Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 29.12.2011 (Az.: 2-25 O 218/11), dass ein Vergleichsbetrag, der in dieser Form festgelegt wird, nicht der Abgeltungssteuer unterliegt und die Bank daher auch keine Abzüge vornehmen dürfe. Dasselbe gilt entsprechend auch für Urteile, welche eine Bank zum Schadensersatz verpflichten. Die Bank darf in so gelagerten Fällen keinerlei Steuer vom Vergleichs- oder Urteilsbetrag in Abzug bringen. In diesem Sinne führt das Gericht aus:
,,Die Schadensersatzleistung dient grade nicht dem Ausgleich eines Gewinnes sondern allein der Abgeltung zugefügten Schadens‘‘. Es liege daher keine Einnahme im Sinne von § 20 EStG vor. Nach Ansicht des Gerichtes reduziert die Schadensersatzleistung den Aufwand des Anlegers. Dies stelle einen Nachteilsausgleich und keinen Vorteil dar.
Dabei bewertete die Kammer ausdrücklich eine rechtliche Einschätzung des Bundesministers für Finanzen, der in einem Rundschreiben vom 22.12.2009 an die Banken noch zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Abzugs- und Abführungspflicht als eigene Pflicht der Banken gekommen war. Das Gericht bezeichnete diese ministeriale Rechtsansicht als falsch und urteilte:
"Dieser Ansicht schließt sich das Gericht...nicht an". Und weiter: "Diese Auslegung entspricht nicht dem Wortlaut und dem Sinn des § 20 Abs. 3 EStG".
Im Ergebnis gab das Landgericht der Deutschen Bank noch mit auf den Weg, dass in Anbetracht der Festlegung eines bestimmten Schadensersatzbetrages möglicherweise es sich dabei im Verhältnis zum Anleger / Verbraucher im Zweifel immer um einen Nettobetrag handelt. Die Bank könne danach verpflichtet sein, etwaig anfallende Steuern aus eigenem Vermögen zu zahlen, ohne Verrechnungsmöglichkeit zum Nachteil des Anlegers. Jedenfalls verbleibt es im Ergebnis dabei, dass die Bank nicht berechtigt ist, Steuern von Schadensersatzbeträgen nach eigenem Gutdünken auf Kosten des Anlegers abzuziehen.
Mit dem – rechtskräftigen - Urteil wird die aktuelle Streitlage zu diesem jüngst häufig auftretenden Rechtsproblem zwischen Banken und Anlegern nach Ansicht der Anlegerschutzanwälte e.V. eindeutig zugunsten der Anleger geklärt. Die Mitglieder von Anlegerschutzanwälte e.V. sind gerne bereit, Anleger zu unterstützen wenn sie in diese Lage geraten.





















