Anlegerschutzanwälte

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In einem Ombudsmannverfahren gegen die Commerzbank AG vor dem Bundesverband deutscher Banken hat der Ombudsmann die von unserem Mitglied Rechtsanwältin Stefanie Fandel aus Düsseldorf vertretene Auffassung bestätigt, dass die Anlegerin wegen des Verschweigens der an die Bank geflossenen Provisionen so zu stellen ist, als hätte sie die Beteiligung nie abgeschlossen. Es könne nicht Aufgabe des Kunden sein, aus verstreuten Zahlen in einem umfangreichen Prospekt die Gesamtvergütung der Bank zu ermitteln, deren Höhe von der Bank selbst in dem Ombudsmannverfahren nicht preisgegeben worden sei. Eine Übergabe des Prospektes könne auch höchstens dann ausreichen, wenn der Kunde ausreichend Zeit zur Prüfung vor Erklärung seines Beitritts gehabt habe. Die Übergabe unmittelbar vor der Zeichnung genüge nicht.

Dies bedeutet für die von unserem Mitglied Rechtsanwältin Stefanie Fandel vertretene Anlegerin, die sich mit 25.000 € an der MHF Erste Academy Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG beteiligt hatte, dass die Bank sie auch von etwaigen Nachforderungen des Finanzamtes freizustellen hat, die aus der Beteiligung resultieren. Denn diese wären nicht entstanden, wenn sie die Beteiligung nicht abgeschlossen hätte.

Der Hintergrund ist folgender:

Medienfonds galten Anlageberatern in der Vergangenheit als vermeintlich risikoarme Kapitalanlagen und wurden auch deshalb  häufig verkauft, weil die  Anleger die teilweise sehr hohen Verlustzuweisungen in ihrer Steuererklärung geltend machen konnten. Seit einiger Zeit ist aber nicht nur die steuerliche Geltendmachung von neuen Medienfonds nicht mehr möglich. Zudem werden zahlreichen bereits als Steuersparmodelle genutzten Medienfonds die gewährten Steuervorteile wieder aberkannt, so auch geschehen bei dem vorliegenden Fonds. Daraus resultierten dann erhebliche Steuernachforderungen der Finanzämter nebst einer üppigen Verzinsung seit dem Jahre 2001.

Die Theorie der MHF Academy Fonds als Steuersparmodell war eingangs folgende: Anleger können die Verluste, die aufgrund der Produktionskosten entstehen, bis zur Höhe des Anlagebetrags mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnen. Diese Verluste konnten hierbei vor allem schon im ersten Jahr steuermindern abgesetzt werden und mussten nicht über die Jahre verteilt werden. Allerdings wurde diese Praxis 2005 durch einen Medienerlass der Finanzverwaltung stark eingeschränkt, sodass nun im Endeffekt den MHF Academy Fonds das Steuerprivileg aberkannt wurde. Die  Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass der Großteil der Fondsmittel der MHF Academy Fonds nicht als Herstellungskosten der Filme anzusehen ist, sondern eher als Festgeldanlage bei der Commerzbank, da diese den Anlegern der MHF Academy Fonds die Rückzahlung des Kapitals garantiert hatte und sich hierfür von den Produktionsgesellschaften eine Gebühr in Höhe von 80 % des Investitionsvolumens auszahlen ließ.

Für die Anleger der MHF Academy Fonds hat dies jedoch sehr weitreichende Folgen.Laut einer Musterrechnung der MHF Academy Fondsgesellschaften muss ein Anleger, der vor 10 Jahren 25.000 € in einen MHF Academy Fonds investiert hat und bei der Einkommensteuererklärung dem Spitzensteuersatz unterlag, nun mehr als 8.000 € an Steuerforderungen nachzahlen. Damit aber nicht genug, denn es kann für einige Anleger der MHF Academy Fonds noch schlimmer kommen: 2007 und 2009 haben die MHF Academy Fonds den Großteil der angelegten Gelder an die Anleger zurückgezahlt. Haben Anleger der MHF Academy Fonds diese Rückzahlung noch nicht versteuert,  kann es sein, dass diese sogar eine Steuernachforderung von 70 % inklusive der Zinslast trifft, was auf den Mindestbetrag von 25.000 € bezogen eine Nachforderung von sogar 17.000 € bedeutet.

Betroffen hiervon ist auch der streitgegenständliche Filmfonds. Die Geschäftsführung teilte den Anlegern nach der Betriebsprüfung mit, dass die Steuerverluste nicht abzugsfähig seien. Dies führte auch bei der von unserem Mitglied Rechtsanwältin Stefanie Fandel vertretenen  Anlegerin zu einer Steuernachforderung, die sie veranlasste, zum Anwalt zu gehen.

Wir raten Anlegern, die sich bei dem Kauf eines Medienfonds falsch beraten fühlen, anwaltlichen Rat einzuholen. Wie die Entscheidung des Ombudsmannes zeigt, könnten Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern bestehen.

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Am 26.6.2012 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über Schadenersatzansprüche in Bezug auf Zertifikate der insolventen Lehman Brothers.

Gegenstand von vier Entscheidungen waren sogenannte „Global-Champion“ Zertifikate, welche 2007 von der Dresdner Bank vertrieben wurden und deren Emittentin eine niederländische Zweckgesellschaft von Lehman Brothers war. Der Bundesgerichtshof lehnte erneut Schadenersatzansprüche der geschädigten Anleger gegenüber der beratenden Bank ab und wies sämtliche Verfahren an die Oberlandesgerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Oberlandesgerichte, die alle zu Gunsten der Anleger entschieden hatten, hatten ihre Entscheidungen damit begründet, dass die Dresdner Bank die Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie von Lehman Brothers für den Verkauf der Zertifikate 3,5 % des angelegten Betrages als Zuwendung erhielt bzw. darüber, dass die Anleger die Zertifikate nicht etwa durch Vermittlung der Dresdner Bank von Lehman Brothers, sondern direkt von der Dresdner Bank kauften.

Obwohl die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, lässt sich die Rechtsprechung des BGH zu den als „Kick-Backs“ bezeichneten Zuwendungen im Wertpapiergeschäft so zusammenfassen, dass es bei sogenannten Festpreisgeschäften, bei denen der Kunde direkt von der beratenden Bank kauft, nie entsprechende Aufklärungspflichten über Zuwendungen gibt, während es bei Kommissionsgeschäften, bei denen die beratende Bank für Rechnung des Kunden die Wertpapiere beschafft, entsprechende Aufklärungspflichten nur bestehen können, wenn dem Bankkunden eine Gebühr für die Durchführung des Kommissionsgeschäftes berechnet wird und die beratende Bank daneben noch eine nicht offen gelegte Kommissionsgebühr von der Emittentin erhält. Sollte ausschließlich eine geheim gehaltene Kommissionsgebühr an die beratende Bank gezahlt werden, so würde keine Aufklärungspflicht bestehen. Dieses ließ sich zumindest einer Bemerkung des Vorsitzenden Richters am BGH entnehmen. Die Konsequenz für die Finanzwelt kann daher nur sein, sämtliche Provisionen vor dem Kunden geheim zu halten, weil nur dann keine Aufklärungspflichten bestehen. Sollte der Bundesgerichtshof diese Konsequenz seiner Entscheidungspraxis tatsächlich gesehen haben, so kann man dem nur mit Fassungslosigkeit begegnen.

Einziger Lichtblick der Verhandlung vom 26.6.2012, die unser Mitglied Rechtsanwalt Ulrich Husack besuchte, war, dass der Vorsitzende Richter ausführte, dass die „Global-Champion“ Zertifikate kritischer betrachtet werden müssten als die Garantiezertifikate, die Gegenstand der Verhandlung am 27.9.2011 waren, da ein Totalverlustrisiko besteht.

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Wie bereits den Medien zu entnehmen war, hat der Bundesgerichtshof am 27.9.2011 zwei Revisionen von Anlegern, welche durch Lehman-Zertifikate einen Totalverlust erlitten haben, abgewiesen. Damit sind jedoch nicht alle Chancen von Lehman-Geschädigten gestorben, weil es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen handelte.

Die betreffenden Zertifikate waren mit einer Kapitalgarantie versehen und wurden von der Hamburger Sparkasse (HASPA) vertrieben. Die Besonderheit des Falles war, dass die HASPA die Zertifikate bei Lehman in Auftrag gab, sie dann alle aufkaufte und mit einer Gewinnspanne selber an die Anleger weiter veräußerte. Die HASPA hatte die Zertifikate daher nicht als Kommissionärin für die Kläger besorgt, sondern an sie selber verkauft. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die HASPA die Anleger deshalb nicht über die Gewinnspanne und das Fehlen eines Einlagensicherungssystems aufklären musste. Er hat nicht entschieden, dass Lehman-Geschädigte völlig chancenlos seien. Im Gegenteil: Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es sich nur um Einzelfälle handelt und bei anderen Verfahren immer genau geprüft werden müsse, ob Pflichtverletzungen der Bank vorliegen. Insbesondere müsse jeder Anleger darüber aufgeklärt worden sein, dass er bei einer Insolvenz von Lehman einen Totalverlust erleiden kann, was in den vorgelegenen Fällen allerdings der Fall gewesen sein soll. Klagen, die sich also z.B. darauf stützen, dass die Anlage nicht der Risikobereitschaft der Anleger entsprachen oder die Anleger nicht richtig über die Funktionsweise oder die Risiken des Papiers aufgeklärt wurden, haben daher weiterhin Aussicht auf Erfolg. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Bank, die als Kommissionärin gehandelt hat, über ihre Provision hätte aufklären müssen.

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Samstag, 24. September 2011 08:18

BGH verhandelt erstmals über Lehman-Zertifikate

Am Dienstag, den 27.9.2011 um 11:00 Uhr ist es so weit: Der Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) wird zum ersten Mal über die Beratungspflichten von Banken im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten verhandeln - über drei Jahre nach dem spektakulären Zusammenbruch des Bankhauses Lehman Brothers am 15. September 2008.

In beiden Verfahren wurden die Kläger vor dem Land- und Oberlandesgericht Hamburg von dem Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V., Herrn Rechtsanwalt Ulrich Husack aus Hamburg vertreten.

Während das Landgericht in beiden Fällen Schadenersatzansprüche gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) noch bejahte, gab das Oberlandesgericht Hamburg der HASPA Recht.

In den Verfahren wird es darum gehen, ob die Bank über ihre Gewinnmarge oder ihre Doppelrolle als Verkäuferin und Beraterin hätte aufklären müssen, und ob Sie den Klägern hätte mitteilen müssen, dass die Lehman-Papiere durch kein Einlagensicherungssystem abgesichert waren.


Sollten die Verfahren für die Anleger positiv ausgehen, könnten nicht nur Lehman-Geschädigte, sondern auch Anleger, die mit anderen Zertifikaten Schiffbruch erlitten haben, wieder hoffen. Zwar gibt es keinen Automatismus, dass andere Geschädigte von selbst Schadensersatz erhalten, wenn der BGH in den Verfahren Pflichtverletzungen der Bank feststellt, es würde aber die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen stark erleichtern.

Gerade die zur Entscheidung anstehenden Fragen sind nach Erfahrung der Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. aus einer Vielzahl von Lehman - Prozessen von ganz wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob Schadensersatz in Form der Rückabwicklung von der Bank geleistet werden muss.

Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen bundesweit gerne für eine Prüfung der Erfolgsaussichten zur Verfügung.

 

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Vermittelt eine Bank eine Lebensversicherung als Kapitalanlage innerhalb eines Beratungsvertrages muss sie nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu so genannten Rückvergütungen (Kick-Backs) über die aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlten Vermittlungsprovisionen aufklären.

Die damals 68 bzw. 70 Jahre alten Eheleute ließen sich von der Bank in mehreren Gesprächen beraten und wünschten ausweislich des Beratungsprotokolles eine steuerbegünstigte Geldanlage. Ein Mitarbeiter der Bank empfahl für einen Anlagebetrag von 50.000,00 Euro den Abschluss einer fondsbasierten Lebensversicherung. Auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zahlten die Eheleute einen Betrag von 50.000,00 Euro. Die Bank erhielt vom Versicherer eine Provision in Höhe von 1.001,00 Euro. Die Eheleute begehrte von der Bank Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung. Sie begründeten ihren Anspruch unter anderem damit, dass seitens der Bank nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr für den Abschluss der Versicherung erwähnt worden sei, nicht jedoch eine Provision.

Nach Auffassung der Eheleute hätte allerdings die Bank auch über die von der Versicherung zu zahlende Provision aufklären müssen. Hätte die Bank hierauf hingewiesen, hätten sie den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages abgelehnt.

Das Landgericht Heidelberg hat den Eheleuten Recht gegeben und die Bank verurteilt, den auf den Versicherungsvertrag gezahlten Betrag vollständig gegen Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu ersetzen. Das Gericht hat einen Beratungsvertrag angenommen und hat festgestellt, dass die Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Eheleute aus dem Beratungsvertrag verletzt hat.

Nach Auffassung des Gerichts hat es die Bank pflichtwidrig unterlassen, die Eheleute über die von der Versicherung für den Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung gezahlte Provision in Höhe von ca. 2 % des Anlagebetrages aufzuklären. Dabei stützt sich das Gericht ausdrücklich auf die so genannte „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen, die sie beim Vertrieb von Fondsanteilen aus dem Ausgabeaufschlag oder anderen Teilen des vom Anleger zu zahlenden Betrages erhält.

Das Landgericht Heidelberg hat diese Rechtsprechung nun entsprechend auf Beratungen zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages angewendet. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH bestehe eine Pflicht der Bank zur Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren.

Um dem Kunden einen bestehenden Interessenskonflikt der Bank offen zu legen, sei eine Aufklärung über die Rückvergütung notwendig. Denn erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank eine bestimmte Empfehlung nur erteilt, weil sie selbst daran verdient. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass eine Bank Anlageempfehlungen zumindest auch in eigenem Interesse abgebe, um möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb sei es geboten, den Kunden unabhängig von der Rückvergütungshöhe über etwaige Rückvergütungen aufzuklären.

Nach Auffassung des LG Heidelberg ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den entschiedenen Fall zu übertragen. Auch wenn es im konkreten Streitfall nicht um die Zahlung einer Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des BGH gehe, weil die Provision nicht aus offen ausgewiesenen Kosten zurückfließt, sondern z. B. aus dem Anlagekapital, gebiete jedoch der Sinn und Zweck der BGH-Rechtsprechung die „Kick-Back“-Rechtsprechung auf die Aufklärungspflicht einer Bank in Bezug auf eine verdeckte Provisionszahlung beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten auszudehnen. Der Grundgedanke der Rechtsprechung des BGH passe auf die Aufklärungspflicht über die Höhe einer Provision in gleicher Weise wie hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen. Nach Auffassung des LG Heidelberg leitet der BGH die allgemeine Pflicht zur Offenlegung von Interessenkollisionen aus den Regelungen zu den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers bzw. des Kommissionärs ab.

Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Pflichten lediglich für so genannte Rückvergütungen gelten sollten. Vor diesem Hintergrund raten die Anlegerschutzanwälte Betroffenen, die auf Empfehlung ihrer Bank einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, die Angelegenheit zu überprüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl kapitalbildende Lebensversicherungen als auch fondsgebundene Lebensversicherungen in der Vergangenheit die prognostizierten Werte nicht erreichten, kann sich eine Überprüfung lohnen, zumal das LG Heidelberg nicht nur den Anlagebetrag, sondern auch Zinsen zugesprochen hat, die das Ehepaar eingenommen hätte, wenn es den Betrag anders angelegt hätte.
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Einziger Ausweg: Banken haften für verschwiegene Provisionszahlungen

Der Fonds hat die Anleger aufgefordert, die in den Jahren 1999 bis 2005 erhaltenen Ausschüttungen zurückzubezahlen, da andernfalls eine Kündigung der Kredite durch die Deutsche Pfandbriefbank AG und eine Zwangsversteigerung der Immobilien drohe. Bei Anlegern, die sich z. B. mit einer Einlage von 15.000 EUR beteiligt haben, macht das einen Betrag von rund 5.300 EUR aus. Dies ist für die Anleger deshalb besonders ärgerlich, weil der Fonds sowieso schon jahrelang keine Ausschüttungen mehr bezahlt hat.
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