Anlegerschutzanwälte
Ulrich Husack

Ulrich Husack

Rechtsanwalt, Hamburg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
(Kanzlei Husack)

Rechtsanwalt Ulrich Husack ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Sozius der Kanzlei Husack - Schnelle - Beckmann.

Tätigkeitsgebiete

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
Postanschrift Ulrich Husack
Anwälte Husack - Schnelle - Beckmann
Goetheallee 6
D-22765 Hamburg
Telefon 040-3893536
Fax 040-387538
Mail husack@anlegerschutzanwalt.de

Website URL: http://www.adjur.de

Lehman-Zertifikate Der Kampf geht weiter – LG Hamburg verurteilt TARGO Bank! Bekanntlich entschied der BGH am 27.9.2011 gegen Lehman-Geschädigte, die wegen der Empfehlung von Zertifikaten ihre Bank auf Schadenersatz in Anspruch nahmen. Am gleichen Tag verurteilte das Landgericht Hamburg (330 O 430/10) in einem von unserem Mitglied RA Ulrich Husack, Hamburg, geführten Verfahren die TARGO Bank (vormals Citibank) dazu, einem Anleger den in Lehman-Zertifikate investierten Betrag zurück zu bezahlen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beratung sei mangelhaft gewesen, weil der Berater den Anleger nicht deutlich genug darüber aufgeklärt hat, dass es sich nicht um eine Investition in Aktien oder Aktienfonds handelt, sondern quasi um ein Darlehen für eine amerikanische Bank. Dem Berater der TARGO Bank sei vorzuwerfen, dass er sich vor der Empfehlung der Zertifikate nicht vergewissert habe, ob der Anleger die Risiken des Finanzproduktes in jeder Hinsicht verstanden hat.

Wie bereits den Medien zu entnehmen war, hat der Bundesgerichtshof am 27.9.2011 zwei Revisionen von Anlegern, welche durch Lehman-Zertifikate einen Totalverlust erlitten haben, abgewiesen. Damit sind jedoch nicht alle Chancen von Lehman-Geschädigten gestorben, weil es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen handelte.

Die betreffenden Zertifikate waren mit einer Kapitalgarantie versehen und wurden von der Hamburger Sparkasse (HASPA) vertrieben. Die Besonderheit des Falles war, dass die HASPA die Zertifikate bei Lehman in Auftrag gab, sie dann alle aufkaufte und mit einer Gewinnspanne selber an die Anleger weiter veräußerte. Die HASPA hatte die Zertifikate daher nicht als Kommissionärin für die Kläger besorgt, sondern an sie selber verkauft. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die HASPA die Anleger deshalb nicht über die Gewinnspanne und das Fehlen eines Einlagensicherungssystems aufklären musste. Er hat nicht entschieden, dass Lehman-Geschädigte völlig chancenlos seien. Im Gegenteil: Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es sich nur um Einzelfälle handelt und bei anderen Verfahren immer genau geprüft werden müsse, ob Pflichtverletzungen der Bank vorliegen. Insbesondere müsse jeder Anleger darüber aufgeklärt worden sein, dass er bei einer Insolvenz von Lehman einen Totalverlust erleiden kann, was in den vorgelegenen Fällen allerdings der Fall gewesen sein soll. Klagen, die sich also z.B. darauf stützen, dass die Anlage nicht der Risikobereitschaft der Anleger entsprachen oder die Anleger nicht richtig über die Funktionsweise oder die Risiken des Papiers aufgeklärt wurden, haben daher weiterhin Aussicht auf Erfolg. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Bank, die als Kommissionärin gehandelt hat, über ihre Provision hätte aufklären müssen.

Samstag, den 24. September 2011 um 08:18 Uhr

BGH verhandelt erstmals über Lehman-Zertifikate

Am Dienstag, den 27.9.2011 um 11:00 Uhr ist es so weit: Der Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) wird zum ersten Mal über die Beratungspflichten von Banken im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten verhandeln - über drei Jahre nach dem spektakulären Zusammenbruch des Bankhauses Lehman Brothers am 15. September 2008.

In beiden Verfahren wurden die Kläger vor dem Land- und Oberlandesgericht Hamburg von dem Mitglied des Anlegerschutzanwälte e.V., Herrn Rechtsanwalt Ulrich Husack aus Hamburg vertreten.

Während das Landgericht in beiden Fällen Schadenersatzansprüche gegen die Hamburger Sparkasse (HASPA) noch bejahte, gab das Oberlandesgericht Hamburg der HASPA Recht.

In den Verfahren wird es darum gehen, ob die Bank über ihre Gewinnmarge oder ihre Doppelrolle als Verkäuferin und Beraterin hätte aufklären müssen, und ob Sie den Klägern hätte mitteilen müssen, dass die Lehman-Papiere durch kein Einlagensicherungssystem abgesichert waren.


Sollten die Verfahren für die Anleger positiv ausgehen, könnten nicht nur Lehman-Geschädigte, sondern auch Anleger, die mit anderen Zertifikaten Schiffbruch erlitten haben, wieder hoffen. Zwar gibt es keinen Automatismus, dass andere Geschädigte von selbst Schadensersatz erhalten, wenn der BGH in den Verfahren Pflichtverletzungen der Bank feststellt, es würde aber die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen stark erleichtern.

Gerade die zur Entscheidung anstehenden Fragen sind nach Erfahrung der Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. aus einer Vielzahl von Lehman - Prozessen von ganz wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob Schadensersatz in Form der Rückabwicklung von der Bank geleistet werden muss.

Die Mitglieder des Anlegerschutzanwälte e.V. stehen bundesweit gerne für eine Prüfung der Erfolgsaussichten zur Verfügung.

 

Dienstag, den 28. Juni 2011 um 14:52 Uhr

Neue Hoffnung für Lehman-Geschädigte?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.05.2011 (13 U 165/10) hinsichtlich eines Falles gegen die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, dass diese sich hinsichtlich der Beratung zu einem Lehman Brothers „Global Champion“ Zertifikat (WKN A0MJHE) dem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe.

Die Commerzbank trägt hinsichtlich dieses Zertifikates stets vor, dass die Dresdner Bank das Zertifikat bis zum Ablauf der Zeichnungsfrist für einen Kurs von 965,00 EUR von Lehman einkauft und für 1.000,00 EUR an die eigenen Kunden weiterverkauft habe. Die Bank behauptet also, dass zwischen ihr und den Anlegern ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

In Rechtsprechung und Literatur ist es höchst umstritten, ob eine Bank in einer derartigen Konstellation über ihre Gewinnspanne – hier von 3,5 % – aufklären muss.

Der Bundesgerichtshof wird diese Frage am 27.09.2011 in 2 Fällen verhandeln (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10), in denen die Anleger von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vor dem Land- und Oberlandesgericht in Hamburg vertreten wurden.

Das Oberlandesgericht Köln argumentiert nun allerdings so, dass zwar nicht über die Handelsspanne der Bank als solche aufzuklären sei, da es auf der Hand liege, dass bei einem Verkauf ein Gewinnerzielungsinteresse der Bank bestehe, aber darüber, dass die Bank eine „Doppelrolle“ als Beraterin und Verkäuferin einnehme. Der Anleger sei also darüber aufzuklären, dass die Bank nicht nur Beraterin, sondern gleichzeitig auch Verkäuferin sei und ihm das Zertifikat nicht nur von einem Dritten „besorge“. Die unterbliebene Aufklärung über diese „Doppelrolle“ stelle – so die Köllner Richter – eine eigenständige Pflichtverletzung dar.

Nach den Wertpapierbedingungen kommt ein Kaufvertrag zwischen Bank und Anleger zustande, wenn ein fester Preis hinsichtlich des Wertpapiers vereinbart wird. Das Oberlandesgericht Köln ist also offenbar der Ansicht, dass die Kenntnis des Anlegers vom Vorliegen eines Kaufvertrages nicht allein durch die Vereinbarung eines festen Preises herbeigeführt wird, sondern ein ausdrücklicher Hinweis der beratenden Bank erforderlich sei, dass der Anleger von ihr nicht nur beraten wird, sondern mit ihr auch einen Kaufvertrag schließt.

Hinsichtlich der beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fälle hat die Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht Hamburg eindeutig ergeben, dass keine Kenntnis der Anleger vorhanden war, dass sie das Lehman-Zertifikat direkt von der Sparkasse erwarben, so dass die Begründung aus Köln durchaus auch für Karlsruhe relevant werden könnte.

Viele Anleger haben auf Empfehlung ihrer Bank sogenannte Alpha-Express-Zertifikate gekauft. Emittent derartiger Zertifikate war neben zahlreichen deutschen Banken auch die inzwischen insolvente Bank Lehman Brothers. Bei Alpha-Express-Zertifikaten geht es meist darum, dass der Anleger darauf wettet, dass sich der DivDAX besser als der DAX entwickelt.