Unternehmens gewesen. Der Swap sei für die Bank nur dann günstig, wenn sich ihre Prognose, dass sich die Differenz zwischen den Zinsen für 2 und 10-jährige Anlagen ausweite, nicht bewahrheite und das Unternehmen einen Verlust erleide. Außerdem habe sie den Swap so ausgestaltet, dass er einen negativen Marktwert gehabt habe, den sie durch Hedge-Geschäfte verwerten wollte. Sie sei wegen dieser schweren Interessenkonflikte verpflichtet gewesen, das Unternehmen über den negativen Marktwert des Swaps aufzuklären.
Darüber hinaus hat der BGH festgestellt, dass es die Deutsche Bank pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Empfehlung das Swaps festzustellen, ob das Unternehmen überhaupt bereit gewesen sei, das hohe Risiko einzugehen. Schließlich hat der BGH noch bezweifelt, dass die Deutsche Bank das Unternehmen hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass es ein reales Totalverlustrisiko eingehe, während ihr maximales Risiko nur darin bestehe, keine Zinsen zu erhalten.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch viele Kommunen haben Swap-Geschäfte abgeschlossen, deren Zinssätze sich nicht wie von den Banken prognostiziert entwickelt haben. Einige Kommunen sollen hierdurch sogar vor der Pleite stehen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die Betroffenen oft nicht allein schuld sind und ihren Fall durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen sollten.
BEMA (CURA) muss Schadenersatz leisten
In einem von unserem Stuttgarter Mitglied Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni erstrittenen Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.06.2011 wurde die BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (früher: CURA) dazu verurteilt, dem klagenden Anleger Schadenersatz zu leisten und ihn im Rahmen dieses Anspruchs auch von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag mit der Ostseesparkasse Rostock freizustellen.
Damit folgte das Landgericht Itzehoe voll umfänglich der Argumentation des Klägers. Diesem wurde die atypisch stille Beteiligung an der BEMA nebst der Finanzierung über die Ostseesparkasse Rostock (OSPA) von einem freien „Anlageberater“ im Januar 2000 vorgestellt und als vermeintlich sichere Anlage zum Vermögensaufbau bzw. der zusätzlichen Altersvorsorge empfohlen.
Im Rahmen dieses „Beratungsgespräches“ wurde dem klagenden Anleger u.a. ein Informationsvideo über die streitgegenständliche Beteiligung vorgespielt. Danach könne der Kläger am Ende der Laufzeit nach 13 Jahren mit einem Auszahlungsbetrag von rd. DM 110.000,00 rechnen. Der Kläger hatte eine Beteiligung von nominal DM 40.000,00 abgeschlossen.
Was der Vermittler neben den extremen Risiken dieser Anlage auch verschwiegen hat, war u.a., dass neben dem Agio von 8 % noch weitere Rückvergütungen an den Vertrieb in Höhe von zusätzlichen 8,6 % geflossen sind, mithin also insgesamt allein an den Vertrieb 16,6 % !
Im Emissionsprospekt werden zwar diese „Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung“ in Höhe von 8,6 % ausgewiesen, allerdings wurde der Prospekt dem Kläger erst am Tag seiner Unterzeichnung ausgehändigt, was nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht rechtzeitig ist.
Nach Ansicht des LG Itzehoe hätte der Vermittler zwingend auf die hohen Innenprovisionen hinweisen müssen. Da er dies unstreitig unterlassen hat, haftet die Beteiligungsgesellschaft auf Ersatz sämtlicher Schäden. Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bei der OSPA. Besagter Vermittler hat nämlich, da der Kläger kein Geld besaß, zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen der OSPA über DM 43.200,00 vermittelt.
Wir raten geschädigten Anlegern, sich dringend fachkundigen Rat einzuholen. Insbesondere weisen wir auf die drohende Verjährung zum 31.12.2011 hin, sofern Ihnen diese Beteiligung vor dem 01.01.2002 vermittelt worden ist.
Vier Grundsatzurteile gegen Clerical Medical Investment Group Ltd.
Sehr viele deutsche Verbraucher vertrauten in der Vergangenheit für ihre private Altersvorsorge auf die Lebensversicherungsverträge der Clerical Medical. Die Verträge dieser Gesellschaft waren so positiv dargestellt worden, dass es sogar sinnvoll erschien, im Sinne eines Zinsdifferenzgeschäftes bzw. Hebelgeschäftes hohe Kredite für die Einzahlungen in die Lebensversicherungsverträge aufzunehmen.
Verkauft wurden entsprechende Altersvorsorgemodelle beispielsweise unter wohlklingenden Namen wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR), Lex-Konzept-Rente, Europlan, Individual-Rente, Private Sicherheits Rente (PSR), Performance Plus-Rente, System-Rente, Profit-Plan, Lombard-Plan, SmartIN, Prestige-Konzeptrente, Stuttgarter Renten Konzept (SRK), Private BestAge usw.
Leider hielt keines der Modelle, was es versprochen hatte. Die Renditen aus den Lebensversicherungen der Clerical Medical blieben meist so niedrig, dass sie die Zinsbelastung bei Weitem nicht ausgleichen konnten. In der Folge wird nicht nur das Ziel einer zusätzlichen Altersvorsorge verfehlt, sondern es drohen regelmäßig enorme Verluste.
Angesichts dessen haben bundesweit bereits mehrere Hundert Versicherungsnehmer der Clerical Medical die Gesellschaft auf Schadensersatz verklagt. Aktuelle Urteile verschiedener Oberlandesgerichte belegen nun, dass die Vorwürfe gegen Clerical Medical berechtigt sind und viele Geschädigte eine Chance auf Schadensersatz besitzen.
Zunächst wurde Clerical Medical am 07.07.2011 gleich zweimal durch einen Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass Clerical Medical die beiden Anleger nicht ausreichend über den zu erwartenden Versicherungsverlauf aufgeklärt habe. Dadurch sei die Anlage als viel sicherer erschienen, als sie bei zutreffender Betrachtung sein konnte. Die Versicherungsgesellschaft wurde daher dazu verpflichtet, die aufgenommenen Kredite auszugleichen und den Klägern auch ihre weiteren Verluste zu ersetzen.
Ebenso verurteilte nun auch der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Clerical Medical in zwei Verfahren am 02.08.2011. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Versicherung schon bei Eingang der Versicherungsanträge bekannt gewesen, dass die Anleger mit einer falschen Prognose geworben worden waren. Konkret war gegenüber den Geschädigten eine Rendite aus der Lebensversicherung von 8,5 % jährlich in Aussicht gestellt worden, obwohl Clerical Medical selbst seinerzeit nur noch mit 6 % kalkuliert hatte. Darüber hätte es nach Auffassung des OLG Karlsruhe die Kunden aufklären müssen.
Alle vier Urteile wurden durch unser Mitglied Rechtsanwalt Tobias Pielsticker aus München erstritten. „Die Aufklärungspflichtverletzungen, die durch die Oberlandesgerichte in München und Karlsruhe festgestellt wurden, betreffen noch eine Vielzahl anderer Geschädigter der Clerical Medical“, bewertet Rechtsanwalt Pielsticker die Urteilsbegründungen. Die Anlegerschutzanwälte gehen daher davon aus, dass auch noch in vielen anderen Fällen auf der Grundlage dieser Urteile Schadensersatz durchgesetzt werden kann.
Die Anlegerschutzanwälte empfehlen den Betroffenen von Lebensversicherungen der Clerical Medical daher dringend, ihre Situation umgehend anwaltlich überprüfen zu lassen. Besonders zu beachten ist, dass in vielen Fällen eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit dem 31.12.2011 eintreten würde. Geschädigte sollten daher sofort handeln.
Neue Hoffnung für Lehman-Geschädigte?
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.05.2011 (13 U 165/10) hinsichtlich eines Falles gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, dass diese sich hinsichtlich der Beratung zu einem Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikat (WKN A0MJHE) dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Die Commerzbank trägt hinsichtlich dieses Zertifikates stets vor, dass die Dresdner Bank das Zertifikat bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist für einen Kurs von 965,00 EUR von Lehman einkauft und für 1.000,00 EUR an die eigenen Kunden weiterverkauft habe. Die Bank behauptet also, dass zwischen ihr und den Anlegern ein Kaufvertrag geschlossen wurde.
In Rechtsprechung und Literatur ist es höchst umstritten, ob eine Bank in einer derartigen Konstellation über ihre Gewinnspanne – hier von 3,5 % – aufklären muss.
Der Bundesgerichtshof wird diese Frage am 27.09.2011 in 2 Fällen verhandeln (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), in denen die Anleger von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vor dem Land- und Oberlandesgericht in Hamburg vertreten wurden.
Das Oberlandesgericht Köln argumentiert nun allerdings so, dass zwar nicht über die Handelsspanne der Bank als solche aufzuklären sei, da es auf der Hand liege, dass bei einem Verkauf ein Gewinnerzielungsinteresse der Bank bestehe, aber darüber, dass die Bank eine „Doppelrolle“ als Beraterin und Verkäuferin einnehme. Der Anleger sei also darüber aufzuklären, dass die Bank nicht nur Beraterin, sondern gleichzeitig auch Verkäuferin sei und ihm das Zertifikat nicht nur von einem Dritten „besorge“. Die unterbliebene Aufklärung über diese „Doppelrolle“ stelle – so die Köllner Richter – eine eigenständige Pflichtverletzung dar.
Nach den Wertpapierbedingungen kommt ein Kaufvertrag zwischen Bank und Anleger zustande, wenn ein fester Preis hinsichtlich des Wertpapiers vereinbart wird. Das Oberlandesgericht Köln ist also offenbar der Ansicht, dass die Kenntnis des Anlegers vom Vorliegen eines Kaufvertrages nicht allein durch die Vereinbarung eines festen Preises herbeigeführt wird, sondern ein ausdrücklicher Hinweis der beratenden Bank erforderlich sei, dass der Anleger von ihr nicht nur beraten wird, sondern mit ihr auch einen Kaufvertrag schließt.
Hinsichtlich der beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fälle hat die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Hamburg eindeutig ergeben, dass keine Kenntnis der Anleger vorhanden war, dass sie das Lehman-Zertifikat direkt von der Sparkasse erwarben, so dass die Begründung aus Köln durchaus auch für Karlsruhe relevant werden könnte.





