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WWK Lebensversicherung

Ein Versicherungsvertreter der WWK Lebensversicherung a.G. entwickelte in den 90er Jahren ein kreditfinanziertes Rentenmodell. Er wandte sich zielgerichtet an solche Kunden, die überwiegend schuldenfreie Eigenheime besaßen. Seine Empfehlung ging dahin, „das Geld arbeiten zu lassen“. Hierzu empfahl er, mit dem Eigenheim besicherte Darlehen aufzunehmen und das Kapital in Aktienfonds zu investieren. Über regelmäßige Entnahmen aus den Investmentfonds seien sowohl die Zinsen für das aufgenommene (und endfällig zu tilgende) Darlehen, wie auch die Beiträge für diverse fondsgebundene Rentenversicherungsverträge bei der WWK zu bezahlen. Die Erträge aus den Investmentfonds würden ausreichen, um diese Kosten zu bezahlen. Nach Ablauf von 10 bis maximal 15 Jahren könne dann aus den Investmentfonds-Anteilen das Darlehen zurückgeführt werden. Die Rentenansprüche aus den fondsgebundenen Rentenversicherungen würden den Anlegern dann verbleiben.

 

Nach den Feststellungen des von Anlegerschutzanwalt RA Andreas Mayer (Kanzlei Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg) erstrittenen Urteils des OLG Karlsruhe v. 14.03.2008 (13 U 202/06) hatte der als Ausschließlichkeitsvertreter für die WWK tätige selbstständige Handelsvertreter versäumt, auf die besonderen Verlustrisiken, wie auch das Verschuldungsrisiko hinzuweisen. Letztlich war dem Modell das Risiko immanent, dass das Eigenheim, die bis dahin bestehende Altersvorsorge der Anleger, verloren gehen kann. Auch wurden die Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass durch eine kontinuierliche Entnahme aus dem Depot der sog. „negative Cost-Average-Effekt“ auftritt. Dieser stellt die Kehrseite des „Cost-Average-Effektes“ dar, der für Ratensparpläne gilt. Durch Entnahmen auch in schlechten Börsenzeiten müssen mehr Investmentfonds-Anteile verkauft werden als in guten Zeiten. Dafür steht letztlich dann bei Kurssteigerungen weniger Substanz in dem Depot zur Verfügung, wodurch deutlich höhere Kursgewinne erforderlich sind, um solche Steigerungen zu erzielen, die wieder die laufenden Entnahmen decken. Letztlich gerät der Grundstock des Kapitals in Gefahr, nach und nach aufgezehrt zu werden.

 

Die WWK versuchte sich damit zu verteidigen, dass ihr Versicherungsagent Geschäfte außerhalb des der WWK zurechenbaren Bereichs vorgenommen habe, indem er Darlehensverträge von Banken vermittelt habe, die nicht zu den Produktpartnern der WWK zählten.  Dieses Argument wurde vom OLG Karlsruhe zurück gewiesen. Der enge Zusammenhang zwischen Vermittlung der Investmentfonds-Anteile und der Lebensversicherungen führt zur Haftung der WWK hinsichtlich der Beratung des gesamten Anlagemodells, das auch eine Darlehensfinanzierung mit einbezog. Die Anleger traf nur ein leichtes Mitverschulden.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun dieses Urteil (Nichtannnahmebeschluss vom 29.1.2009, III ZR 94/08).

 

Die Anlegerschutzanwälte empfehlen allen Betroffenen derartiger Modelle, sich über ihre Situation und ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich beraten zu lassen. Dabei sollte auch das Risiko einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen sowie der Verlust von Widerrufsrechten durch die Änderung oder Ablösung des Kredits beachtet werden. 

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