Anlegerschutzanwälte
Mittwoch, den 26. Januar 2011 um 22:20 Uhr

Niederlage der Capital Advisor Fund II GbR auch vor dem OLG Hamm - Anleger ist von der Beteiligung und von Zahlungspflichten befreit -

Autorin:  Juliane Brauckmann
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Mit dem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann gegen die Capital Advisor Fund II GbR erstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.11.2010, Az. I-27 U 59/10, hat das Oberlandesgericht Hamm erstmals die Unwirksamkeit der von dem Unternehmen verwendeten Widerrufsbelehrung bestätigt. Damit besteht auch für andere Beteiligte an der Capital Advisor Fund II GbR, die der Gesellschaft in einer Haustürsituation beigetreten sind, die Möglichkeit des Widerrufs der Beitrittserklärung und somit des Ausscheidens aus der Gesellschaft.
Das Gericht ist der von Frau Rechtsanwältin Brauckmann vorgetragenen Auffassung gefolgt, dass die Widerrufsbelehrung keine ausreichenden Hinweise zu den Rechten eines Anlegers für den Fall des Widerrufs enthält, wozu insbesondere das Recht auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zählt. Das Oberlandesgericht Hamm bemängelt, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung in sechs Zeilen über die ihn im Falle eines Widerrufs treffenden Pflichten, nicht aber über die ihm in einem solchen Fall zustehenden Rechte belehrt werde. Die Widerrufsbelehrung ist damit geeignet, den Verbraucher zu verunsichern und von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten. Eine solche Belehrung entspricht auch nicht den vom Bundesgerichtshof an eine Widerrufsbelehrung gestellten Anforderungen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem erstrittenen Urteil zugleich festgestellt, dass eine nach dem eigentlichen Vertragsabschluss erfolgte Vertragsanpassung der Annahme des Vorliegens einer Haustürsituation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht entgegensteht und ein Widerrufsrecht nicht beseitigt. Das Gericht führt aus, dass bei einer solchen Vertragsanpassung kein neuer Vertragsabschluss vorliege und auch keine Bestätigung des vorangegangenen Vertragsabschlusses. Die Anlegerin hatte zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung nicht mehr die freie Wahl, ob sie der Capital Advisor Fund II GbR beitreten wollte oder nicht. Deshalb sei auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, der in einer Haustürsituation erfolgte und ein Widerrufsrecht der Verbraucherin begründete.

Angesichts der obergerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung können die in den gesamten letzten Jahren zur Capital Advisor Fund II GbR oder auch zur Multi Advisor Fund I GbR in einer Haustürsituation erklärten Beitritte noch jetzt widerrufen werden.

Die ANLEGERSCHUTZANWÄLTE e.V. empfehlen, Beteiligungen an der Capital Advisor Fund II GbR oder auch an der Multi Advisor Fund I GbR anwaltlich prüfen zu lassen. Die Mitglieder des überregionalen Netzwerkes von Anlegerschutz-Experten sind auf diese Rechtsfragen spezialisiert.
Aktualisiert: Sonntag, den 19. Juni 2011 um 20:13 Uhr
Juliane Brauckmann

Juliane Brauckmann

Rechtsanwältin, Bielefeld
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
(Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen)

Rechtsanwältin Juliane Brauckmann gehört dem Vorstand der Anlegerschutzanwälte e.V. an. Sie arbeitet in der Anwaltskanzlei Kraft, Geil & Kollegen und vertritt schwerpunktmäßig Verbraucher im gesamten Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts.

Tätigkeitsgebiete

  • Bank- und Kapitalanlagerecht
  • Kredit- und Insolvenzrecht
  • Grauer Kapitalmarkt
Postanschrift Juliane Brauckmann
Rechtsanwälte Kraft, Geil & Kollegen
Falkstraße 9
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Mail brauckmann@anlegerschutzanwalt.de

Website: www.kguk.de

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