Da die Steuerbescheide immer vorläufig waren, können die Finanzämter sie bis in die 1990er Jahre aufheben. Damit drohen den Anlegern, die größtenteils gerade wegen der Steuervorteile investiert hatten, nicht nur immense Steuernachzahlungen, sondern auch noch Zinsforderungen auf die Steuerschuld von 6,0 % p.a. ab dem Veranlagungsjahr. Die Fondsgesellschaften und Emissionshäuser werfen den Finanzämtern zwar Wortbruch vor, weil das hauptsächlich in den Jahren 1998 bis 2005 verkaufte Fondsmodell von der Behörde genehmigt worden ist, diese eindeutige Schuldzuweisung ist aber nicht haltbar, weil bereits 2001 ein Wirtschaftsprüfer an einen Filmfondsinitiator schrieb, dass keine verbindliche steuerliche Anerkennung der Finanzbehörden vorliege.
In einem anderen Schreiben aus dem Jahr 2003 weist ein renommierter Fachanwalt den Initiator eines Medienfonds darauf hin, dass sich das Finanzministerium gegen die steuerliche Anerkennung sperre. Über die Bedenken der Finanzbehörden und sonstiger Experten haben die Fondsgesellschaften und Kundenberater nicht informiert. In der Regel bestehen Ansprüche aus Prospekthaftung, weil hierauf auch nicht in den Prospekten hingewiesen worden ist.
Nahezu sämtliche Fondsgesellschaften und Emissionshäuser sind von der Streichung der Steuervorteile betroffen. Zum Beispiel sehen sich Anleger der Münchner VIP-Gruppe und der Anbieter Apollo, Victory, Equity Picture, Cinerenta Steuerrückforderungsansprüchen der Finanzämter ausgesetzt. Des Weiteren sind die Film- und Medienfonds der Anbieter Hannover Leasing, KGAL, Ideenkapital (ERGO), Motion Picture, MHF Delbrück, LHI, ALCAS, Linovo, Media Stream, Montranus, N 1 Filmfonds, Kaledo, Macron betroffen. Wer haftet für den Schaden? Zuvorderst sollten Schadensersatzansprüche gegen Berater, Banken, Sparkassen und sonstige Ratgeber geprüft und geltend gemacht werden.
Da weder die Prospekte noch die Berater auf die steuerlichen Risiken hinwiesen, stehen die Chancen auf Schadensersatz in der Regel gut. Allerdings sollte die Verjährung im Auge behalten werden, die spätestens drei Jahre nach Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen eintritt und einseitig nur durch die Einleitung gerichtlicher Schritte gehemmt werden kann.
Unsere Mitglieder vertreten bereits seit längerem Geschädigte von Film- und Medienfonds.





