Anlegerschutzanwälte

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Mittwoch, den 05. Oktober 2011 um 14:08 Uhr

Charisma zur Erstattung von Anlagegeldern verurteilt

Das Landgericht Stuttgart hat in einem von unserem Mitglied Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefanie Fandel erstrittenen Urteil vom 16.02.2011, Aktenzeichen 20 O 168/10, die Charisma Immobilienverwaltungs GmbH zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen verpflichtet. Der Anleger erhält den gesamten Anlagebetrag zurück. Zudem wurde die Beendigung der atypisch stillen Beteiligung festgestellt. Die Charisma kann keine weiteren Forderungen mehr gegen den Anleger erheben.

Das Gericht war von der Falschberatung durch den Vermittler überzeugt und sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Anleger im Beratungsgespräch nicht auf das Totalverlustrisiko und auf weitere Nachteile der Beteiligung hingewiesen wurde. Als besonders gravierend sah es das Gericht an, das der Vermittler dem Anleger mit der Begründung, die Beteiligung an der Charisma sei lukrativer als eine Lebensversicherung, zur Kündigung der Lebensversicherung geraten hatte, ohne ihn auf die Risiken einer atypisch stillen Beteiligung hinzuweisen. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Anlageform um eine Beteiligung an einem Unternehmen, bei der der Totalverlust des investierten Geldes eintreten kann. Es besteht sogar zusätzlich das Risiko, dass Nachschüsse gezahlt werden müssen, wenn es dem Unternehmen schlecht geht.

Bei der Charisma handelt es sich um eine Immobilienverwaltungs-GmbH, die Grundstücksinvestitionen aller Art, An- und Verkauf sowie Verwaltung von Immobilien durchführt. Die Gesellschaft wurde 2005 gegründet. Das geplante Emissionsvolumen wurde mit 25.000.000,- Euro angegeben und sollte durch Einlagen von Anlegern in Form von atypisch stillen Beteiligungen aufgebracht werden. 

Wir raten dazu, Verträge der Charisma Immobilienverwaltungs GmbH rechtlich überprüfen zu lassen.

Veröffentlicht in Aktuelles
Samstag, den 20. November 2010 um 15:10 Uhr

CHARISMA

Die CHARISMA  IMMOBILIENVERWALTUNGS GMBH vertreibt seit 2005 atypisch stille Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei handelt es sich um eine besonders riskante Anlageform, bei der ein Totalverlust des angelegten Geldes möglich ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag müssen die Rateneinlagen sogar dann weiter gezahlt werden, wenn die Firma bereits insolvent ist. Der Anleger hat keinen Einfluss auf die Verwendung der Gelder und ist auf Gedeih und Verderb vom Handeln der Geschäftsführung  abhängig. Der Bundesgerichtshof fordert deshalb nicht umsonst, dass eine sehr umfassende Risikobelehrung bei solchen Beteiligungen zu erfolgen hat.

Dass CHARISMA über Risiken belehren ließ, wird von einer ganzen Reihe von Anlegern energisch bestritten, die von unseren Kölner Mitgliedern Rechtsanwältin Ladenburger und Rechtsanwalt Schleicher vertreten werden. Kaum zu glauben ist, wie betroffene CHARISMA-Anleger die  Anlagegespräche schildern. Danach redet der CHARISMA-Vertrieb bereits bestehende Lebensversicherungen, Bausparverträge oder Riester-Renten der Betroffenen schlecht und bietet an, diese für den Betroffenen zu kündigen, damit die so freigewordenen Gelder in die viel riskantere Beteiligung bei CHARISMA fließen können.

Wir möchten den Lesern eine Email nicht vorenthalten, die bei Anlegerschutzanwälte e.V. in Sachen CHARISMA eingegangen ist:

"Hallo, ich hatte gestern ein Beratungsgespräch mit einem Handelsvertreter in Sachen Charisma. Habe, da ich selber Banker bin und mich ein wenig in der Materie auskenne, natürlich nichts abgeschlossen. Die "Beratung" ist jedoch wie in Ihrem Artikel, der mich darin bestätigt hat, der absolute Hammer. Der Berater hat mit mir auch diskutiert, dass Lebensversicherungen, Aktien etc. alles nur maximal 2 % bringt und ich durch die Inflation minus mache. Die Anlage bei Charisma wäre 100 % sicher und 10-15 % Rendite wären garantiert. Schriftlich könne man das natürlich nicht garantieren... Zur Anlageform sind wir gar nicht mehr gekommen. Ich sage nur, Abzocker (8,5% Agio+Risiko). Gruß..."

Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen Anlegern von CHARISMA, sich anwaltlich beraten zu lassen, um zu klären, ob die Beratung korrekt erfolgte und ob Widerrufsmöglichkeiten bestehen. Wer sich den erheblichen (Totalverlust-) Risiken der CHARISMA-Beteiligung nicht bewusst war, sollte zum Anwalt gehen.

Anlegerschutzanwältin Ladenburger hat inzwischen ein Urteil des Landgerichts Köln erstritten, wonach die von CHARISMA verwendete Widerrufsbelehrung falsch ist, so dass Beteiligungsverträge, die anlässlich eines Hausbesuchs unterschrieben wurden, auch nach Meinung der Anlegerschutzanwälte e.V. heute noch widerrufen werden können. Ein Widerruf hat zur Folge, dass weitere Raten nicht mehr gezahlt werden müssen. Achtung: CHARISMA verschickt derzeit neue Widerrufsbelehrungen. Informieren Sie sich beim Anwalt, was dies für Folgen haben kann.

Unsere Bitte an CHARISMA-Anleger und enttäuschte Vermittler: Wenn Ihnen empfohlen wurde oder wenn Sie empfehlen mussten, bestehende Versicherungen oder Geldanlageverträge zugunsten der Risikoanlage CHARISMA zu kündigen und wenn der Vermittler sich bereit erklärt hat, diese Kündigung für den Betroffenen vorzunehmen, melden Sie sich bitte bei Anlegerschutzanwälte e.V.

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