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SWISS GLOBAL CONNECT

Am 25.11.2008 hat Anlegerschutzanwalt Kai Lippke aus Leizig für eine Mandantin eine Klage auf Rückabwicklung einer stillen Beteiligung gegen die SWISS GLOBAL CONNECT AG beim Landgericht Leipzig erhoben.

Das Landgericht Leipzig hatte wegen ausreichender Erfolgsaussicht der Klage vorher Prozesskostenhilfe bewilligt.

Nach Aussage auf ihrer Homepage will die SWISS GLOBAL CONNECT AG Anlagestrategien für Kapitalanleger entwickeln, indem sie das Kapital in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien investiert. Nähere Angaben zu beabsichtigten Investitionen fehlen. Es handelt sich daher um einen sogenannten "blind pool".

Der Verkauf der Beteiligung wurde wie sooft über einen unverdächtigen Umweg angebahnt. Zunächst rief bei der Klägerin nach deren Angaben eine Dame an, die einen billigen Handytarif anbot. Die Klägerin, eine 61 Jahre alte Postfrau, ließ sich dazu überreden, die Dame zu sich nach Hause einzuladen. Nach der Beratung über den Handytarif empfahl die Dame der Klägerin einen Finanzberater der KDL FINANZEXPERT Ltd., die ihren Sitz in Großbritannien hat. Der Finanzberater machte die bisherigen Kapitalanlagen der Klägerin (2 Fondssparpläne, 2 Bausparverträge und 1 Lebensversicherung) schlecht und empfahl ihr, alle Verträge durch eine stille Beteiligung an der SWISS GLOBAL CONNECT AG zu ersetzen. Er behauptete, bei den bisherigen Kapitalanlagen könnten erhebliche Verluste entstehen und wenn überhaupt, würden sie nur ganz geringe Renditen abwerfen. Im Falle einer Arbeitslosigkeit müsste die Klägerin ihren Lebensunterhalt außerdem zunächst aus den Kapitalanlagen aufbringen, bevor sie Arbeitslosengeld II erhalten würde. Die Beteiligung an der SWISS GLOBAL CONNECT AG sei demgegenüber absolut sicher, insbesondere weil es sich um eine Schweizer Gesellschaft handele. Die Rendite würde sich auf 18 % belaufen. Die Beteiligung sei zudem "Hartz-4-sicher". Schließlich habe der Fiskus im Gegensatz zu den bisherigen Anlagen keinen Zugriff auf die Beteiligung. Die Klägerin glaubte dem Finanzberater, löste alle ihre bisherigen Anlagen auf, die ihre einzige Altersvorsorge darstellten, und erwarb eine stille Beteiligung.

Die Behauptung, die Rendite der Beteiligung betrage 18 %, ist falsch. Es handelt sich um eine Unternehmensbeteiligung, deren Wert von der Entwicklung der SWISS GLOBAL CONNECT AG abhängt. Die Beteiligung wird daher weniger wert, wenn die Gesellschaft keine Gewinne erwirtschaftet, was bei solchen Gesellschaften wegen der hohen Anlaufkosten regelmäßig der Fall ist. Demgemäß steht dem Anleger am Vertragsende kein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, sondern nur ein Anspruch auf Auszahlung des Wertes der Beteiligung zu. Hierüber hat der Finanzberater die Klägerin nach deren Angaben pflichtwidrig ebenso wenig aufgeklärt, wie darüber, dass ihr bei einer Insolvenz der SWISS GLOBAL CONNECT AG sogar ein Totalverlust entstehen kann.


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