Anlegerschutzanwälte
Richard Vogelskamp

Richard Vogelskamp

Rechtsanwalt, Wuppertal

(Vogelskamp Benn Nettekoven)

Die Rechtsanwälte Vogelskamp und Benn (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) sind Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Rechtsanwalt Richard Vogelskamp ist Honoraranwalt der Verbraucherzentrale NRW seit 1980.

Tätigkeitsgebiete

  • Bank- & Kapitalmarktrecht
  • Anlegerschutz
  • Versicherungsrecht
  • Private und gewerbliche Insolvenzverfahren
Postanschrift Richard Vogelskamp
Laurentiusstraße 9
D-42103 Wuppertal
Telefon 0202-300303
Fax 0202-305632
Mail vogelskamp@anlegerschutzanwalt.de



Website URL: http://www.vogelskamp-benn.de

Montag, den 13. Februar 2012 um 09:36 Uhr

Deutsche Bank verliert im Steuerstreit

Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG musste vor dem Landgericht Frankfurt am Main in einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Richard Vogelskamp, Wuppertal, für einen Anleger geführten Prozessverfahren einen herben Verlust erleiden. Aus einem Prozessvergleich, mit Zahlungspflicht der Bank, der zuvor in einem anderen Verfahren, ebenfalls vor diesem Gericht zwischen der Deutschen Bank und diesem Anleger geschlossen wurde, zog die Deutsche Bank aus heiterem Himmel ohne Ankündigung Steuerbeträge ein und leitete diese an das Finanzamt weiter. Die Bank bezog sich dabei auf die Vorschriften gemäß § 20 EStG und glaubte, aus angeblich eigener Verpflichtung diese Beträge als Abgeltungssteuer für den Anleger von dem Vergleichsbetrag auf den man sich in einem abgeschlossenen Verfahren zuvor bei Gericht geeinigt hatte, abziehen zu müssen. Tatsächlich war der Vergleichsbetrag in dem vorangegangenen Verfahren als Schadensersatzanspruch ohne Bezugnahme auf eine Steuerpflicht des Anlegers vor Gericht protokolliert worden.

DEGI International hätte nicht als mündelsicher bezeichnet werden dürfen


In einem von unserem Mitglied Richard Vogelskamp, Wuppertal, durchgeführten Schlichtungsverfahren hat die Ombudsfrau der privaten Banken mit Schlichtungsspruch vom 24.10.2011 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Ehepaar den Kaufpreis von 205.000 EUR für Anteile am offenen Immobilienfonds DEGI International erstatten muss.

Das Ehepaar wollte für seine Altersvorsorge eine absolut sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit haben. Hierfür hatte ein Mitarbeiter der Commerzbank AG den DEGI International empfohlen und erklärt, es handele sich um eine „mündelsichere Anlage“. Die Ombudsfrau hat festgestellt, dass dies eine irreführende Aussage war.

Der Schlichtungsspruch ist richtungsweisend für DEGI International – Anleger, denen oftmals von den Beratern die vermeintliche „Mündelsicherheit“ als entscheidendes Sicherheitsmerkmal angepriesen wurde, um so Bedenken zu zerstreuen. Die Berater haben für die fehlerhafte Aussage einzustehen und Schadensersatz zu leisten. Die Anleger können damit Rückabwicklung verlangen und sich so aus der verlustträchtigen Anlage lösen.

Die Ombudsfrau stellt im Schlichtungsspruch fest, dass der DEGI International nicht mündelsicher sei. Eine Anlage könne nur dann als mündelsicher bezeichnet werden, wenn es sich um eine der in § 1807 BGB genannten Kapitalanlagen handele, also z. B. um einen Bundesschatzbrief, eine Bundes- oder Länderanleihe, einen Pfandbrief oder eine Kommunalobligation. Mündelsichere Anlagen seien nur solche, die vor einem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen sei. Eine Beteiligung an einem offenen Immobilienfonds erfülle diese Voraussetzungen ersichtlich nicht.

Beim DEGI International handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds, der durch die Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten ist. Seit November 2009 nimmt die Fondsgesellschaft keine Anteile mehr zurück, der Fonds ist geschlossen. Seitdem können Anleger ihre Anteile nur noch mit einem erheblichen Kursverlust über die Börse verkaufen. Vor Kurzem hat die Fondsgesellschaft außerdem entschieden, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibt und aufgelöst wird. Welchen Erlös die Anleger für ihre Anteile noch erhalten, hängt nun davon ab, zu welchem Preis der Fonds seine Immobilien verkaufen kann.

Die Excalibur Tatarelis & Partner KG mit Sitz in Oberhaching vermittelt seit Jahren unter anderem fondsgebundene Lebensversicherungen der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. Luxemburg. Die Besonderheit der Vermittlung besteht darin, dass eine sogenannte ,,Nettopolice‘‘ angeboten wird. Das bedeutet, dass Gebühren, Provisionen etc., die der Vermittler in Rechnung stellen kann, nicht in den Prämienzahlungen enthalten sind, sondern in einer selbstständigen Vermittlungsgebührenvereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Versicherungsnehmer.


Ziel dieser getrennten Vereinbarungen zu Gebühren- und Prämienzahlungen soll es sein, dass der Versicherungsnehmer bereits zu Beginn der Laufzeit einen Rückkaufswert bilden und im Falle der Kündigung erhalten kann. Die Kosten für die Vermittlung zahlt der Versicherungsnehmer aufgrund eines eigenständigen Vertrages direkt an den Vermittler, hier die Excalibur Tatarelis & Partner KG.


Eine wahrhaft schwerwiegende und für den Versicherungsnehmer als äußerst nachteilige Folge der Aufsplittung seiner Leistungspflichten tritt immer dann ein, wenn er das Versicherungsverhältnis nach kurzer Zeit kündigt. Dabei hat sich in vielen Fällen herausgestellt, dass der Ausstieg aus dem Versicherungsvertrag ohne große Probleme erfolgt. Die Atlanticlux ist regelmäßig großzügig und entlässt den Versicherungsnehmer wunschgemäß aus seinen Verpflichtungen. Ganz anders ist dies bei der Excalibur. Diese fordert aus der Vergütungsvereinbarung nicht selten ein Honorar von einigen Tausend Euro. Grund ist die rechtliche Trennung der beiden Vertragsverhältnisse.


Das Landgericht Wuppertal hat in einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Vogelskamp aus Wuppertal erstrittenen Urteil vom 04.08.2011 (9 S 99/10) ein Beratungsverschulden des Beraters der Excalibur im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung festgestellt und die Forderung der Excalibur von rund 3.800 Euro abgewiesen.

Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Excalibur, weil in Fällen der gegebenen Art ein ,,erhöhter Beratungsbedarf‘‘‘ wegen Tätigung einer ,,Risikoanlage‘‘ zu Gunsten des Anlegers besteht. Diesen Anforderungen ist der einzelne Berater im Rahmen der erbrachten Beratung nicht gerecht geworden. Es stellte sich zum Beispiel heraus, dass der Berater nicht die Funktion der ,,Fondspolice‘‘ verständlich und umfassend erläutert hatte. Das Gericht verlangt die eindeutige Darstellung und Erläuterung der Anlagestrategien verbunden mit dem Anlageprodukt gegenüber dem Anleger. Auch helfen in diesem Zusammenhang von den Anlegern mehrfach unterschriebene Beratungsberichte der Excalibur nicht weiter. Diese geben keine konkreten Gesprächsinhalte wieder, sondern enthalten nur ,,vorformulierte Angaben über den Ablauf des Gespräches, die durch Ankreuzen zu bestätigen sind‘‘. Im Ergebnis wurde damit jeglicher Anspruch der Excalibur aus der Gebührenvereinbarung zurückgewiesen.


Die Anlegerschutzanwälte stehen betroffenen Anlegern gerne hilfreich zur Seite.

In der Vergangenheit waren Schiffsfonds gewinnbringende Anlagen. Seit der Wirtschaftskrise im Herbst 2008 weht der Wind für diese Fonds allerdings aus einer anderen Richtung. Die Wirtschaftskrise und häufig auch Managementfehler setzen den Fonds in wirtschaftlicher Hinsicht arg zu. Bei vielen Schiffsfonds sind die Gesellschaftsanteile stark im Wert gesunken. Einige Gesellschaften sind insolvenzgefährdet oder haben zu wenig Liquidität.

Das Amtsgericht Essen entschied mit Urteil vom 2.7.2010, dass die durch das Mitglied der Anlegerschutzanwälte e.V., Rechtsanwalt Richard Vogelskamp aus Wuppertal, vertretene Anlegerin keine Raten mehr auf die Beteiligung zahlen muss. Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (Jahre nach Unterzeichnung des Beitritts) nicht abgelaufen.