Man sah sich daher nach einem „Forwarddarlehen“ um, mit dem bei Auslaufen der Zinsbindung das Vorausdarlehen abgelöst werden sollte. Ein Versicherungsvertreter der Bausparer bot sich an, den Kontakt zu einer Bank herzustellen. Hierauf erhielten die Eheleute Besuch eines weiteren Versicherungsvertreters, der sich angeblich auch auf Finanzierungsvermittlung spezialisiert hatte. Diesem wurden sämtliche Unterlagen der bestehenden Darlehensverträge und der abgeschlossenen Bausparverträge sowie die letzten Kontoauszüge hierzu übergeben. Er sagte zu, eine Berechnung der erforderlichen Ablösesumme vorzunehmen. Der von ihm ermittelte Bedarf wurde über COMMERZBANK AG in Form eines Forwarddarlehens zur Verfügung gestellt. In der Beratung durch Mayer & Mayer Rechtsanwälte konnte den Eheleuten dargestellt werden, dass der Bedarf und somit das abgeschlossene Volumen des Forwarddarlehens weit überzogen war. Über 43.000,00 EUR waren zuviel berechnet worden. In der folgenden Korrespondenz mit der COMMERZBANK AG zeigte sich diese nicht einsichtig. Sie meinte, dass der eingeschaltete Darlehensvermittler den Bedarf berechnet habe und nicht sie. Dass bei einer derart komplexen Konstruktion der normale \\\\\\\"Häuslebauer\\\\\\\" überhaupt nicht in der Lage ist, in die Zukunft gerichtet über einen Zeitraum von über 1 ½ Jahren den dann notwendigen Ablösebedarf zu berechnen, interessierte die COMMERZBANK AG nicht. Der Ombudsmann belehrte die COMMERZBANK AG eines besseren. Er führte in seinem Schlichtungsspruch aus, dass die Kunden „eine genaue Ermittlung des Betrags der für die Ablösung der bestehenden Finanzierung in Ansatz zu bringenden Kreditsumme erwarten durften“. Dies sei eine „notwendige und nur unter Einsatz der Sachkunde der Bank zu lösende Voraussetzung für das ganze Geschäft gewesen“.
Darüber hinaus wies er die COMMERZBANK AG darauf hin, dass für die Einstandspflicht der Bank ausreiche, dass der eingeschaltete Vermittler in ihrem Aufgabenkreis tätig geworden sei und sie somit sehr wohl auch für dessen Verschulden bzw. fehlerhafte Berechnung einzustehen habe. Die COMMERZBANK AG wurde deshalb verpflichtet, unter Aufrechterhaltung der Darlehensbedingungen im übrigen den Darlehensbetrag auf den tatsächlich erforderlichen Ablösebedarf anzupassen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist selbstverständlich hierbei nicht angefallen. Das Darlehensvolumen wurde um über 43.000,00 € reduziert. Bei Fragen im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Umschuldungen sind die auf Bank- und Kapitalmrktrecht spezialisierten Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. kompetente Ansprechpartner.
March 2010
Datum: 04.03.2010 10:0





















