Neue Hoffnung für Lehman-Geschädigte?
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.05.2011 (13 U 165/10) hinsichtlich eines Falles gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, dass diese sich hinsichtlich der Beratung zu einem Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikat (WKN A0MJHE) dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.
Die Commerzbank trägt hinsichtlich dieses Zertifikates stets vor, dass die Dresdner Bank das Zertifikat bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist für einen Kurs von 965,00 EUR von Lehman einkauft und für 1.000,00 EUR an die eigenen Kunden weiterverkauft habe. Die Bank behauptet also, dass zwischen ihr und den Anlegern ein Kaufvertrag geschlossen wurde.
In Rechtsprechung und Literatur ist es höchst umstritten, ob eine Bank in einer derartigen Konstellation über ihre Gewinnspanne – hier von 3,5 % – aufklären muss.
Der Bundesgerichtshof wird diese Frage am 27.09.2011 in 2 Fällen verhandeln (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), in denen die Anleger von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vor dem Land- und Oberlandesgericht in Hamburg vertreten wurden.
Das Oberlandesgericht Köln argumentiert nun allerdings so, dass zwar nicht über die Handelsspanne der Bank als solche aufzuklären sei, da es auf der Hand liege, dass bei einem Verkauf ein Gewinnerzielungsinteresse der Bank bestehe, aber darüber, dass die Bank eine „Doppelrolle“ als Beraterin und Verkäuferin einnehme. Der Anleger sei also darüber aufzuklären, dass die Bank nicht nur Beraterin, sondern gleichzeitig auch Verkäuferin sei und ihm das Zertifikat nicht nur von einem Dritten „besorge“. Die unterbliebene Aufklärung über diese „Doppelrolle“ stelle – so die Köllner Richter – eine eigenständige Pflichtverletzung dar.
Nach den Wertpapierbedingungen kommt ein Kaufvertrag zwischen Bank und Anleger zustande, wenn ein fester Preis hinsichtlich des Wertpapiers vereinbart wird. Das Oberlandesgericht Köln ist also offenbar der Ansicht, dass die Kenntnis des Anlegers vom Vorliegen eines Kaufvertrages nicht allein durch die Vereinbarung eines festen Preises herbeigeführt wird, sondern ein ausdrücklicher Hinweis der beratenden Bank erforderlich sei, dass der Anleger von ihr nicht nur beraten wird, sondern mit ihr auch einen Kaufvertrag schließt.
Hinsichtlich der beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fälle hat die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Hamburg eindeutig ergeben, dass keine Kenntnis der Anleger vorhanden war, dass sie das Lehman-Zertifikat direkt von der Sparkasse erwarben, so dass die Begründung aus Köln durchaus auch für Karlsruhe relevant werden könnte.
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Der Fonds hat die Anleger aufgefordert, die in den Jahren 1999 bis 2005 erhaltenen Ausschüttungen zurückzubezahlen, da andernfalls eine Kündigung der Kredite durch die Deutsche Pfandbriefbank AG und eine Zwangsversteigerung der Immobilien drohe. Bei Anlegern, die sich z. B. mit einer Einlage von 15.000 EUR beteiligt haben, macht das einen Betrag von rund 5.300 EUR aus. Dies ist für die Anleger deshalb besonders ärgerlich, weil der Fonds sowieso schon jahrelang keine Ausschüttungen mehr bezahlt hat.





















