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In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die Kündigungsmöglichkeiten von Darlehen zugunsten der Banken aufgeweicht. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht auf Seiten der Bank nun bereits dann, wenn eine bloße Gefährdung der Rückzahlungsmöglichkeit besteht, auch wenn noch gar kein Ratenrückstand eingetreten ist – ein Gummiparagraf, zu dessen Vorliegen im konkreten Fall sorgfältige Beratung notwendig ist. Dass Banken bei wirtschaftlichen Problemen nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Firmenkundenbereich zunehmend nervös reagieren, macht eine besonnene Reaktion des Kreditnehmers notwendig. Die Anlegerschutzanwälte sind dabei auch für Firmen und Handwerksbetriebe kundige Ansprechpartner.

Wer bürgt, wird gewürgt? Dieser Spruch gilt für Familienmitglieder und Verwandte schon länger nicht mehr uneingeschränkt. Auch Mitunterschriften unter Darlehen oder Grundschulden für Dritte haben nicht in jedem Fall und vor allem nicht in der von der Bank behaupteten Höhe Bestand. Eine Beratung über die differenzierte und unübersichtliche Rechtsprechung lohnt sich und kann helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Spektakulär war das Urteil des Bundesgerichtshofs zu variablen Zinsen. Die meisten Zinsgestaltungen der weit verbreiteten langfristigen Sparpläne wurden von den Banken zu Lasten der Kunden ausgelegt. Die Neuabrechnung führt nicht selten zu satten Erstattungen.

Aber auch im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen, unberechtigten Bankentgelten, Kartenschadensfällen, der Freigabe von Kreditsicherheiten und dem manchmal unklaren Verhalten von Banken bei Erbfällen lohnt sich der sachkundige Rat der Anlegerschutzanwälte.