Anlegerschutzanwälte
Mittwoch, den 09. Februar 2011 um 16:27 Uhr

Gute Chancen auf Schadensersatz für Käufer von Alpha-Express-Zertifikaten

Autor:  Ulrich Husack
Artikel bewerten
(0 Bewertungen)
Viele Anleger haben auf Empfehlung ihrer Bank sogenannte Alpha-Express-Zertifikate gekauft. Emittent derartiger Zertifikate war neben zahlreichen deutschen Banken auch die inzwischen insolvente Bank Lehman Brothers. Bei Alpha-Express-Zertifikaten geht es meist darum, dass der Anleger darauf wettet, dass sich der DivDAX besser als der DAX entwickelt.
In einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Ulrich Husack vertretenen Fall entschied das Landgericht Hamburg bereits 2008, dass es sich um ein „Spekulationspapier mit Wettcharakter“ handelt. Darüber hinaus werfen zahlreiche Landgerichte den Banken vor, dass sie ihre Kunden nicht darüber aufgeklärt haben, dass es sich bei dem ausgesuchten DivDAX um einen Preisindex handelt, während der DAX ein Kursindex ist. Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Kursindex die jeweils gezahlten Dividenden im Kurs enthalten sind, während diese beim Preisindex nach der Hauptversammlung nicht mehr im Kurs enthalten sind. Allein aufgrund dieses Umstandes hat der DivDAX einen jährlichen strukturellen Nachteil hinsichtlich der Performance von geschätzten 3 – 4 %.

Bemerkenswert ist hierbei, dass es den DivDAX auch als Kursindex gibt, so dass der strukturelle Nachteil seitens des Emittenten offensichtlich gewollt ist, da es ansonsten nahe gelegen hätte, zwei Kursindices gegeneinander antreten zu lassen.

Auf diesen Umstand haben die Banken in der Regel nicht hingewiesen, so dass dies ein guter Ansatz für einen Schadenersatzanspruch ist. Letztlich werden allerdings die Obergerichte zu entscheiden haben, ob es sich hierbei um eine wesentliche Eigenschaft des Zertifikats handelt, über welche die Bank ihre Kunden hätte aufklären müssen. Wir sind der Meinung, dass eine Aufklärungspflicht bestand, weil der Unterschied der beiden Indices einen wesentlichen Einfluss darauf hat, ob die Wette aufgeht.

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche könnte sein, dass der DivDAX in den Prospekten teilweise nur simuliert wurde, weil es ihn erst seit 01.03.2005 gibt. Wir empfehlen betroffenen Anlegern, ihren Fall anwaltlich überprüfen zu lassen. Hier ist allerdings Eile geboten, weil eine 3-jährige Verjährungsfrist gelten könnte.

Aktualisiert: Sonntag, den 19. Juni 2011 um 20:12 Uhr
Ulrich Husack

Ulrich Husack

Rechtsanwalt, Hamburg
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
(Kanzlei Husack)

Rechtsanwalt Ulrich Husack ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Sozius der Kanzlei Husack - Schnelle - Beckmann.

Tätigkeitsgebiete

  • Bankrecht
  • Kapitalanlagerecht
Postanschrift Ulrich Husack
Anwälte Husack - Schnelle - Beckmann
Goetheallee 6
D-22765 Hamburg
Telefon 040-3893536
Fax 040-387538
Mail husack@anlegerschutzanwalt.de

Website: www.adjur.de

Kommentar hinterlassen

Stellen Sie sicher das Sie alle mit einem (*) versehenen Informationen eingegeben haben.