Anlegerschutzanwälte

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Mit Urteil vom 19.2.2013 wies das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 19.2.13, Az. 9 O 226/11, n. rk.) die Klage der BAG Bankaktiengesellschaft auf Rückzahlung einer Darlehensforderung von 22.584,70 € ab. Die Beklagten wurden durch unser Mitglied Rechtsanwältin Juliane Brauckmann, Bielefeld, vertreten.

Die BAG hatte die Darlehensforderung von der Raiffeisenbank Feldkirchen bei München eG durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag übernommen. Mit dem Darlehen war eine Beteiligung an der 1.Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs GmbH & Co. mit einem Nennbetrag von 40.000,00 DM finanziert worden. Der Darlehensvertrag resultierte aus dem Jahr 1997. Im August 2003 wurde ein neuer Darlehensvertrag über die noch offene Darlehensforderung geschlossen. Die BAG hatte das Darlehen im Jahr 2010 wegen Zahlungsverzugs gekündigt und im Jahr 2011 Klage einreicht.

Rechtsanwältin Brauckmann hatte nach Übernahme des Mandats im Prozess den Widerruf der Darlehensverträge erklärt.

Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass bezüglich beider Verträge noch heute ein Widerrufsrecht besteht, da die entsprechenden Widerrufsbelehrungen nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtsvorschriften entsprachen. Das Landgericht führte insoweit aus, dass die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform" den Verbraucher nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert. Die Belehrung ist irreführend, da die Verwendung des Wortes "frühestens" den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennen lässt, wann die Frist beginnt. Der Verbraucher kann dieser Formulierung des Fristbeginns lediglich entnehmen, dass jetzt oder später üblicherweise die Frist beginnt, wobei die weiteren Voraussetzungen offen sind. Insoweit verweist das Landgericht Bielefeld auch auf das Urteil des BGH vom 28.6.11, Az. XI ZR 349/10.

Bezüglich des Ursprungsvertrages aus dem Jahr 1997 war es so, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht erhalten hatte.

Das Landgericht nahm auch an, dass es sich um ein verbundenes Geschäft handelt, so dass der Widerruf vorliegend dazu führte, dass die BAG mit ihrer Klage auf Zahlung von 22.584,70 € scheiterte. Die Mandanten müssen also keine Zahlungen mehr leisten und die BAG Bank erhält die Rechte an der Beteiligung.

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig.

Auch bei dem Wunsch von Kreditnehmern, vorzeitig aus bestehenden Kreditverträgen auszusteigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, sollte die Widerrufsbelehrung auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eröffnet noch Jahre nach Vertragsschluß die Möglichkeit, fristgerecht und lange nach Ablauf der 2-Wochenfrist den Widerruf rechtmäßig zu erklären mit der Folge, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Dies hat der BGH unter anderem bereits in einem Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, entschieden.

Die Anlegerschutzanwälte e.V. raten, bei von Banken geltend gemachten Darlehensforderungen zunächst die Widerrufsmöglichkeiten durch versierte Fachanwälte prüfen zu lassen und auf diesem Wege ggf. die Forderung abzuwehren. Unsere Mitglieder stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

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Dienstag, den 23. April 2013 um 10:07 Uhr

Ombudsmann der privaten Banken entscheidet gegen Targobank

Ein von unserem Mitglied Rechtsanwalt Andreas Mayer, Freiburg, vertretener Mandant schloss am 17.08.2006 einen Darlehensvertrag über einen Kredit von 37.000,00 Euro zuzüglich eines Versicherungsbeitrages von 5.316,40 Euro für eine „Restschuldversicherung“. Darüber hinaus war ein Bearbeitungsgeld in Höhe von 1.269,49 Euro zu entrichten, welches ebenfalls finanziert wurde und den Darlehensbetrag damit auf 43.585,89 EUR erhöhte.

Der Darlehensnehmer widerrief seinen Vertrag, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und verrechnete seine Ansprüche mit der noch zu beanspruchenden Restvaluta des Darlehens. Weil die Targobank eine andere Rechtsauffassung vertrat, wurde in der Angelegenheit eine Beschwerde zu dem Ombudsmann der privaten Banken vorgetragen.

Mit Bescheid vom 20.1.2012 (Aktenzeichen W 247/11) entschied der Ombudsmann, dass aufgrund des Widerrufes weder der Versicherungsbeitrag von 5.316,40 Euro, noch das Bearbeitungsentgelt zu bezahlen gewesen sei.

Der durch die Kanzlei Mayer & Mayer Rechtsanwälte vorgenommenen und im Verfahren eingerechten Neuberechnung des Darlehensvertrages stimmte der Ombudsmann zu. Somit konnte der Darlehensnehmer bei der Ablösung des Darlehens sowohl den Versicherungsbeitrag als auch das Bearbeitungsentgelt sowie die darauf bereits bezahlten Zinsen in Abzug bringen und mit seiner Darlehensschuld verrechnen.

Der Ombudsmann Werner Weiß führt in seiner Entscheidung aus, dass die Bank vom Beschwerdeführer nur einen um die Versicherungsprämie reduzierten Darlehensbetrag verlangen könne. Darüber hinaus begründete der Ombudsmann ausführlich, dass die Regelungen über das Verbundgeschäft gemäß § 358 BGB vollumfänglich auf die Restschuldversicherung, welche im Verbund mit dem Darlehensvertrag steht, Anwendung finden. Die Vorschrift in § 9 Versicherungsvertragsgesetz könne als versicherungsvertragsspezifische Sonderregelung in den Fällen des Verbundgeschäfts eines Darlehensvertrages mit einem Restschuldversicherungsvertrag gemäß § 358 BGB keine Anwendung finden.

Obwohl diese Entscheidung des Bankenombudsmannes sehr eindeutig ausgefallen ist, wurde diese von der Targobank nicht akzeptiert. Stattdessen stellte die Targobank das Darlehen fällig und veranlasste Negativeinträge bei der Schufa. Der Beschwerdeführer musste daher Klage gegen die Targobank erheben. Über diese ist noch nicht entschieden.

Lassen Sie entsprechende Verträge aus dem Zeitraum November 2002 bis Mai 2010 von versierten Fachanwälten auf Einsparmöglichkeiten prüfen. Dies gilt auch, wenn Sie diese bereist abgelöst haben.

Entsprechende Verträge prüfen die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. gerne.

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Mittwoch, den 27. März 2013 um 08:32 Uhr

Dr. Peters unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

BGH  hat am 12.03.2013 der bisherigen Praxis von Dr. Peters einen Riegel vorgeschoben.
In den letzten Jahren hat die Fondsgesellschaft Dr. Peters in nahezu sämtlichen von ihr selbst aufgelegten Schiffsfonds die eigenen Gesellschafter aufgefordert, die in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen zurückzuzahlen. Bei einer Zahlungsverweigerung wurde nicht davor zurück geschreckt, Klage einzureichen. Bislang konnten sich die Dr. Peters-Schiffsfonds ziemlich sicher sein, dass ihre Rückforderung von Ausschüttungen vor dem Landgericht Dortmund und in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm bestätigt wurden.
Nach Ansicht dieser beiden Instanzen wurden die Ausschüttungen in der Vergangenheit nur als „Darlehen“ gewährt mit der Folge, dass dieser Kredit jederzeit zurückgefordert werden kann.
Dieser Argumentation ist nun der Bundesgerichtshof (BGH) entgegengetreten. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
In den identischen Gesellschaftsverträgen der Dr. Peters-Schiffsfonds ist geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds Beträge an die Gesellschafter ausschüttet, die auf ein „Darlehenskonto“ gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte „für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ entfallen.
Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines sog. „Restrukturierungskonzepts“ die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten Beträge.
Der BGH hat nunmehr am 12.03.2013 zwei Berufungsurteile des OLG Hamm aufgehoben und die Klagen der Fondsgesellschaften abgewiesen. Alleine der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt nach Ansicht des BGH einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist, betrifft dies nur die so genannte Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurück gewähren.
Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Fonds hat der BGH allerdings keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.
Damit ist die bisher nicht nachvollziehbare Rechtsprechung des LG Dortmund und des OLG Hamm endlich zu Fall gebracht worden. Diese beiden BGH-Entscheidungen haben, da die Gesellschaftsverträge und die Vorgehensweise von Dr. Peters immer identisch sind, für nahezu sämtliche Dr. Peters-Schiffsfonds Auswirkungen !
Der Anwälte der Anlegerschutzanwälte e.V. raten Kommanditisten, die solchen Forderungen seitens Dr. Peters ausgesetzt sind, die Zahlung zu verweigern.
Gesellschafter, die bislang Rückzahlungen freiwillig leisteten, sollten mit fachkundiger Hilfe diese Beträge zurück fordern.

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United Investors besorgte den Vertrieb für die SK Gruppe

Nach einer bundesweiten Großrazzia am 18.02.2013 sind die Chefs der S&K Unternehmensgruppe, Herr Stephan Schäfer und Herr Jonas Köller festgenommen worden. Sie befinden sich derzeit wegen des dringenden Verdachts auf Kapitalanlagebetrug in Untersuchungshaft.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Deutsche S&K Sachwert AG, Herr Thomas Gloy, war zugleich Geschäftsführer der United Investors Emissionshaus GmbH, welche Produkte der S&K Gruppe vertrieb.

Es besteht der Verdacht, dass die Macher der Unternehmensgruppe u.a. mit der Deutschen S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG ein groß angelegtes Schneeballsystem organisiert haben. Außerdem sollen weit überteuerte Immobilien verkauft worden sein.

Anleger der unterschiedlichen Gesellschaften der S&K Unternehmensgruppe sollten daher dringend die Hilfe von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, welche sich auf das Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisiert haben. Angesichts der Tatsache, dass bei der Razzia ein Millionenvermögen gesichert wurde, welches u.a. hochwertige Immobilien einschließt, besteht die Hoffnung dass die betrogenen Anleger wenigstens einen Teil ihres Kapitals zurückerhalten können.

Soweit bei dem Vertrieb falsche Angaben gemacht wurden, kann von den Vertriebsgesellschaften, bei vorsätzlichen Falschangaben auch von den handelnden Personen Schadensersatz gefordert werden. Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. helfen betroffenen Anlegern gerne, ihre Forderungen durchzusetzen.

 

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Infrastrukturfonds erfreuen sich immer größerer Beliebtheit und werden - als krisensichere Kapitalanlage beworben - immer häufiger auch Privatpersonen angeboten.

Die 2005 aufgelegte Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 beteiligt sich zusammen mit anderen - vornehmlich institutionellen - Investoren indirekt über einen Zielfonds, den MEIF II an europäischen Unternehmen aus dem Bereich Infrastruktur. Unter Infrastruktur sind die Versorgungsnetzwerke wie zum Beispiel die Telefonnetze, Strom- und Wasserversorgung, Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege und Flughäfen (technische Infrastruktur) aber auch Gesundheitsvorsorge und Bildungseinrichtungen (Dienstleistungsinfrastruktur) zu verstehen. Der Zielfonds beabsichtigt, in Infrastrukturbeteiligungen in den Ländern der Europäischen Union (inkl. jener Länder, für die ein Beitrittstermin innerhalb der Kapitalzusagedauer festgesetzt wird) sowie in Norwegen, Island und der Schweiz zu investieren. Dabei soll ein diversifiziertes Portfolio von 8-15 Beteiligungen zusammengestellt werden. Prognostiziert wurden Ausschüttungen in Höhe von 6-7% p.a. Die Finanz- und Wirtschaftskrise wirkte sich auch auf den Zielfonds aus, was zu einer Aussetzungen der Ausschüttungen führte.

Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs dieser Anlage geschädigt. Versprochene Ausschüttungen sind minimal geblieben und die wirtschaftliche Entwicklung der als "sicher" angepriesenen Anlage erweist sich als problematisch. "Nicht immer hat die vertreibende Bank über alle Risiken aufgeklärt, was Schadensersatzansprüchen der Anleger begründen kann.", weiß unser Mitglied Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefanie Fandel aus Düsseldorf.
So muss nach ihrer Ansicht zwingend darüber aufgeklärt werden, dass eine Beteiligungsstruktur über Genussrechte mit besonderen eigenen Risiken verbunden ist und das Genussrecht keine Stimm- und Kontrollrechte bei dem Zielfonds gewährt. Eine solche Fondsbeteiligung kann auch nicht jederzeit an der Börse verkauft werden, sondern nur über einen „Zweitmarkt“, der stark von einer Nachfrage abhängig ist. Weiter aufklärungspflichtig sind die Risiken des bestehenden Blind-Pool-Konzeptes. Diese bestehen darin, dass zum Zeitpunkt der Platzierung des Fonds noch nicht feststeht, in welches konkrete Infrastrukturobjekt investiert werden soll, sondern nur ein Rahmen für mögliche Investitionsobjekte abgesteckt wird. Jedoch entscheidet die Entwicklung des konkreten Investitionsobjekts über den wirtschaftlichen Erfolg des Infrastrukturfonds, sodass bei einem Blind-Pool die Chancen und Risiken schwierig abzuschätzen sind. Auch muss dem Anleger der Emissionsprospekt des Macquarie Infrastrukturfonds Nr. 3 rechtzeitig vor der Zeichnung zur Verfügung gestellt und bei einem Beratungsgespräch zutreffend über Provisionen (kick-backs) aufgeklärt worden sein. Ist dies nicht der Fall gewesen, können sich daraus ebenfalls Ansprüche des Anlegers ergeben.

Es wurden von Macquarie bereits etliche andere Fonds aufgelegt:

Macquarie 1: Infrastruktur           
Macquarie 2: Infrastruktur           
Macquarie 3: Infrastruktur           
Macquarie 4: Beteiligungsportfolio           
Macquarie 5: Infrastruktur           
Macquarie 8: Infrastruktur           
Macquarie 10: Livestock Farming           
Global Fortune and Global Fortune Gold GbR           
Global Fortune II GbR           
Global Fortune III and Global Fortune III Gold GmbH and Co. KG          

Anleger, die das Gefühl haben, dass bei der Beratung gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen wurde, sollten dringend die Beratung eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrechts in Anspruch nehmen.
Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen hierfür gerne zur Verfügung.

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Dienstag, den 19. Februar 2013 um 14:47 Uhr

Notarhaftung bei Schrottimmobilien

OLG Celle verschärft Haftung von Notaren

Nachdem zuletzt die Haftung von Kreditinstituten im Zusammenhang mit Schrottimmobilien deutlich verschärft worden ist, gelangen zunehmend auch die beurkundenden Notare ins Visier der Justiz, so die Einschätzung von RA Dr. Storch, Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V. Insbesondere die auch in Berlin gängige Vorgehensweise, Angebot und Annahme künstlich aufzuspalten, wird von den Gerichten kritisch gesehen, erklärt Herr Dr. Storch.

Viele unbedarfte Verbraucher mag das durchaus überraschen, sind sie doch bislang davon ausgegangen, dass deutsche Notare qua Amtes seriös sind und man ihnen quasi blind vertrauen könne. Schaut man jedoch genauer hin und fragt gar spezialisierte Anwälte, dann kommt es gar nicht selten vor, dass Notare wegen Amtspflichtverletzungen belangt werden.

In dem nunmehr vom 3. Zivilsenat des OLG Celle entschiedenen Fall (AZ: 3 U 42/12) ist ein Notar auf Rückabwicklung und Schadensersatz verurteilt worden. Die Klägerin, eine Schauspielerin mit Wohnsitz in der Schweiz, hatte sich von dem Notar nicht ausreichend informiert gefühlt. Sie hatte auf Vermittlung eines Anlageberaters im Jahr 2007 eine steuerbegünstigte Immobilie in Leipzig zum Preis von rund 121.000 € erworben. Die Wohnung sollte sich durch die steuerlichen Vergünstigungen und die Mieteinnahmen fast von selber tragen. Das Besondere an dem Fall ist, dass das Angebot zum Kaufvertrag bereits am 25. Juni 2007 abgegeben und von der Verkäuferin erst am 10. August 2007 angenommen worden war. Die Annahme hatte der verklagte, in Hannover ansässige Notar beurkundet.

In der Begründung des Gerichts heißt es, der Notar hätte darauf hinweisen müssen, dass das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen war, weil es nicht fristgemäß von Seiten der Verkäuferin angenommen worden war. Die Richter aus Celle stellten dabei nicht nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, wonach der Eingang der Annahmeerklärung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden kann. Die im konkreten Fall verwendete Klausel, wonach auch nach Ablauf der Annahmefrist der Vertrag noch angenommen werden könne, benachteilige die Erwerberin unangemessen und sei daher unwirksam. Auf diesen wichtigen Aspekt hätte der verurteilte Notar die Klägerin nach Einschätzung des OLG Celle hinweisen müssen. Die Klägerin muss sich allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Auch die Strafgerichte nehmen die Tätigkeit bestimmter Notare immer häufiger kritisch unter die Lupe. So hat etwa das Landgericht Berlin (AZ: 536 4 Wi Js 2/08 KLs 8/11) in Bezug auf bestimmte Notare und im Zusammenhang mit der Verurteilung von Vermittlern wegen gewerbs- und bandenmäßigem Betrugs Folgendes festgestellt:

„Zudem waren sie auf die Mitwirkung von Notaren angewiesen, die spontan auch an Wochenenden oder in den Abendstunden derartige notarielle Urkunden aufnehmen, ohne die ersichtlich unerfahrenen Käufer eingehend über die Folgen der weitreichenden Geschäfte zu belehren. Durch die Einschaltung vorgeblich seriöser Notare wurden bei den Käufern zudem der falsche Eindruck besonderer staatlicher Kontrolle und Sicherheit erweckt. Auch dies machten sich die Angeklagten bewusst zu nutze, in dem immer wieder auf die Mitwirkung der amtlich bestellten Notare verwiesen wurde. Einzelne der beteiligten Notare, insbesondere der Notar E., wirkten über den bloßen Beurkundungsvorgang daran mit, die Kunden zur Unterschrift unter die notarielle Kaufvertragsangebote zu bewegen, in dem sie ihnen durch besondere Ansprache das falsche Gefühl vermittelten, das Geschäft sei in Ordnung und die Kunden gingen keine Risiken ein. Motiv hierfür war sicher auch die Vielzahl der von den Firmen des Angeklagten K. vermittelten Beurkundungen, die eine erhebliche Einnahmequelle der beteiligten Notare waren“ (Urteil, S.22).

Wenn auch Sie Zweifel an der Beurkundung Ihres Notars haben, dann stehen Ihnen die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. gerne für eine Prüfung zur Verfügung.

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Von Frau Rechtsanwältin Dr. Iris Ober aus der Kanzlei unseres Mitglieds Rechtsanwältin Juliane Braukmann, Bielefeld, wurde für ein Ehepaar vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Erfolg gegenüber der BELTANA Invest GmbH & Co. KG und der DWM Wirtschaftsmanagement Deutschland AG erzielt.

Die Eheleute waren Ende des Jahres 2007 in Kontakt mit einem Berater der DWM Wirtschaftsmanagement Deutschland AG geraten, der ihnen anbot, sie in Geldangelegenheiten zu beraten. Er teilte den Eheleuten mit, dass für das von ihnen verfolgte Anlageziel der Altersvorsorge eine bestehende Kapitallebensversicherung nicht geeignet sei. Stattdessen empfahl er den Eheleuten eine Beteiligung an der BELTANA GarantieInvestFonds I AG & Co.KG, einem geschlossenen Fonds, der als Investitionsobjekte pauschal eigen- und fremdfinanzierte kapitalgarantierte Finanzanlagen im In- und Ausland benennt. Über die bei einer solchen Geldanlage bestehenden erheblichen und weitreichenden Risiken klärte der Berater die Eheleute nicht auf. Daher hatten sie keine Kenntnis davon, dass sie in einen sog. Blind Pool investierten. Von einem solchen spricht man, wenn die Investitionen einer Fondsgesellschaft im Zeitpunkt der Beteiligung noch nicht feststehen, der Anleger also nicht weiß, wo genau die Gesellschaft das ihr zur Verfügung gestellte Geld investiert. Die Eheleute wurden auch nicht über das bei solchen Geldanlagen grundsätzlich bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt. Vielmehr warb der Berater den Eheleuten gegenüber mit der Bezeichnung der Gesellschaft als "GarantieInvestFonds" und einem gleichzeitig in den Vertragsunterlagen erwähnten 100%igen Kapitalschutz. Tatsächlich verpflichtet sich die Gesellschaft nur dazu, das eingeworbene Kapital der Anleger ausschließlich in Investitionen im In- und Ausland fließen zu lassen, für die eine Kapitalgarantie besteht. Ein Schutz der Anleger vor Kapitalverlusten durch Unternehmensinvolvenzen oder erhöhte Kostenstrukturen wird dadurch nicht gewährleistet. Der Berater hatte die Eheleute auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich bereits den Jahresabschlüssen der im Jahre 2004 gegründeten Gesellschaft entnehmen ließ, dass im Jahre 2007 bereits ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.526.538,06 € und im Jahre 2008 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.196.396,77 € ausgewiesen werden musste.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 21. Januar 2013 entschieden, dass die Beteiligung der Eheleute an der Gesellschaft noch wirksam durch einen von deren Rechtsanwältin Ende des Jahres 2009 erklärten Widerruf herbeigeführt werden konnte. Das Gericht ist dem klägerischen Vortrag darin gefolgt, den von den Eheleuten vorgenommenen Gesellschaftsbeitritt als Haustürgeschäft zu qualifizieren, obwohl der Gesellschaftsbeitritt nach einer vom Berater vorgelegten Beratungsdokumentation erst nach fünf vorangegangenen Verhandlungsgesprächen erfolgt sein soll. Das Oberlandesgericht Hamm nahm gleichwohl nach Anhörung der Eheleute eine ein Haustürgeschäft auszeichnende fortwirkende Überraschungssituation und eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Eheleute an. Weil die den Eheleuten zum Gesellschaftsbeitritt erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte, konnte der Widerruf von den Eheleuten noch jederzeit erklärt werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat erfreulich eindeutig geurteilt, dass eine zu einem Publikumsfondsbeitritt erteilte Widerrufsbelehrung über die spezifischen Rechtsfolgen im Falle des Widerrufs des Beitritts aufklären muss, die darin bestehen, dass der Anleger im Fall des Widerrufs keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Einzahlungen hat, sondern lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Summe, die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Beendigung entspricht. Das Oberlandesgericht Hamm hat somit entschieden, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs Ende des Jahres 2009 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und insoweit eine Auszahlung des damaligen Werts ihrer Beteiligung verlangen können.

Daneben hat die DWM Wirtschaftsmanagement Deutschland AG, die damals als beratendes Institut tätig wurde, sich im Wege Vergleichs verpflichtet, den Eheleuten 80% der Differenz zwischen der von ihnen mittlerweile geleisteten Einzahlungen in Höhe von 22.225,35 € und der ggf. von der BELTANA noch zu erwartenden Auszahlung zu erstatten.

Die Anlegerschutzanwälte e.V. empfehlen auch anderen Anlegern der BELTANA Invest GmbH & Co. KG, eine anwaltliche Prüfung vornehmen zu lassen, ob auch in ihrem Fall eine Loslösung von der Gesellschaft und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche noch möglich ist.

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Die Zinsen für Wohnungsbaukredite sind im langfristigen Vergleich unschlagbar günstig. Der durchschnittliche Effektivzinssatz von Krediten mit einem Festzins für 10 Jahre liegt deutlich unter 3 %.

Verständlicherweise ärgern sich darüber Bauherren, die ihre Immobilie langfristig zu einem höheren Festzinssatz finanziert haben. Würden sie den Kredit zu den heutigen Konditionen abschließen, könnten sie in vielen Fällen einige zehntausend Euro sparen. Umschulden ist allerdings normalerweise nicht ohne Weiteres möglich, da die Banken darauf bestehen können, dass die Kredite bis zum Ende der Festzinsvereinbarung weiterlaufen, oder sich mit einer vorzeitigen Beendigung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden erklären müssen. Da der Marktzins stark zurückgegangen ist, fallen Vorfälligkeitsentschädigungen zur Zeit besonders hoch aus, weil die Banken die vorzeitige Tilgung nur zu einem wesentlich geringen Zins neu verleihen oder anlegen können.

In gar nicht so seltenen Fällen gibt es jedoch eine Möglichkeit, den teuren Kredit einseitig zu beenden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Dann nämlich, wenn die Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages falsch ist. Dabei kommt es seit 03.11.2002 nicht mehr darauf an, ob der Kredit in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde, denn seit diesem Zeitpunkt räumt § 495 BGB jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 2 Wochen auch für den Fall ein, dass der Kreditvertrag zum Beispiel in der Bank oder auf dem Postweg abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nur zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung richtig ist und das ist oft nicht der Fall. Die Fehler sind vielfältig. Zum Beispiel ist die Widerrufsbelehrung falsch, wenn darin steht, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt. Fehlerhaft ist die Widerrufsbelehrung auch dann, wenn die Widerrufsfrist erst mit dem Eingang des Kreditvertrages bei der Bank zu laufen beginnen soll oder wenn die Widerrufsbelehrung offen lässt, ob zwischen dem Kredit und dem damit finanzierten Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft besteht. Oft ist die Widerrufsbelehrung auch falsch, wenn die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt der Belehrung" zu laufen beginnen soll.

Erstaunlich ist außerdem, dass man sich sogar eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen kann, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist, denn das Widerrufsrecht erlischt nicht mit der Ablösung des Kredites.

Ob eine Widerrufsbelehrung falsch ist, können allerdings nur versierte Spezialisten sicher beurteilen. Wer bei seiner Immobilienfinanzierung sparen will, sollte seinen Kreditvertrag daher durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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Donnerstag, den 24. Januar 2013 um 13:12 Uhr

Neues Jahr – alte Probleme: geschlossene Fonds in Nöten

Geschlossene Fonds sind Unternehmen, die mit Containerschiffen, Immobilien u.a. Geschäfte machen. Anleger, die sich beteiligen, haben zwar alle unternehmerischen Chancen, sie tragen aber auch das volle Unternehmerrisiko. Während über die Chancen bei Vertragsschluss viel gesprochen wird, kommen die Risiken kaum zur Sprache.

Die Risiken sind oft schwer erkennbar und in der Struktur eines Fonds versteckt. Ein typisches Risiko, das große Auswirkungen haben kann, ist das Kreditrisiko. Es besteht, wenn ein Fonds seine Geschäfte nicht nur mit dem Kapital finanziert, das er bei den Anlegern eingesammelt hat, sondern zusätzlich noch Bankkredite aufnimmt. Kommt der Fonds in Probleme und kann die Kredite nicht bezahlen, werden zunächst die Banken bedient. Der Anleger geht also ein erhöhtes Risiko ein, sein Kapital zu verlieren. Dieses Risiko wird noch gesteigert, wenn der Kredit in einer Fremdwährung aufgenommen wird. Ein Beispiel: der Schweizer Franken hat nach der Finanzkrise gewaltig an Wert gewonnen. Eine Gesellschaft, die in Euro oder Britischen Pfund arbeitet, aber einen Kredit in Schweizer Franken aufgenommen hat, weil dies früher günstig war, muss inzwischen sehr viel mehr zahlen, um das Darlehen zu bedienen. Dann zeigen sich plötzlich Probleme, von denen die Anleger bei Vertragsschluss gar nichts wussten: die Banken haben sich in den Kreditverträgen regelmäßig besondere Rechte ausbedungen, z.B. eine loan to value-Klausel oder eine 105%-Klausel. Mit solchen Klauseln wird sichergestellt, dass das Verhältnis zwischen der Kreditforderung und dem Gesellschaftsvermögen bzw. bei einem Fremdwährungskredit zwischen der Arbeitswährung des Fonds und der Kreditwährung erhalten bleibt. Verändert sich dieses Verhältnis zum Nachteil der Bank, kann die Bank z.B. untersagen, dass eine Ausschüttung erfolgt bzw. Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten verlangen. Für die Anleger bedeutet dies: keine Ausschüttungen; die Aufforderung, erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen; Nachschussforderungen. Der Verlust der Kapitaleinlage droht. Über ähnliche Fälle haben wir schon öfters berichtet, z.B. im Artikel „MS Virginia – Schiffsfonds in Liquiditätsproblemen (http://www.anlegerschutzanwalt.de/aktuelles/item/150-ms-%E2%80%9Evirginia%E2%80%9C-schiffsfonds-in-liquidit%C3%A4tsproblemen.html).

Wer eine Fondsbeteiligung zeichnet, muss vor der Unterschrift abschätzen, ob es später zu Problemen kommen kann. Das kann nur, wer umfassend aufgeklärt oder beraten worden ist und wem der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde. Kommt es bei der Aufklärung zu Fehlern, wie z.B. der fehlenden Aufklärung über das Kredit- und das Fremdwährungsrisiko, besteht die Möglichkeit, den Berater in die Haftung zu nehmen. Manchmal schulden auch Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafter oder Treuhandkommanditist Schadensersatz. Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. raten deshalb geschädigten Anlegern dringend, ihre Beteiligungen fachkundig prüfen zu lassen.

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Montag, den 10. Dezember 2012 um 11:33 Uhr

Kühlschiffe in der Krise

Reefer-Flottenfonds 1 und 2 haben erhebliche Liquiditätsprobleme

Zwei geschlossene Fonds mit Kühlschiffen haben schwere Probleme. Die Krise bei Schiffsbeteiligungen weitet sich weiter aus. Jetzt stehen zwei Fonds des Hamburger Emissionshauses MPC Capital, die in Kühlschiffe investiert haben, vor dem Ende.

Den Reefer-Flottenfonds 1 und 2 gehören insgesamt 28 Kühlschiffe. Die Anleger von Fonds 2 sollen laut einem Sanierungskonzept eine zweistellige Millionensumme nachschießen, um ihre Beteiligung zu retten. An einem Rettungsplan für den Reefer-Flottenfonds 1 arbeitet MPC noch. Er soll den Anlegern noch im Dezember 2012 vorgestellt werden. Ob eine solche Sanierung in Form der Kapitalerhöhung überhaupt von Erfolg gekrönt ist, ist völlig ungewiss. Die Einnahmen der Spezialschiffe sind im Jahr 2009 unter Druck geraten und haben sich seitdem nicht nachhaltig erholt. Ob diese Sparte auf längere Zeit überhaupt eine Zukunft hat, ist in der Branche umstritten.

Sollten die Anleger nicht genügend Geld aufbringen, bleibt nur die Option, einzelne oder sogar alle Schiffe zu verkaufen. Der erwartete Verkaufspreis pro Schiff würde nach bisherigem Sachstand gerade einmal ausreichen, um die Bankdarlehen abzulösen. Damit würden die Anleger ihr investiertes Kapital nahezu vollständig verlieren.

Patrick M. Zagni, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hält es jedoch für sehr riskant, weiteres Geld in den Fonds zu stecken. „Investoren sollten sorgfältig prüfen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme durch die anstehende Kapitalerhöhung dauerhaft gelöst werden können.“

Der Reefer-Flottenfonds 1 hat neben den zu niedrigen Einnahmen noch ein weiteres Problem: Der Fonds hat 35 % der Darlehenssumme in japanischen Yen aufgenommen. Da der Wert des Yen gegenüber dem Hauptdarlehen in US-Dollar um mehr als 5 % gestiegen ist, wurde eine so genannte 105 %-Klausel des Kreditvertrages, die vor Währungsverlusten schützen soll, verletzt. Das gibt der Bank das Recht, zusätzliche Sicherheiten zu fordern. Außerdem wächst der Wert des Yen-Darlehens, es werden somit zusätzliche Mittel zur Tilgung des Kredits benötigt.

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern ist bekannt, dass diese über die extremen Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Schiffsbeteiligungen sind, wie der BGH bereits mehrfach formuliert hat, unternehmerische Beteiligungen, die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital verloren gehen kann.

Zudem wurden die hohen Vertriebskosten und der hohe Weichkostenanteil verschwiegen, was einen Schadenersatzanspruch begründen kann.

Die Anlegerschutzanwälte empfehlen deshalb geschädigten Anlegern nachdrücklich, ihre Beteiligungen fachkundig prüfen zu lassen.

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