Anlegerschutzanwälte
Donnerstag, den 04. November 2010 um 12:11 Uhr

WGS-Anleger gewinnt gegen BAG Bankaktiengesellschaft

Autor:  Patrick M. Zagni
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Vor dem Landgericht Stuttgart erzielte ein von unserem Mitglied Patrick M. Zagni vertretener WGS-Anleger ein obsiegendes Urteil. Er erhält von der BAG Bankaktiengesellschaft sämtliche in der Vergangenheit geleisteten Darlehenszinsen zurück und braucht keine weiteren Raten an die Bank zu bezahlen.

Der Kläger hatte sich im Dezember 1992 an der „Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR Stuttgart-Vaihingen / Ludwigsburg“ (WGS Nr. 30) mit einer Beteiligungssumme von DM 30.650,00 beteiligt. Zur Finanzierung seines Anteils nahm der Kläger ein endfälliges Darlehen in Höhe von nominal DM 35.238,00 bei der Esslinger Bank eG auf. Dieses ursprüngliche Darlehen wurde mit Ausgliederungsvertrag vom 27.07.2004 auf die BAG Bankaktiengesellschaft (Hamm) übertragen. In den vorvertraglichen Beratungsgesprächen wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der für die WGS als Hauptvertrieb eingesetzten Firma AmTra GmbH beraten. Die wesentlichen Beratungsgespräche fanden allesamt beim Kläger zu Hause statt. Der Kläger hat seinen Antrag auf Abschluss des Kreditvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) in 2009 widerrufen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Stuttgart bestätigte der damalige Vermittler unter anderem die Haustürsituation sowie die Tatsache, dass die Esslinger Bank eG sich bereits vor Vertriebsbeginn gegenüber den Fondsinitiatoren bereit erklärt hatte, die WGS-Beteiligung zu finanzieren. Fondsbeteiligung und Darlehen bei der Esslinger Bank eG wurden somit in einem Paket angeboten.
Das Landgericht Stuttgart folgte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21.10.2010 vollständig der Begründung unseres Mitgliedes Zagni, dass der Kläger den Kreditvertrag sogar noch 2009 widerrufen konnte, weil die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag falsch war. Der Kläger erhält somit sämtliche in der Vergangenheit an die beiden Banken gezahlten Darlehenszinsen zurück und muss sich nur die Ausschüttungen sowie die Steuervorteile anrechnen lassen.
Des Weiteren wurde die BAG Bankaktiengesellschaft dazu verurteilt, die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung zurückabzutreten. Weiter wurde antragsgemäß festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, weitere Darlehensraten zu zahlen. Dieser Fall zeigt wieder einmal drastisch, dass der Widerruf nach dem Haustürwiderrufsrecht der erfolgversprechendste Weg eines geschädigten Anlegers ist, um von einem für einen Schrottfonds aufgenommen Kredit loszukommen. Wir raten deshalb sämtlichen Fondsanlegern dringend, die im Rahmen einer Haustürsituation (worunter u.a. auch der Arbeitsplatz oder eine Freizeit- oder Verkaufsveranstaltung fällt) zu den Vertragsunterzeichnungen überredet worden sind, ihre etwaigen Ansprüche durch einen unserer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Mitglieder prüfen zu lassen.

Aktualisiert: Sonntag, den 19. Juni 2011 um 20:15 Uhr
Patrick M. Zagni

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt, Stuttgart
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
(Kanzlei ZAGNI Rechtsanwalt, Fachkanzlei für Kapitalanleger und Investoren)

Rechtsanwalt Patrick M. Zagni ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht am Kanzleistandort Stuttgart und einer Zweigstelle in Berlin. Er ist u.a. Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen AnwaltVereins und Mitglied des Prüfungsausschusses der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für die Fachbezeichnung: Bank- und Kapitalmarktrecht.

Tätigkeitsgebiete

  • Bank- und Börsenrecht
  • Kapitalanlagenrecht
  • Kapitalmarktrecht
  • Grauer Kapitalmarkt

 

Postanschrift Patrick M. Zagni
Kesselstraße 19
D-70327 Stuttgart
Telefon 0711-94558550
Fax 0711-945585520
Mail zagni@anlegerschutzanwalt.de

Website: www.zagni-recht.de

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