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KÖLLNER & Co. KGDie äußerst umstrittene Firma Köllner & Co. KG, die bundesweit überteuerte Eigentumswohnungen als "Kapitalanlage" verkauft hat und Adressat zahlreicher Schadensersatzprozesse wurde, hat das Handtuch geworfen. Es wurde am 12.12.2008 Insolvenz angemeldet. Merkwürdig ist, dass der vermeintlich schwerreiche Inhaber der Firma, Herbert Köllner, auch Insolvenz angemeldet hat. Es stellt sich die Frage, wo die satten Gewinnmargen und Millionen aus dem Verkauf der nach eigenen Angaben über 10.000 Eigentumswohnungen geblieben sind. Ob im Rahmen des Insolvenzverfahrens für geschädigte Anlieger etwas zu holen sein wird, ist derzeit noch offen. Jedenfalls sollten Eigentümer von Köllner-Eigentumswohnungen, die sich beim Verkauf über den Tisch gezogen fühlen, ihre Schadensersatzansprüche anmelden. Dazu können sich Köllner-Opfer an die Mitglieder der Anlegerschutzanwälte e.V. wenden.Hier die Beschlüsse zur Insolvenz im Wortlaut: 1. Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 1395/08 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herbert Köllner, geboren 1947, Remser Weg 90, 33428 Harsewinkel ist am 12.12.2008, um 14:04 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jürgen M. Thiel, Markt 8, 32423 Minden bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 43 IN 1395/08 Amtsgericht Bielefeld, 12.12.2008 2. Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 1392/08 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRA 3421 eingetragenen Köllner & Co KG, Paulusstraße 27 - 29, 33428 Harsewinkel, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herbert Köllner, Remser Weg 90, 33428 Harsewinkel ist am 12.12.2008, um 13:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jürgen M. Thiel, Markt 8, 32423 Minden bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 43 IN 1392/08 Amtsgericht Bielefeld, 12.12.2008 3. Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 1394/08 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 1543 eingetragenen j.b. Casino Gaststättenbetriebs GmbH, Paulusstraße 27 - 29, 33428 Harsewinkel, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Köllner, Remser Weg 90, 33428 Harsewinkel ist am 12.12.2008, um 13:59 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jürgen M. Thiel, Markt 8, 32423 Minden bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 43 IN 1394/08 Amtsgericht Bielefeld, 12.12.2008 |
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